5.3. Zwar gilt für das Gebäude die Bestandesgarantie, die eine zeitgemässe Erweiterung erlaubt, wenn dadurch keine öffentlichen oder nachbarlichen Interessen verletzt werden (Art. 7 Abs. 1 BauG). Bei der Beurteilung der Frage, ob öffentliche oder nachbarliche Interessen einer zeitgemässen Erweiterung entgegenstehen, ist nach der Rechtsprechung zu berücksichtigen, ob das Bauvorhaben zu einer Vermehrung oder einer wesentlichen Verstärkung der Rechtswidrigkeit führt (Entscheid des Verwaltungsgerichts V12-2010 vom 2. November 2010, veröffentlicht im Geschäftsbericht über die Staatsverwaltung und Rechtspflege 2011, Anhang, S. 19 ff. [im folgenden