3.1. Die Rekurrentin kritisierte, anstatt das Gesuch einfach abzuweisen, hätte das Oberforstamt einen Nachweis zu den wichtigen Gründen verlangen können, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen (Art. 5 Abs. 2 WaG). Es hätte auch selber Abklärungen vornehmen können. 5 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang