Anhang Geschäftsbericht 2020 über die Staatsverwaltung und Rechtspflege an den Grossen Rat des Kantons Appenzell I.Rh. Inhaltsverzeichnis Verwaltungs- und Gerichtsentscheide................................................................................1 1. Standeskommission .........................................................................................................1 1.1 Erweiterung eines Gebäudes im Waldabstandsbereich .......................................... 1 1.2 Ablehnung eines Rodungsgesuchs .........................................................................5 1.3 Mangelnde Rechts- und Prozessfähigkeit einer Erbengemeinschaft ....................... 9 1.4 Zonenkonformität eines Eventlokals in der Wohnzone .......................................... 11 1.5 Verletzung Grenzabstand durch Aussenisolation .................................................. 16 1.6 Streichung eines Fusswegs aus dem Quartierplan ............................................... 18 2. Gerichte .........................................................................................................................20 2.1. UVG-Verfahren (unfallähnliche Körperschädigung; unabhängige ärztliche Beurteilung) ..........................................................................................................20 2.2. BauG-Beschwerde (Ausbau eines Alpweges in einem BLN-Objekt) ..................... 25 2.3. SVG-Delikt (Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand) .............. 37 2.4. Steuerbeschwerde (Nach- und Strafsteuerverfahren) ........................................... 49 2.5. Grundwasserschutzzone.......................................................................................53 2.6. Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist .............................................. 63 Geschäftsbericht 2020 – Anhang Verwaltungs- und Gerichtsentscheide 1. Standeskommission 1.1 Erweiterung eines Gebäudes im Waldabstandsbereich Der Eigentümerin eines im Waldabstandsbereich stehenden Gebäudes wurde vor einigen Jahren zur Ermöglichung eines zeitgemässen Wohnens mit einer Ausnahmebewilligung eine Ausweitung von Teilen des Gebäudes in Richtung Wald bewilligt. Bei einer Baukontrolle wurde später festgestellt, dass ohne Bewilligung zusätzliche Erweiterungen vorgenommen wurden, mit denen der Waldabstand noch mehr verringert wurde. Da die Standeskommis- sion für die zusätzliche Unterschreitung des Waldabstands keine Ausnahmebewilligung er- teilte, wies die Baubewilligungsbehörde das nachträgliche Baugesuch ab und ordnete den Rückbau an. Die Gebäudeeigentümerin wehrte sich mit Rekurs gegen die Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung und die Verweigerung der Ausnahmebewilligung für die Un- terschreitung des Waldabstands. Der Rekurs wurde abgewiesen und der Rückbau der ohne Bewilligung erstellten Erweiterungen bestätigt. (…) 2. Waldabstand 2.1. Gegenüber Waldrändern ist, ausser bei forstwirtschaftlichen und weder von Mensch noch Tier bewohnten landwirtschaftlichen Gebäuden sowie bei Parkplätzen, ein Ab- stand von wenigstens 20m einzuhalten; der Abstand wird ab der Stockgrenze gemes- sen (Art. 73 Abs. 1 des Baugesetzes vom 29. April 2012, BauG, GS 700.000). 2.2. Entlang der südwestlichen Grenze des Baugrundstücks ragt Wald in das Baugrund- stück hinein. Der kleinste Abstand zwischen der Gebäudefassade und der Waldgrenze beträgt rund einen Meter. Das Gebäude der Rekurrentin liegt gesamthaft im Waldab- standsbereich von 20m; es lag schon vor dem Umbau vollumfänglich im Waldab- standsbereich, und auch sämtliche mit Bewilligung umgebauten Gebäudeteile unter- schreiten den Waldabstand. Bei Beachtung der Regelbauweise können daher keine neuen Bauelemente bewilligt werden. 2.3. Es ist daher zu prüfen, ob der Rekurrentin Abweichungen von der Regelbauweise er- laubt werden können. 3. Ausnahmebewilligung 3.1. Die Standeskommission kann Ausnahmen von Vorschriften des Baugesetzes bewilli- gen, wenn weder öffentliche noch nachbarliche Interessen erheblich beeinträchtigt wer- den und gleichzeitig ausserordentliche Verhältnisse vorliegen (Art. 77 Abs. 1 BauG). Solche Verhältnisse liegen beispielsweise vor, wenn die Beachtung der Vorgaben nach Art. 68 bis Art. 74 bei bestandesgeschützten Bauten deren Wiederaufbau oder Umnut- zung unverhältnismässig erschwert (Art. 77 Abs. 1 BauG, letzter Nebensatz). 1 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang 3.2. Im vorliegenden Fall wurden die strittigen Anbauten, das heisst ein Sitzplatz und drei Balkone, an einem bestandesgeschützten Gebäude vorgenommen. Die Bestandesgarantie nach Art. 7 Abs. 1 BauG gewährleistet den Weiterbestand, den angemessenen Unterhalt und die zeitgemässe Erneuerung von Bauten, die vor Inkraft- treten des Baugesetzes erstellt worden sind und den neuen Bestimmungen des Bau- gesetzes nicht entsprechen. Das Gebäude auf dem Baugrundstück wurde vor dem In- krafttreten des neuen Baugesetzes (1. Januar 2013, Art. 89 der Verordnung zum Bau- gesetz vom 22. Oktober 2012, GS 700.010, BauV) erstellt. 3.3. Es ist nun zu untersuchen, ob die für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung erfor- derlichen Voraussetzungen, nämlich ausserordentliche Verhältnisse und fehlende Be- einträchtigung öffentlicher oder nachbarlicher Interessen, gegeben sind. 4. Ausserordentliche Verhältnisse 4.1. Ausserordentliche Verhältnisse wären anzunehmen, wenn die Beachtung einer der in Art. 68 bis Art. 74 BauG geregelten Vorschriften die Umnutzung unverhältnismässig er- schweren würde. 4.2. Beim strittigen Gebäude steht die Verletzung der Vorschrift über den Waldabstand nach Art. 73 BauG der Bewilligung der zusätzlichen drei Balkone und zwei Sitzplätze entgegen. Allerdings ist festzuhalten, dass die Beachtung des Waldabstands die Um- nutzung des ehemaligen Restaurants von seinem gastgewerblichen Zweck zu reinen Wohnzwecken nicht unverhältnismässig erschwert. Für die Umnutzung sind der Sitz- platz und die Balkone nicht erforderlich. Die Umnutzung wird nicht unverhältnismässig erschwert, wenn die zusätzlichen zwei Sitzplätze und drei Balkone nicht realisiert wer- den können. Die Umnutzung wurde der Rekurrentin bereits mit der Baubewilligung vom 22. Juli 2013 ermöglicht. Obwohl das gesamte, damals bestehende Gebäude im Waldab- standsbereich lag, wurden verschiedene Bauteile bewilligt, welche über die damalige Aussenhülle des Gebäudes hinausgingen. Dafür erlaubte die Standeskommission mit der Ausnahmebewilligung vom 5. März 2013 die weitere Unterschreitung des gesetzli- chen Waldabstands. Bewilligt wurden insbesondere der Ersatz des eingeschossigen Eingangs- und Garagentrakts an der Ostfassade von 11m Länge und 6m Breite durch einen zweigeschossigen Anbau von gleicher Länge (11m) und eineinhalbfacher Breite (9m). Bewilligt wurde weiter eine Terrasse auf dem Dach des westlichen Gebäudeteils des ehemaligen Restaurants und schliesslich Balkone auf drei Geschossen an der Südfassade des Gebäudes, die 2m von der Fassade hätten vorspringen dürfen. Unter diesen Umständen kann nicht von einer unverhältnismässigen Erschwerung der Umnutzung gesprochen werden, wenn für die ohne Bewilligung erstellten weiteren drei Balkone und zwei Sitzplätze keine nochmalige Ausnahmebewilligung erteilt wird. 2 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang 5. Keine Beeinträchtigung öffentlicher oder nachbarlicher Interessen 5.1. Neben den hier nicht gegebenen ausserordentlichen Verhältnissen wäre für die Ertei- lung einer Ausnahmebewilligung erforderlich, dass die Unterschreitung des Waldab- stands weder öffentliche noch nachbarliche Interessen erheblich beeinträchtigt. 5.2. An einem genügenden Waldabstand besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ein erhebliches öffentliches Interesse. Das Bundesgericht führte hierzu aus, der Abstand zum Wald diene vorweg dem Schutz der waldnahen Bauten und ihrer Bewoh- nerinnen und Bewohner gegen Schädigung durch Windwurf und gegen ungünstige kli- matische Einflüsse (Luftfeuchtigkeit). Ferner habe die Bevölkerung verschiedene Inte- ressen am Wald selbst, welche mit den forstpolizeilichen nicht identisch seien; die Er- haltung des Walds als klimatischer Faktor in der Landschaft, als Regulator des Was- serhaushalts, als Träger einer bestimmten Flora und Fauna sowie als Erholungsraum für die Bevölkerung sei wesentlich. Auch Interessen des Landschaftsschutzes liessen einen genügenden Abstand zwischen Bauten und Wald als wünschbar erscheinen (BGE 96 I 557). Der Waldabstand wird mit dem gesamten Gebäude nicht eingehalten. Die Funktion des Waldabstands ist dadurch bereits erheblich eingeschränkt. Wenn bereits an der Einhaltung des Regelwaldabstands von 20m ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht, muss dies umso mehr gelten, wenn eine bereits beste- hende Unterschreitung nochmals ausgedehnt wird. Die Gefahr, die insbesondere durch Windwurf besteht, wird mit jeder weiteren Unterschreitung erhöht. An der Einhaltung des verbleibenden Waldabstands besteht zweifellos ein erhebliches öffentliches Inte- resse. 5.3. Zwar gilt für das Gebäude die Bestandesgarantie, die eine zeitgemässe Erweiterung erlaubt, wenn dadurch keine öffentlichen oder nachbarlichen Interessen verletzt wer- den (Art. 7 Abs. 1 BauG). Bei der Beurteilung der Frage, ob öffentliche oder nachbarli- che Interessen einer zeitgemässen Erweiterung entgegenstehen, ist nach der Recht- sprechung zu berücksichtigen, ob das Bauvorhaben zu einer Vermehrung oder einer wesentlichen Verstärkung der Rechtswidrigkeit führt (Entscheid des Verwaltungsge- richts V12-2010 vom 2. November 2010, veröffentlicht im Geschäftsbericht über die Staatsverwaltung und Rechtspflege 2011, Anhang, S. 19 ff. [im folgenden VwGer V12- 2010], E. III. 3. c. cc, Abs. 1). Eine Vermehrung der Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn die Änderung zu einer Verletzung zusätzlicher Vorschriften führt, z.B. neben einer beste- henden Verletzung der Gebäudehöhe zusätzlich noch zu einer Verletzung der Ausnüt- zungsziffer. Eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn eine bereits verletzte Vorschrift in noch stärkerem Ausmass verletzt wird, z.B. indem eine bereits überschrit- tene Gebäudehöhe noch weiter erhöht wird (VwGer V12-2010, E. III. 3. c. cc., Abs. 2). Das umgebaute Gebäude hielt schon vor dem Umbau den Waldabstand nicht ein. Durch die Ausnahmebewilligung der Standeskommission vom 5. März 2013 (Prot. 279/13) und die gestützt darauf möglich gewordene und durch den Bezirksrat er- teilte Baubewilligung vom 5. August 2013 wurden zusätzliche Gebäudeteile erlaubt, die naturgemäss alle den Waldabstand ebenfalls nicht einhalten, liegen doch auch die am weitesten vom Wald entfernten Gebäudeteile weniger als 20m von der Waldgrenze 3 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang entfernt. Bewilligt wurden 2013 auch Bauelemente, die näher an den Wald heran ge- baut werden dürfen, als die vor dem Umbau vorhandenen Gebäudeteile, nämlich die Balkone an der Südfassade und der Anbau an der Ostseite. Zwar wurden die Balkone an der Südfassade nach Erteilung der Bewilligung nur 1m vorspringend realisiert, ob- wohl 2m Ausladung bewilligt gewesen wären. Plangemäss realisiert wurde aber der Anbau an der Ostseite. Er reicht näher an die Waldgrenze heran, als die Balkone an der Südfassade gemäss Bewilligung hätten gebaut werden dürfen. Zusätzlich hat die Rekurrentin ohne Bewilligung mit dem Sitzplatz und dem Balkon vor der Westfassade und dem Sitzplatz und den zwei Balkonen vor dem Anbau an der Ostseite neue Bauelemente erstellt, welche alle den Waldabstand zusätzlich verletzen und die noch näher an den Wald heranreichen als die 2013 bewilligten Teile. Mit der Erstellung der unbewilligten Bauteile hat die Rekurrentin eine wesentliche Verstärkung der Rechtswidrigkeit herbeigeführt, indem der im öffentlichen Interesse liegende Wald- abstand noch stärker und an noch mehr Stellen des Gebäudes unterschritten wird, als mit den bewilligten Elementen. 5.4. Mit dieser Verstärkung der Rechtswidrigkeit wird das öffentliche Interesse an der Erhal- tung des Waldabstands erheblich verletzt. Da eine Ausnahmebewilligung nur erteilt werden kann, wenn weder öffentliche noch nachbarliche Interessen erheblich beein- trächtigt werden, kommen eine weitere Erweiterung des bestandesgeschützten Gebäu- des und die dafür erforderliche Ausnahmebewilligung nicht in Betracht. 5.5. Die Ausnahmebewilligung ist nach dem Gesagten auch bei nochmaliger Überprüfung zu Recht verweigert worden. Die Baubewilligungsbehörde konnte für die bereits erstell- ten Bauelemente (zwei Sitzplätze und die drei Balkone) keine nachträgliche Bewilli- gung erteilen. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 119 vom 4. Februar 2020 Der Entscheid wurde vom Verwaltungsgericht am 29. September 2020 bestätigt. Dieser Ent- scheid wurde beim Bundesgericht angefochten, wo das Verfahren derzeit hängig ist. 4 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang 1.2 Ablehnung eines Rodungsgesuchs Nachdem eine Garage durch eine Lawine zerstört wurde, wollte die Grundeigentümerschaft in einer nahegelegenen, nicht von Naturgefahren bedrohten Waldfläche eine Ersatzbaute re- alisieren. Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement wies das dazu erforderliche Rodungs- gesuch ab. Diese Verfügung hat die Standeskommission auf Rekurs der Grundeigentümer- schaft bestätigt. Für die Rodung einer Waldfläche müssen wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen. Naturgefahren am bisherigen Standort bilden für sich noch keinen ausreichenden Grund, um eine Umplatzierung in den Wald zu bewilligen. Sind auf dem Grundstück auch andere bebaubare Flächen ausserhalb des Walds vor Lawinen sicher, muss zunächst geprüft werden, ob ein Ersatzbau dort erstellt werden kann. Da die Grundei- gentümerschaft mögliche Alternativstandorte ausserhalb des Walds noch nicht abgeklärt hatte, konnte keine Rodung von Waldflächen für die gewünschte Ersatzbaute bewilligt wer- den. (…) 2. Rodungsbewilligung, Voraussetzungen 2.1. Strittig ist, ob für die Erweiterung des Generatorenhauses zur Unterbringung der zer- störten Garage eine Rodungsbewilligung erteilt werden kann. Das Generatorenhaus liegt unbestrittenermassen im Wald. 2.2. Die Rodung von Wald, das heisst dessen dauernde oder vorübergehende Zweckent- fremdung (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991, WaG, SR 921.0), ist grundsätzlich verboten (Art. 5 Abs. 1 WaG). Eine Ausnahmebewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhal- tung überwiegen und zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 5 Abs. 2 WaG): das Werk, für das die Rodung anbegehrt wird, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein (Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG), das Werk muss die Voraussetzun- gen der Raumplanung sachlich erfüllen (Art. 5 Abs. 2 lit. b WaG), und die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (Art. 5 Abs. 2 lit. c WaG). Zudem ist dem Natur- und Heimatschutz Rechnung zu tragen (Art. 5 Abs. 4 WaG). 2.3. Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement wies das Rodungsgesuch der Rekurrentin im Wesentlichen mit der Begründung ab, es fehle am Nachweis der Standortgebun- denheit, des Bedarfs und der wichtigen Gründe, die das Interesse an der Walderhal- tung überwiegten. 3. Nachweis wichtiger Gründe 3.1. Die Rekurrentin kritisierte, anstatt das Gesuch einfach abzuweisen, hätte das Ober- forstamt einen Nachweis zu den wichtigen Gründen verlangen können, die das Inte- resse an der Walderhaltung überwiegen (Art. 5 Abs. 2 WaG). Es hätte auch selber Ab- klärungen vornehmen können. 5 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang 3.2. Grundvoraussetzung für eine Rodung ist, dass wichtige Gründe bestehen, die das Inte- resse an der Walderhaltung überwiegen. Das Walderhaltungsinteresse hat gemäss Bundesgericht nur zurückzutreten, wenn ein überwiegendes Rodungsinteresse darge- tan werden kann (BGE 118 lb 599 E. 7e). Dieser Nachweis obliegt nach dem ausdrück- lichen Gesetzeswortlaut der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller. Art. 5 Abs. 2 WaG verlangt wörtlich: «Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Ge- suchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Inte- resse an der Walderhaltung überwiegen und zudem …» Entgegen der Auffassung der Rekurrentin war es also nicht Aufgabe der Vorinstanz, selber nach allfälligen wichtigen Gründen für eine Rodungsbewilligung zu forschen. Vielmehr hatte die Rekurrentin die- sen Nachweis zu erbringen. Die Kritik, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrund- satz verletzt, ist damit nicht stichhaltig. 3.3. Unbegründet ist auch die Kritik der Rekurrentin, ihr Gesuch sei abgelehnt worden, ohne dass von ihr der Nachweis wichtiger Gründe verlangt worden wäre. Dieser Nach- weis wurde sehr wohl verlangt. Die Rekurrentin unterbreitete ihr Rodungsgesuch auf dem dafür vorgesehenen Formular des Bundesamts für Umwelt, Abteilung Wald (s. Art. 5 Abs. 3 der eidgenössischen Waldverordnung vom 30. November 1992, WaV, SR 921.01). Das Formular enthält die Frage: «Weshalb ist die Realisierung des Vorha- bens wichtiger als die Walderhaltung?» Die Rekurrentin kann daher nicht behaupten, der Nachweis sei nicht verlangt worden. 3.4. Die Rekurrentin beantwortete die Frage, weshalb ihr Vorhaben wichtiger sei als die Walderhaltung, denn auch und zwar wie folgt: «Ein Wiederaufbau […] am bisherigen Standort ist wegen der weiterhin herrschenden Gefährdung durch Lawinenabgänge kri- tisch. Der erhöhte Standort beim Technikhäuschen ist in dieser Hinsicht optimal.» Die Rekurrentin übersieht, dass für die beiden Standorte unterschiedliche Vorausset- zungen gelten. Für den Wiederaufbau an der bisherigen Stelle ist keine Rodungsbewil- ligung erforderlich, da sie sich nicht im Wald befindet. Das Technikhaus dagegen steht im Wald, weshalb für seine Erweiterung eine Rodungsbewilligung erforderlich ist. Ist der geplante Standort im Wald nicht lawinengefährdet, der frühere aber schon, begrün- det das zwar ein Interesse an der Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Zweckent- fremdung des Walds. Das Interesse an der Walderhaltung ist nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung aber grundsätzlich höher zu werten, als das Interesse an der Rodung (BGE 118 lb 599 E. 7e). Die Rekurrentin muss daher nachweisen, dass die fehlende Lawinengefahr am neuen Standort das Interesse an der Erhaltung des Walds überwiegt. Es genügt daher nicht, dass der geplante Standort für die Belange der Re- kurrentin optimal wäre. Vielmehr müsste dieser Umstand dem Interesse an der Walder- haltung überwiegen. 3.5. Im Rekurs brachte die Rekurrentin weitere Gründe vor, die ihres Erachtens eine Ro- dungsbewilligung rechtfertigen. Sie machte unter anderem geltend, die Erweiterung des Technikhauses würde sich zu- rückhaltender in die Landschaft einfügen als dies mit einem Wiederaufbau der Garage am bisherigen Standort der Fall wäre. Da die Bestockung die freie Sicht auf Objekte im Wald in aller Regel erschwert und Objekte im Wald daher bei einer Betrachtung aus der Ferne die optische Einfügung in die Landschaft nicht beeinträchtigen, dürften sich 6 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang Bauten im Wald naturgemäss in der Regel zurückhaltender in die Landschaft einfügen als Bauten auf offenem Feld. Mit dem Argument, eine Baute füge sich besser in die Landschaft ein, könnte daher jede Zweckentfremdung von Wald begründet werden. Das genügt aber nicht, muss doch das Interesse an der Zweckentfremdung des Walds dem Interesse an seiner Erhaltung überwiegen. Die Rekurrentin machte weiter geltend, die Rodungsfläche sei sehr klein. Da Zweck- entfremdungen von Waldflächen verboten sind (Art. 5 Abs. 1 WaG), ist auch für eine kleine Fläche nachzuweisen, weshalb es wichtiger ist, sie zu roden als sie gemäss ih- rem Zweck zu erhalten. Diesen Nachweis blieb die Rekurrentin schuldig. Abgesehen davon kann eine Fläche von 60m2 nicht als sehr klein bezeichnet werden. 