5.4. Mit dieser Verstärkung der Rechtswidrigkeit wird das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waldabstands erheblich verletzt. Da eine Ausnahmebewilligung nur erteilt werden kann, wenn weder öffentliche noch nachbarliche Interessen erheblich beeinträchtigt werden, kommen eine weitere Erweiterung des bestandesgeschützten Gebäudes und die dafür erforderliche Ausnahmebewilligung nicht in Betracht.