5.2. An einem genügenden Waldabstand besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein erhebliches öffentliches Interesse. Das Bundesgericht führte hierzu aus, der Abstand zum Wald diene vorweg dem Schutz der waldnahen Bauten und ihrer Bewohnerinnen und Bewohner gegen Schädigung durch Windwurf und gegen ungünstige klimatische Einflüsse (Luftfeuchtigkeit). Ferner habe die Bevölkerung verschiedene Interessen am Wald selbst, welche mit den forstpolizeilichen nicht identisch seien;