WaG). Es genügt zwar eine relative Standortgebundenheit, das heisst, es muss objektive Gründe für die Wahl des Standorts geben. Dass das Werk auf den vorgesehenen Standort strikte angewiesen oder nur gerade an diesem Standort möglich ist, also eine absolute Standortgebundenheit, wird nicht verlangt (Dajcar, in Griffel/Liniger/Rausch/ Thurnherr, Fachhandbuch öffentliches Baurecht, Schulthess 2016, Rz 4.182; Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, S. 451). Entscheidend ist, ob die Gründe für die Standortwahl die Interessen der Walderhaltung überwiegen.