Eine Ausnahmebewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 5 Abs. 2 WaG): das Werk, für das die Rodung anbegehrt wird, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein (Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG), das Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen (Art. 5 Abs. 2 lit. b WaG), und die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (Art. 5 Abs. 2 lit.