2.2. Entlang der südwestlichen Grenze des Baugrundstücks ragt Wald in das Baugrundstück hinein. Der kleinste Abstand zwischen der Gebäudefassade und der Waldgrenze beträgt rund einen Meter. Das Gebäude der Rekurrentin liegt gesamthaft im Waldabstandsbereich von 20m; es lag schon vor dem Umbau vollumfänglich im Waldabstandsbereich, und auch sämtliche mit Bewilligung umgebauten Gebäudeteile unterschreiten den Waldabstand. Bei Beachtung der Regelbauweise können daher keine neuen Bauelemente bewilligt werden. 2.3. Es ist daher zu prüfen, ob der Rekurrentin Abweichungen von der Regelbauweise erlaubt werden können. 3. Ausnahmebewilligung