4. Standortgebundenheit (Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG) 4.1. Der bisherige Standort liegt ausserhalb des Walds. Die Lawinengefahr am bisherigen Standort bildet keinen Grund, einen Ersatzbau im Wald zu bewilligen. Vielmehr muss das Werk, für das die Rodung anbegehrt wird, auf den vorgesehenen Standort angewie- sen sein (Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG), das heisst der Standort im Wald muss im Vergleich zu anderen Standorten aus höherwertigen Gründen zwingend sein (BBl 1988 III 191). 4.2. Im Rodungsgesuch antwortete die Rekurrentin auf die Frage, weshalb das Vorhaben nicht an einem anderen Ort ausserhalb des Walds realisiert werden könne: «Verlegen der zerstörten Garage ausserhalb des lawinengefährdeten Bereichs. Standortgebun- denheit durch Anbau an bestehendes Technikhäuschen. Das Technikhäuschen ist von Waldraum umgeben und unterschreitet den Waldabstand.» Die Frage «Welche Varian- ten wurden geprüft?» liess sie unbeantwortet (Akten des Land- und Forstwirtschaftsde- partements, act. 2: Rodungsgesuch Formular vom 12. Juni 2019, Ziff. 2.1). 4.3. Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement hielt in der strittigen Verfügung daher zu- treffend fest, die Rekurrentin habe weder aufgezeigt, dass alle Standorte ausserhalb des Walds lawinengefährdet seien, noch, dass der vorgesehene Standort im Wald der einzige nicht lawinengefährdete Standort sei. Ebenso wenig habe sie aufgezeigt, wa- rum die Garage zwingend an das bestehende Technikhäuschen angebaut werden müsse. 4.4. Im Rekurs kritisierte die Rekurrentin, der Lawinenabgang vom letzten Jahr zeige ge- rade auf, dass der alte Standort lawinengefährdet sei. Aufgrund der Klimaerwärmung werde sich das Problem von Lawinen weiter vergrössern. Das Land- und Forstwirt- schaftsdepartement werfe ihr vor, dass ein anderer Standort nicht geprüft worden sei. Im Verwaltungsverfahren sei der Sachverhalt aber von Amtes wegen abzuklären. Es gebe keine Begründungspflicht. Die Rekurrentin irrt: Zwar ist der Sachverhalt nach Art. 13 Abs. 1 des Verwaltungsver- fahrensgesetzes vom 30. April 2000 (VerwVG, GS 172.600) von Amtes wegen abzu- klären. In Verfahren, welche die Parteien durch ihr Begehren eingeleitet haben, wie dies in Rodungsverfahren der Fall ist, sind sie aber zur Mitwirkung verpflichtet (Art. 14 Abs. 1 lit. a VerwVG). In Rodungsverfahren muss die Gesuchstellerin oder der Ge- suchsteller unter anderem nachweisen, dass das Werk, für das eine Ausnahmebewilli- gung verlangt wird, auf den vorgesehenen Standort angewiesen ist (Art. 5 Abs. 2 lit. a 7 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang WaG). Es genügt zwar eine relative Standortgebundenheit, das heisst, es muss objek- tive Gründe für die Wahl des Standorts geben. Dass das Werk auf den vorgesehenen Standort strikte angewiesen oder nur gerade an diesem Standort möglich ist, also eine absolute Standortgebundenheit, wird nicht verlangt (Dajcar, in Griffel/Liniger/Rausch/ Thurnherr, Fachhandbuch öffentliches Baurecht, Schulthess 2016, Rz 4.182; Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, S. 451). Ent- scheidend ist, ob die Gründe für die Standortwahl die Interessen der Walderhaltung überwiegen. Die Bejahung der relativen Standortgebundenheit setzt voraus, dass eine umfassende Abklärung von Alternativstandorten ausserhalb des Walds stattgefunden hat (BGE 120 lb 400 E. 4c, 119 lb 397 E. 6a, BGer 1A.168/2005 vom 1. Juni 2006 E. 3.1). Mit anderen Worten muss der Standort im Wald im Vergleich zu anderen Standorten aus höherwertigen Gründen zwingend sein (Botschaft zum Waldgesetz, BBl 1988 III 191). Es genügt daher nicht, wenn die Rekurrentin behauptet, der alte Standort sei lawinen- gefährdet, geht es doch bei der Rodungsbewilligung ausschliesslich um einen neuen, im Wald gelegenen Standort. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin war es nicht Sache der Vorinstanz, Alternativen zur beantragten Erweiterung des Technikhauses zu prüfen. Vielmehr hätte die Rekurrentin nachweisen müssen, dass sie andere Standorte geprüft hat, diese aber nicht in Betracht kommen. Die Rodungsbewilligung darf nur er- teilt werden, wenn die Garage auf den Standort im erweiterten Technikhaus angewie- sen wäre. Die Rekurrentin hat aber keine Standortvarianten geprüft. Die Frage im Ro- dungsgesuch «Welche Varianten wurden geprüft» liess sie unbeantwortet. Von der umfassenden Abklärung von Alternativstandorten, die eine Rodungsbewilligung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung voraussetzt, kann daher im Fall der Rekur- rentin nicht die Rede sein. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 486 vom 12. Mai 2020 8 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang 1.3 Mangelnde Rechts- und Prozessfähigkeit einer Erbengemeinschaft Ein Rechtsanwalt bestellte beim zuständigen Zivilstandsamt einen Familienausweis für den im Kanton Appenzell I.Rh. beheimateten A.B. Das Gesuch begründete er damit, dass er im Auftrag einer Bank über den Familienausweis an die Kontaktdaten von allfälligen Nachkom- men von A.B. gelangen möchte. Die Bank könne keinen Kontakt mehr zu ihrem vor Jahren ins Ausland gezogenen Kunden A.B. herstellen. Das Zivilstandsamt lehnte die Bekanntgabe der Daten ab. Der Rechtsanwalt erhob für die mutmassliche Erbengemeinschaft A.B., wel- che aus den mutmasslichen Nachkommen von A.B. besteht, gegen die Verfügung des Zivil- standsamts Rekurs. Die Standeskommission trat auf den Rekurs wegen fehlender Parteistel- lung und Prozessfähigkeit nicht ein. Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind dann partei- und prozessfähig, wenn sie alle ge- meinsam handeln oder ein von allen gemeinsam bestimmter Vertreter für die Gemeinschaft handelt. Solange jedoch die Zusammensetzung der Erbengemeinschaft nicht bekannt ist, können die Mitglieder weder alle gemeinsam handeln noch gemeinsam einen Vertreter für die Erbengemeinschaft bestimmen. Eine mutmassliche Erbengemeinschaft ist daher weder rechts- noch parteifähig. (…) 2. Parteistellung und Prozessfähigkeit 2.1. Zur Ergreifung eines Rechtmittels ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 37 lit. