[im folgenden VwGer V12- 2010], E. III. 3. c. cc, Abs. 1). Eine Vermehrung der Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn die Änderung zu einer Verletzung zusätzlicher Vorschriften führt, z.B. neben einer bestehenden Verletzung der Gebäudehöhe zusätzlich noch zu einer Verletzung der Ausnützungsziffer. Eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn eine bereits verletzte Vorschrift in noch stärkerem Ausmass verletzt wird, z.B. indem eine bereits überschrittene Gebäudehöhe noch weiter erhöht wird (VwGer V12-2010, E. III. 3. c. cc., Abs. 2).