Unter diesen Umständen kann nicht von einer unverhältnismässigen Erschwerung der Umnutzung gesprochen werden, wenn für die ohne Bewilligung erstellten weiteren drei Balkone und zwei Sitzplätze keine nochmalige Ausnahmebewilligung erteilt wird. 2 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang 5. Keine Beeinträchtigung öffentlicher oder nachbarlicher Interessen