4.1. Der bisherige Standort liegt ausserhalb des Walds. Die Lawinengefahr am bisherigen Standort bildet keinen Grund, einen Ersatzbau im Wald zu bewilligen. Vielmehr muss das Werk, für das die Rodung anbegehrt wird, auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein (Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG), das heisst der Standort im Wald muss im Vergleich zu anderen Standorten aus höherwertigen Gründen zwingend sein (BBl 1988 III 191).