Die Rekurrentin irrt: Zwar ist der Sachverhalt nach Art. 13 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 30. April 2000 (VerwVG, GS 172.600) von Amtes wegen abzuklären. In Verfahren, welche die Parteien durch ihr Begehren eingeleitet haben, wie dies in Rodungsverfahren der Fall ist, sind sie aber zur Mitwirkung verpflichtet (Art. 14 Abs. 1 lit. a VerwVG). In Rodungsverfahren muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller unter anderem nachweisen, dass das Werk, für das eine Ausnahmebewilligung verlangt wird, auf den vorgesehenen Standort angewiesen ist (Art. 5 Abs. 2 lit. a