3.2. Im vorliegenden Fall wurden die strittigen Anbauten, das heisst ein Sitzplatz und drei Balkone, an einem bestandesgeschützten Gebäude vorgenommen. Die Bestandesgarantie nach Art. 7 Abs. 1 BauG gewährleistet den Weiterbestand, den angemessenen Unterhalt und die zeitgemässe Erneuerung von Bauten, die vor Inkrafttreten des Baugesetzes erstellt worden sind und den neuen Bestimmungen des Baugesetzes nicht entsprechen. Das Gebäude auf dem Baugrundstück wurde vor dem Inkrafttreten des neuen Baugesetzes (1. Januar 2013, Art. 89 der Verordnung zum Baugesetz vom 22. Oktober 2012, GS 700.010, BauV) erstellt.