b WaG), und die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (Art. 5 Abs. 2 lit. c WaG). Zudem ist dem Natur- und Heimatschutz Rechnung zu tragen (Art. 5 Abs. 4 WaG). 2.3. Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement wies das Rodungsgesuch der Rekurrentin im Wesentlichen mit der Begründung ab, es fehle am Nachweis der Standortgebundenheit, des Bedarfs und der wichtigen Gründe, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegten. 3. Nachweis wichtiger Gründe