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 30. April 2000, VerwVG, GS 172.600). Diese Legitimation setzt implizit Partei- und Prozessfähigkeit voraus. Die Partei- und die Prozessfähigkeit richten sich nach dem Zivilrecht. Die Parteifähigkeit stellt die Möglichkeit dar, im Rechtsmittelverfahren als Partei aufzutreten. Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (Häner, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesge- setz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St.Gallen, 2019, Art. 48 Rz. 5). 2.2. Rekurrentin des vorliegenden Verfahrens ist nach der Wortwahl ihres Rechtsvertreters die «präsumtive Erbengemeinschaft A.B.». Rechtsanwalt C.D. schrieb im Rekurs (Rz 6), «von der anonym zu haltenden Bank» sei er «mit der Nachforschung zur prä- sumtiven Erbengemeinschaft im (präsumtiven) Nachlass A.B. bevollmächtigt und be- auftragt». Die Rekurrentin besteht demnach aus den mutmasslichen Mitgliedern der mutmassli- chen Erbengemeinschaft von A.B.. Von mutmasslichen Mitgliedern ist zu sprechen, weil unbekannt sein soll, wer Mitglied der Erbengemeinschaft sein könnte. Von einer mutmasslichen Erbengemeinschaft muss gesprochen werden, weil A.B. zwar offenbar seit Jahren keinen Kontakt mit seiner Bank mehr hatte, aber nicht bekannt ist, ob er noch lebt oder bereits verstorben ist. 2.3. Eine Erbengemeinschaft ist eine Gemeinschaft zur gesamten Hand. Als solche bildet sie eine Rechtsgemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die mangels Rechtsfähigkeit nicht Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann (BGE 141 IV 380 E. 2.3.2 S. 384 f.). Sie ist deshalb zivilrechtlich nicht handlungsfähig und prozessrechtlich weder partei- noch 9 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang prozessfähig. Verfahrenspartei ist nicht die Erbengemeinschaft als solche, sondern ihre Mitglieder, die als Beteiligte einer Gesamthandschaft als notwendige Streitgenossen handeln (Urteil des Bundesgerichts 5A_46/2018 vom 4. März 2019, E. 1.1). Die Mitglieder der präsumtiven Erbengemeinschaft A.B. wurden weder im Verfahren vor der Vorinstanz noch im Rekurs je namentlich bezeichnet. Dies wohl deshalb, weil sie der anonymen Bank und ihrem Rechtsvertreter nicht bekannt sind. Da nicht die Er- bengemeinschaft, sondern nur die Mitglieder der Erbengemeinschaft partei- und pro- zessfähig sind, kein einziges Mitglied aber namentlich bekannt ist, fehlt es in diesem Rekursverfahren an einer partei- und prozessfähigen rekurrierenden Partei. Da unbekannt ist, wie sich die Erbengemeinschaft von A.B. zusammensetzen könnte, tritt Rechtsanwalt C.D. gezwungenermassen als selbsternannter Vertreter der notwen- digen Streitgenossenschaft auf. Er legt indessen keine Vollmacht vor und begründet stattdessen (Rz 1 des Rekurses), er sei als Geschäftsführer ohne Auftrag für die prä- sumtive Erbengemeinschaft A.B. tätig. Sie habe ihn deshalb weder beauftragen noch ermächtigen können, weshalb keine Vollmacht vorliege. Dass es Rechtsanwalt C.D. - wie er geltend macht (Rz 14 des Rekurses) - nicht möglich war, die Zusammensetzung der Erbengemeinschaft zu ermitteln, und dass er nicht beauftragt und bevollmächtigt wurde, ändert aber nichts daran, dass der präsumtiven Erbengemeinschaft keine Rechts- und Parteifähigkeit zukommt und es daher an einer Prozessvoraussetzung fehlt. Einzelne Mitglieder von Erbengemeinschaften können eine belastende Verfügung un- ter Umständen anfechten (Häner, am angeführten Ort). Geht man davon aus, dass die strittige Ablehnung des Auskunftsgesuchs eine belastende Verfügung war, würde es also für das Eintreten auf den Rekurs genügen, wenn ein einziges Mitglied der von Rechtsanwalt C.D. vertretenen Erbengemeinschaft A.B. sie angefochten hätte. Es kann aber offen bleiben, ob die Ablehnung eines Auskunftsgesuchs als belastend ein- gestuft werden muss. Denn es wird nicht nur kein einziges Mitglied der mutmasslichen Erbengemeinschaft bezeichnet. Sondern es ist vor allem auch nicht erstellt, dass eine Erbengemeinschaft A.B. überhaupt existiert. Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn eine Person stirbt und mehrere Erbinnen und Erben hinterlässt. Es ist aber im vorlie- genden Fall weder bekannt, ob A.B. gestorben ist, noch ob er Erbinnen und Erben hätte. Unter diesen Umständen kann auf den Rekurs der präsumtiven Erbengemeinschaft A.B. mangels Parteifähigkeit nicht eingetreten werden. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 662 vom 30. Juni 2020 10 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang 1.4 Zonenkonformität eines Eventlokals in der Wohnzone In einer Wohnzone möchte die Bauherrschaft ein bestehendes Gebäude in ein Veranstal- tungslokal umbauen. Im Auflageverfahren wurde mit einer Einsprache bemängelt, dass aus dem Gesuch nicht ersichtlich ist, wie das Veranstaltungslokal betrieben und was darin ange- boten wird. Da von einem gastgewerblichen Angebot ausgegangen werden müsse, sei das Projekt in der Wohnzone zonenfremd und daher abzulehnen. Die Baubewilligungsbehörde lehnte die Einsprache ab und stellte der Bauherrschaft die Erteilung der Baubewilligung in Aussicht. Den Rekurs der Einsprecherin gegen den Entscheid der Baubewilligungsbehörde hat die Standeskommission gutgeheissen und den Einspracheentscheid aufgehoben. In Wohnzonen sind gemäss anerkannter Praxis höchstens nicht störende Gewerbebetriebe mit einem Bezug zum Quartier erlaubt. Das Störungspotential kann aus den geplanten Umbauten allein nicht abschliessend festgestellt werden. Zur Beurteilung der Zonenkonformität des Projekts sind verlässliche Angaben über die Öffnungszeiten des Betriebs und die anzubietenden Dienstleistungen erforderlich. Ohne diese Angaben lässt sich das Vorhaben nicht als nicht störender Betrieb einstufen. Solange dies aber nicht möglich ist, kann für das Projekt in der Wohnzone auch keine Baubewilligung erteilt werden. Der Rekurs wurde daher gutgeheissen und die Vorinstanz aufgefordert, von der Bauherrschaft die erforderlichen betrieblichen Daten einzuholen und die in der Einsprache vorgebrachten Rügen nochmals zu prüfen. (…) 2. Zonenkonformität 2.1. Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) setzt die Erteilung einer Baubewilligung voraus, dass die Baute dem Zweck der Nutzungszone entspricht. Das Baugrundstück liegt gemäss Zonenplan in der Wohnzone W2. Nach Art. 27 des Baugesetzes vom 29. April 2012 (BauG, GS 700.000) sind Wohnzonen für Wohnbauten und nicht störende Gewerbebetriebe bestimmt. 