Die Rekurrentin übersieht, dass für die beiden Standorte unterschiedliche Voraussetzungen gelten. Für den Wiederaufbau an der bisherigen Stelle ist keine Rodungsbewilligung erforderlich, da sie sich nicht im Wald befindet. Das Technikhaus dagegen steht im Wald, weshalb für seine Erweiterung eine Rodungsbewilligung erforderlich ist. Ist der geplante Standort im Wald nicht lawinengefährdet, der frühere aber schon, begründet das zwar ein Interesse an der Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Zweckentfremdung des Walds.