2.2. Die Rodung von Wald, das heisst dessen dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991, WaG, SR 921.0), ist grundsätzlich verboten (Art. 5 Abs. 1 WaG). Eine Ausnahmebewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 5 Abs. 2 WaG): das Werk, für das die Rodung anbegehrt wird, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein (Art. 5 Abs. 2 lit.