2.2. Zwischen den Parteien ist strittig, ob es sich beim geplanten Eventlokal um ein nicht störendes Gewerbe handelt. Ist es als störendes Gewerbe zu qualifizieren, ist die Bau- bewilligung zu verweigern. (…) Es ist deshalb zu prüfen, wie das Eventlokal einzustu- fen ist. 3. Funktionale Betrachtungsweise 3.1. Erlaubt eine Bauordnung in der Wohnzone lediglich nicht störende Gewerbe, entspricht es nach der Rechtsprechung den Zielen und dem Zweck des Raumplanungsgesetzes, wenn nur Gewerbe zugelassen werden, die dem täglichen Bedarf der Bewohnerinnen und Bewohner der Wohnzone dienen (sogenannte funktionale Betrachtungsweise, BGE 117 Ib 147, E. 5 b). 3.2. Die Vorinstanz, die Rekurrentin und der Rekursgegner gehen alle davon aus, dass die Zonenkonformität auch im Kanton Appenzell I.Rh. mit der funktionalen Betrachtungs- weise zu beurteilen ist. Das ist nicht zwingend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 11 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang 1A.15/2004, 1P.61/2004 vom 13. Juli 2004, E. 3.2). Da aber insbesondere die Vo- rinstanz auf die funktionale Betrachtungsweise verweist (vgl. angefochtener Ein- spracheentscheid, E. 3.1), ist davon auszugehen, dass sie diese in ihrer Bewilligungs- praxis pflegt. Diese Bewilligungspraxis wird von der Rekurrentin und vom Rekursgeg- ner nicht angezweifelt. Die Standeskommission sieht unter diesen Umständen keinen Anlass, nicht auch von der Erforderlichkeit eines funktionalen Bezugs der gewerblichen Nutzung zur Wohnzone auszugehen. 3.3. Der funktionale Zusammenhang wird für jene gewerblichen Einrichtungen bejaht, deren Betrieb der Befriedigung der täglichen Bedürfnisse der Quartierbewohnerinnen und - bewohner dient. Der hinreichende Bezug zum Wohnen ist in abstrakter Weise anhand der Eigenschaften des jeweiligen Betriebstyps und dem Charakter der fraglichen Wohnzone zu prüfen (Waldmann/Hänni, RPG-Kommentar, 2006, Art. 22 N 26). Da zur Frage des funktonalen Zusammenhangs in der Innerrhoder Praxis keine Referenzent- scheide bestehen, zieht die Standeskommission hilfsweise die ausserkantonale Bewilli- gungspraxis bei. Demgemäss ist aufgrund einer abstrakten Prüfung zu beurteilen, ob das in Frage stehende Bauvorhaben in die Kategorie der in der jeweiligen Nutzungs- zone zulässigen Betriebe gehört. Dabei ist der Immissionsschutz zu berücksichtigen, und es ist zu prüfen, ob ein Betrieb nach Art, Funktion und Verkehrsaufkommen dem Wesen und den Grundzwecken der Wohnzonen entspricht (GVP 2000 Nr. 74, E. 5). Ein Gastwirtschaftsbetrieb ist in einer Wohnzone nach der funktionalen Betrachtungs- weise erst dann zulässig, wenn er der Befriedigung täglicher Bedürfnisse der Wohnbe- völkerung dient, wie Arztpraxen, Coiffeurläden, kleine Detailhandelsgeschäfte etc. (GVP 1999 Nr. 90 E. 4 c). Wohnzonen sind die Teile der Bauzonen, deren Nutzungs- zweck primär dem Wohnen gewidmet ist; im Vordergrund steht das ruhige und ge- sunde Wohnen (Griffel et al. [Herausgeber], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016 [im Folgenden abgekürzt Fachhandbuch], Rz 1.60). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein nicht störender Betrieb vorliegt, ist auf durchschnittliche, objektivierte Be- dingungen abzustellen; es genügt, wenn mit einer bestimmten Nutzung typischerweise Störungen verbunden sind, die über das hinausgehen, was normalerweise mit dem Wohnen verbunden ist (AGVE 1989, S. 217 f.) 3.4. Die Vorinstanz hat nicht geprüft, ob Eventlokale typischerweise Störungen mit sich bringen, die über das hinausgehen, was mit dem Wohnen verbunden ist. Etwas verein- facht gesagt, hielt sie fest, Quartierrestaurants gälten in Wohnzonen als nicht störend. Das Eventlokal sei mit einem Quartierrestaurant vergleichbar. Es handle sich beim Eventlokal aufgrund seiner relativ bescheidenen Ausmasse um ein nicht störendes, in der Wohnzone zulässiges Gewerbe, sofern dessen Öffnungszeiten auf die Hälfte des Üblichen beschränkt werde (angefochtene Verfügung, Rz 3.2). 4. Bedürfnis der Quartierbewohnerinnen und -bewohner 4.1. Die Rekurrentin kritisiert, es sei zwar nicht ausgeschlossen, dass ein Quartierrestau- rant in einer Wohnzone als nicht störendes Gewerbe betrachtet werden könne. Voraus- setzung sei aber, dass das Restaurant vor allem einem Bedürfnis der Quartierbewoh- nerinnen und -bewohner entspreche oder es von ihnen besucht werde. Üblicherweise dürften solche Quartierrestaurants auch höchstens bis in die frühen Abendstunden ge- 12 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang öffnet sein. Geplant sei aber ein Eventlokal, mit dem ein über das Wohnquartier hin- ausgehendes Einzugsgebiet angesprochen werde. Es werde nicht die Qualität eines unter Umständen zonenkonformen Quartierrestaurants haben (Rekurs, Rz 4). 4.2. Die Kritik der Rekurrentin ist berechtigt. Die Akten enthalten keine zuverlässigen Anga- ben darüber, welche Veranstaltungen (Events) im geplanten Eventlokal stattfinden sol- len und wann diese Veranstaltungen geplant sind. Die Vorinstanz beschränkte sich mangels Angaben im Baugesuch darauf, sich aufgrund der Anzahl der geplanten Sitz- plätze und der für die neue Nutzung beanspruchten Fläche, dem Einbau einer Küche und von Toilettenanlagen, ein Bild zu machen. Sie kam aufgrund dieser Plangrundla- gen zum Schluss, «dass ein Restaurationsbetrieb mit Abgabe von Speisen und Ge- tränken» geplant sei, der somit mit einem Quartierrestaurant vergleichbar sei (ange- fochtene Verfügung, Rz 3.2). Diese Beurteilung greift zu kurz: Es können zwar Verglei- che zwischen Quartierrestaurants und Eventlokals angestellt werden. Ein Eventlokal kann einem Quartierrestaurant aber nur gleichgestellt werden, wenn die beiden Ge- werbe vergleichbare Auswirkungen zeitigen. Dabei ist zu beachten, dass von Gastwirt- schaftsbetrieben ohne Aussenplätze zwar in der Regel keine störenden Einwirkungen ausgehen; was aber mit der Wohnnutzung nachhaltig in Konflikt geraten kann, sind er- fahrungsgemäss die mit dem Besucherverkehr verbundenen Immissionen (Motorenge- räusche, Türenschlagen, Rufen und Schwatzen der Gäste etc..), wobei besonders schwer wiegt, wenn diese Immissionen nachts, das heisst zu einer Zeit auftreten, da das Ruhebedürfnis der Anwohnerinnen und Anwohner besonders gross ist (AGVE 1990, S. 292, 294). Die Zonenkonformität von Lokalen hängt daher auch von ihren Öff- nungszeiten ab (GVP 2000 Nr. 74, Rubrum). 4.3. Ohne die Öffnungszeiten des Eventlokals und ohne Angaben darüber, welche Veranstal- tungen im Eventlokal geplant sind, lässt sich nicht beurteilen, wann von ihm in welchem Ausmass Emissionen, so durch das An- und Wegfahren oder Gespräche der Besuchen- den ausserhalb des Lokals, ausgehen, und damit auch nicht, ob die Emissionen in eine Tageszeit fallen, in dem in Wohnzonen das Ruhebedürfnis im Vordergrund steht. Die Standeskommission geht davon aus, dass Veranstaltungen, für die ein Eventlokal ge- bucht werden könnte, in der Tendenz abends beginnen und nachts enden. Damit sind die obenerwähnten, von einem Eventlokal unabhängig seiner konkreten Ausrichtung zu erwartenden Immissionen (Fahrzeuggeräusche, Türenschlagen, Rufen und Schwatzen der ankommenden, wegfahrenden oder heutzutage wegen des Rauchverbots auch aus- serhalb des Gebäudes rauchenden Gäste) stärker geeignet, die Bewohnerinnen und Be- wohner der umliegenden Gebäude zu beeinträchtigen, als tagsüber. Die von der Vo- rinstanz ohne die Berücksichtigung der Öffnungszeiten vorgenommene Gleichstellung von Quartierrestaurant und Eventlokal und damit verbunden die Qualifikation des Event- lokals als nicht störender Gewerbebetrieb erweisen sich damit als unzulässig. 5. Festlegung von Öffnungszeiten 5.1. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausgeführt hat, sofern die Öffnungszeiten des Eventlokals «gegenüber den üblichen in Wohn- und Gewerbezonen oder in Kernzonen gelegenen Gastgewerbebetrieben auf die Hälfte eingeschränkt werden, kann aufgrund der relativ bescheidenen Ausmasse des Event- lokals von einem nicht störenden und somit in der Wohnzone zulässigen Gewerbebe- 13 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang trieb ausgegangen werden». Da die Verschaffung von Ruhe als erstrangiger Zonen- zweck einer Wohnzone während der Nacht bezeichnet werden muss, sind die Öff- nungszeiten von Gewerben von zentraler Bedeutung. Diese Öffnungszeiten hat die Vo- rinstanz aber nur vage umschrieben. 5.2. Die Rekurrentin kritisierte denn auch zutreffend, dass auch bei einer Halbierung der vom Gastgewerbegesetz erlaubten Öffnungszeiten ein Betrieb möglich wäre, der täg- lich bis zur Polizeistunde geöffnet hätte (Rekurs, Rz 3). Ein in der Nacht regelmässig geöffneter Gastgewerbebetrieb ist zweifellos mit Störungen verbunden, die über das hinausgehen, was normalerweise mit dem Wohnen verbunden ist. Ein solcher Betrieb kann damit nicht mehr als nicht störendes Gewerbe eingestuft werden. Dies gilt im vor- liegenden Fall umso mehr, als nach den Bauplänen zusätzlich zu zwei bestehenden sechs neue Autoabstellplätze vorgesehen sind. Die Eventteilnehmerinnen und -teilneh- mer werden also nicht nur zu Fuss und damit ohne Lärm zum Eventlokal gelangen und es verlassen, sondern motorisiert. 5.3. Der Rekursgegner liess in der Rekursvernehmlassung behaupten, der Betrieb werde nicht jeden Tag und nicht von morgens früh bis abends spät geöffnet sein. Wann das Eventlokal nach Erteilung der Bau- und Umnutzungsbewilligung geöffnet ha- ben könnte, wird mit einer im Rechtsmittelverfahren abgegebenen Behauptung nicht festgelegt. Die Vorinstanz legte im strittigen Entscheid nicht fest, wann das Eventlokal geöffnet haben darf. Sie hat einzig zum Ausdruck gebracht, dass sie es als nicht stö- renden Gewerbebetrieb betrachtet, sofern seine «Öffnungszeiten gegenüber den übli- chen in Wohn- und Gewerbezonen oder in Kernzonen gelegenen Gastgewerbebetrie- ben auf die Hälfte eingeschränkt werden». Sie machte aber keine Aussagen darüber, welche Öffnungszeiten bei Gastgewerbebetrieben in Wohn- und Gewerbezonen oder in Kernzonen sie als üblich ansieht. Noch viel weniger legte sie die Tage und die Ta- geszeiten fest, während denen das Eventlokal geöffnet haben darf. Da die Einsprache abgewiesen wurde, könnte die Vorinstanz dem Rekursgegner nun eine Baubewilligung erteilen, die ihm erlauben würde, seine Räumlichkeiten den Plänen entsprechend um- zubauen und darin alle unter Eventlokal subsumierbaren Dienstleistungen zu erbrin- gen, und zwar - da ja keine zeitlichen Rahmenbedingungen gesetzt werden - grund- sätzlich zu allen Tages- und Nachtzeiten. Erst eine gastgewerbliche Bewilligung könnte zu Einschränkungen führen. Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob für das Eventlokal eine Baubewilligung erteilt wer- den darf. Es ist zu prüfen, ob die von der Rekurrentin gegen die Erteilung vorgetragenen Argumente zu einer Verweigerung der Bewilligung führen müssen. Zu diesen Vorausset- zungen gehört die Zonenkonformität, die bei einem Gastwirtschaftsbetrieb in der Wohn- zone auch von den Öffnungszeiten abhängt. Im vorliegenden Fall kann daher nicht unab- hängig von Öffnungszeiten über die Zonenkonformität entschieden werden. Nachdem der Entscheid die Öffnungszeiten nicht festlegt, ist der Einspracheentscheid aufzuheben. (…) 6. Nutzung auch durch Quartierbewohnerinnen und -bewohner 6.1. Der Rekursgegner liess sinngemäss behaupten, das Eventlokal stehe auch den Be- wohnerinnen und Bewohnern der Zone offen (Rekursvernehmlassung, Rz 5). Er 14 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang scheint daraus eine funktionale Bindung zwischen der Wohnzone und dem Eventlokal ableiten zu wollen. 6.2. Der funktionale Bezug zwischen Wohnzone und der gewerblichen Nutzung ist zwar nicht nur zu bejahen, wenn das Gewerbe ausschliesslich der Versorgung der Wohnbe- völkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs dient. Wäre der Begriff der funktionalen Bindung zur Wohnzone derart eng auszulegen, müssten konsequenterweise kaufmän- nische Betriebe in einer Wohnzone ausgeschlossen sein, zumal auch kleinere Bürobe- triebe häufig nicht dem täglichen Bedarf der Bevölkerung dienen und nicht in einem di- rekten funktionalen Sachzusammenhang zur Wohnzone stehen (LGVE 2009 II Nr. 14, E. 2 d, Urteil des Bundesgerichts 1A.15/2004, 1P.61/2004 vom 13. Juli 2004, E. 3.2). Arztpraxen und Coiffeursalons werden in der Wohnzone ebenfalls als zulässig betrach- tet, obwohl sie auch einer auswärtigen Kundschaft offenstehen (GVP 2000 Nr. 74, E. 5). Das heutige Planungsverständnis verlangt keine klare Trennung der Zonenfunkti- onen, sondern ist auf eine gewisse Durchmischung gerichtet. Zur Wohnqualität kann beitragen, dass den Ansässigen und quartierbezogenen Vereinigungen ein Begeg- nungsort offensteht. Gastwirtschaften können daher zu den in Wohnzonen zulässigen Gewerbebetrieben gehören (BR 1984, 77). 