3.3. Unbegründet ist auch die Kritik der Rekurrentin, ihr Gesuch sei abgelehnt worden, ohne dass von ihr der Nachweis wichtiger Gründe verlangt worden wäre. Dieser Nachweis wurde sehr wohl verlangt. Die Rekurrentin unterbreitete ihr Rodungsgesuch auf dem dafür vorgesehenen Formular des Bundesamts für Umwelt, Abteilung Wald (s. Art. 5 Abs. 3 der eidgenössischen Waldverordnung vom 30. November 1992, WaV, SR 921.01). Das Formular enthält die Frage: «Weshalb ist die Realisierung des Vorhabens wichtiger als die Walderhaltung?» Die Rekurrentin kann daher nicht behaupten, der Nachweis sei nicht verlangt worden.