3.3. Es ist nun zu untersuchen, ob die für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung erforderlichen Voraussetzungen, nämlich ausserordentliche Verhältnisse und fehlende Beeinträchtigung öffentlicher oder nachbarlicher Interessen, gegeben sind. 4. Ausserordentliche Verhältnisse 4.1. Ausserordentliche Verhältnisse wären anzunehmen, wenn die Beachtung einer der in Art. 68 bis Art. 74 BauG geregelten Vorschriften die Umnutzung unverhältnismässig erschweren würde.