4.2. Beim strittigen Gebäude steht die Verletzung der Vorschrift über den Waldabstand nach Art. 73 BauG der Bewilligung der zusätzlichen drei Balkone und zwei Sitzplätze entgegen. Allerdings ist festzuhalten, dass die Beachtung des Waldabstands die Umnutzung des ehemaligen Restaurants von seinem gastgewerblichen Zweck zu reinen Wohnzwecken nicht unverhältnismässig erschwert. Für die Umnutzung sind der Sitzplatz und die Balkone nicht erforderlich. Die Umnutzung wird nicht unverhältnismässig erschwert, wenn die zusätzlichen zwei Sitzplätze und drei Balkone nicht realisiert werden können.