3.2. Grundvoraussetzung für eine Rodung ist, dass wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen. Das Walderhaltungsinteresse hat gemäss Bundesgericht nur zurückzutreten, wenn ein überwiegendes Rodungsinteresse dargetan werden kann (BGE 118 lb 599 E. 7e). Dieser Nachweis obliegt nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller. Art. 5 Abs. 2 WaG verlangt wörtlich: «Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem …»