Die Rekurrentin machte weiter geltend, die Rodungsfläche sei sehr klein. Da Zweckentfremdungen von Waldflächen verboten sind (Art. 5 Abs. 1 WaG), ist auch für eine kleine Fläche nachzuweisen, weshalb es wichtiger ist, sie zu roden als sie gemäss ihrem Zweck zu erhalten. Diesen Nachweis blieb die Rekurrentin schuldig. Abgesehen davon kann eine Fläche von 60m2 nicht als sehr klein bezeichnet werden. 4. Standortgebundenheit (Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG)