Bei einer Baukontrolle wurde später festgestellt, dass ohne Bewilligung zusätzliche Erweiterungen vorgenommen wurden, mit denen der Waldabstand noch mehr verringert wurde. Da die Standeskommission für die zusätzliche Unterschreitung des Waldabstands keine Ausnahmebewilligung erteilte, wies die Baubewilligungsbehörde das nachträgliche Baugesuch ab und ordnete den Rückbau an. Die Gebäudeeigentümerin wehrte sich mit Rekurs gegen die Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung und die Verweigerung der Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Waldabstands. Der Rekurs wurde abgewiesen und der Rückbau der ohne Bewilligung erstellten Erweiterungen bestätigt. (…) 2. Waldabstand