2.1. Gegenüber Waldrändern ist, ausser bei forstwirtschaftlichen und weder von Mensch noch Tier bewohnten landwirtschaftlichen Gebäuden sowie bei Parkplätzen, ein Abstand von wenigstens 20m einzuhalten; der Abstand wird ab der Stockgrenze gemessen (Art. 73 Abs. 1 des Baugesetzes vom 29. April 2012, BauG, GS 700.000).