Ist der geplante Standort im Wald nicht lawinengefährdet, der frühere aber schon, begründet das zwar ein Interesse an der Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Zweckentfremdung des Walds. Das Interesse an der Walderhaltung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber grundsätzlich höher zu werten, als das Interesse an der Rodung (BGE 118 lb 599 E. 7e). Die Rekurrentin muss daher nachweisen, dass die fehlende Lawinengefahr am neuen Standort das Interesse an der Erhaltung des Walds überwiegt. Es genügt daher nicht, dass der geplante Standort für die Belange der Rekurrentin optimal wäre.