Es genügt daher nicht, wenn die Rekurrentin behauptet, der alte Standort sei lawinengefährdet, geht es doch bei der Rodungsbewilligung ausschliesslich um einen neuen, im Wald gelegenen Standort. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin war es nicht Sache der Vorinstanz, Alternativen zur beantragten Erweiterung des Technikhauses zu prüfen. Vielmehr hätte die Rekurrentin nachweisen müssen, dass sie andere Standorte geprüft hat, diese aber nicht in Betracht kommen. Die Rodungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Garage auf den Standort im erweiterten Technikhaus angewiesen wäre.