3.1. Die Standeskommission kann Ausnahmen von Vorschriften des Baugesetzes bewilligen, wenn weder öffentliche noch nachbarliche Interessen erheblich beeinträchtigt werden und gleichzeitig ausserordentliche Verhältnisse vorliegen (Art. 77 Abs. 1 BauG). Solche Verhältnisse liegen beispielsweise vor, wenn die Beachtung der Vorgaben nach Art. 68 bis Art. 74 bei bestandesgeschützten Bauten deren Wiederaufbau oder Umnutzung unverhältnismässig erschwert (Art. 77 Abs. 1 BauG, letzter Nebensatz). 1 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang