«Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem …» Entgegen der Auffassung der Rekurrentin war es also nicht Aufgabe der Vorinstanz, selber nach allfälligen wichtigen Gründen für eine Rodungsbewilligung zu forschen. Vielmehr hatte die Rekurrentin diesen Nachweis zu erbringen. Die Kritik, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, ist damit nicht stichhaltig.