4.3. Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement hielt in der strittigen Verfügung daher zutreffend fest, die Rekurrentin habe weder aufgezeigt, dass alle Standorte ausserhalb des Walds lawinengefährdet seien, noch, dass der vorgesehene Standort im Wald der einzige nicht lawinengefährdete Standort sei. Ebenso wenig habe sie aufgezeigt, warum die Garage zwingend an das bestehende Technikhäuschen angebaut werden müsse.