6.3. Allerdings berechtigt nicht jedes noch so geringe Bedürfnis der Bevölkerung an einem Gewerbe zur Annahme einer genügenden funktionalen Bindung zur Wohnzone. Es reicht also nicht aus, dass irgendjemand aus dem Quartier für irgendeine Veranstal- tung irgendwann einen Raum mit Küche, Sitzplätzen und Parkgelegenheiten benötigen könnte. Ein funktionaler Zusammenhang zwischen Eventlokal und Wohnzone lässt sich nicht allein mit dem Argument schaffen, das Eventlokal stehe auch den Bewohnerinnen und Bewohnern der Zone offen, wie das der Rekursgegner sinngemäss behaupten lässt (Rekursvernehmlassung, Rz 5). Vielmehr ist eine gewisse Intensität des Zusam- menhangs zu verlangen. (…) 8. Zusammenfassung Solange unbestimmt ist, wann das vorgesehene Eventlokal geöffnet sein darf und wel- che Dienstleistungen zu erwarten sind, kann es nicht als nicht störender Gewerbebe- trieb eingestuft werden. Es fehlt damit an den Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung. Der Rekurs gegen den abweisenden Einspracheentscheid ist daher gutzuheissen. Für die Weiterbearbeitung des dadurch wieder geöffneten Einspracheverfahrens be- deutet dies, dass die Baukommission vom Baugesuchsteller genauere Angaben über den Betrieb, die geplanten Dienstleistungen und Angebote sowie die Öffnungszeiten einzuverlangen hat. Anhand dieses Betriebskonzepts sollte sich dann beurteilen las- sen, ob ein quartierbezogener und nicht störender Betrieb zu erwarten ist oder nicht. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 801 vom 1. September 2020 15 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang 1.5 Verletzung Grenzabstand durch Aussenisolation Die Eigentümerschaft eines Wohnhauses in der Wohnzone hat mehrere Jahre nach dem Neubau im terrainüberragenden Kellerbereich an der Fassade eine Aussenisolation ange- bracht. Hierauf reklamierte die Eigentümerschaft des benachbarten Grundstücks bei der Baubehörde eine Verletzung des Grenzabstands durch die Aussenisolation. Gegen das nachträgliche Baugesuch für die Aussenisolation erhoben die Eigentümer des Nachbar- grundstücks mit Erfolg Einsprache. Der dagegen eingereichte Rekurs der Eigentümerschaft des Hauses mit der strittigen Isolation wurde abgewiesen. (…) 2.1 Im Hauptbegehren beantragen die Rekurrenten, der Einspracheentscheid sei aufzuhe- ben, und es sei festzustellen, dass die bestehende Aussenisolation bereits bewilligt wurde (Rechtsbegehren Ziff. I. 1). Sie machen geltend, die Aussenisolierung sei mit der Baubewilligung für das Gebäude vom 4. Oktober 2007 bewilligt worden. Der Auf- bau der Kelleraussenwand sei in den Baubewilligungsunterlagen enthalten gewesen und bewilligt worden. Der Geometer habe weiter bestätigt, dass das Schnurgerüst im Abstand von 4.03cm aufgestellt wurde. Schliesslich sei bei der Bauabnahme die Aus- senisolation nicht bemängelt worden. Die Aussenisolation sei damit mindestens formell rechtmässig. Damit erübrige sich das nachträgliche Baubewilligungsverfahren und es sei festzustellen, dass die Aussenisolierung bereits bewilligt worden sei. 2.2 Die Rekurrenten scheinen aus dem Umstand, dass eine Baubewilligung erteilt worden ist, ableiten zu wollen, dass die dann erstellte Baute rechtmässig ist. Sie übersehen, dass bei der Umsetzung eines Bauplans Fehler eintreten können und daher die reali- sierte Baute von den bewilligten Bauplänen abweichen kann. Dass auf dem Baubewilli- gungsplan ein Grenzabstand von 4m eingezeichnet war, bedeutet deshalb keines- wegs, dass die Baute auch den Grenzabstand von 4m einhält. 2.3 Es ist auch unerheblich, wenn im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zum Nachweis der energetischen Verhältnisse Unterlagen eingereicht wurden, aus denen hervorgeht, dass 12cm dicke Schaumglasplatten geplant waren, wie die Rekurrenten behaupten (vgl. Aktenstück 2 der Rekurrenten, «Systemnachweis»). Der Systemnachweis beweist nur, wie die Zusammensetzung der Isolationsschichten geplant war. Wie nahe die äus- serste Schicht nach der Realisierung der Baute an der Grenze liegt, ergibt sich aus dem Systemnachweis nicht. 2.4 Ebenso wenig lässt sich aus einem Schnurgerüst ableiten, dass die schlussendlich er- stellte Baute den Grenzabstand einhält. Zwar wurde im vorliegenden Verfahren eigens der amtliche Geometer beigezogen, der für die Bauphase ein Schnurgerüst erstellte und bescheinigte: «Die im beiliegenden Situationsplan rot eingezeichneten Baufluchten wurden von uns abgesteckt. Die Grenzabstände und Gebäudemasse gem. Planbeilage sind eingehalten» (Bestätigung vom 27. November 2007, Beilage 4 der Rekurrenten). Damit wird nur bestätigt, dass eine Hilfskonstruktion für die Bauphase angebracht wor- den ist. Dass der Bau dann auch dem Schnurgerüst entsprechend realisiert wurde, kann die Bescheinigung nicht bestätigen, wurde sie doch vor dem Bau ausgestellt. 16 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang 2.5 Es ist auch nicht vorgesehen, dass bei einer Bauabnahme sämtliche Dimensionen ei- ner Baute nachgemessen und mit den Bewilligungsplänen verglichen werden. Wird bei einer Bauabnahme beispielsweise übersehen, dass eine Baute einen in den Plänen eingezeichneten Abstand unterschreitet oder eine eingezeichnete Höhe überschreitet, ändert dies nichts daran, dass der Abstand planwidrig zu gering oder die Höhe plan- widrig zu gross ist, dass also Verletzungen der Baubewilligung vorliegen. Unterschrei- tet die Fassade nach dem Anbringen der Aussenisolation den Grenzabstand, ist sie nicht rechtmässig. Die Rekurrenten bezeichnen die Aussenisolation als formell recht- mässig. Folgt man ihrer Darstellung, wären konsequenterweise sämtliche Bauteile ei- nes bewilligten Bauvorhabens als formell rechtmässig einzustufen, auch wenn sie bei der Realisierung des Bauvorhabens in Abweichung von der Baubewilligung erstellt wurden. Bei Verletzungen einer Baubewilligung hat die Baubewilligungsbehörde eine Frist für das Einreichen eines nachträglichen Baugesuchs anzusetzen und die Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen, sofern das Gesuch nicht einge- reicht oder das eingereichte nicht bewilligt wird (Art. 88 Abs. 1 des Baugesetzes vom 29. April 2012, BauG, GS 700.000). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwirkt der Anspruch der Behörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zu- stands im Interesse der Rechtssicherheit nach 30 Jahren, sofern der Kanton keine kür- zeren Verwirkungsfristen vorsieht (BGE 136 II 359, E. 7). Der Kanton Appenzell I.Rh. hat keine kürzeren Fristen vorgesehen. Im vorliegenden Fall wurde die Baubewilligung 2007 erteilt. Seither sind rund 13 Jahre vergangen. Die Baubewilligungsbehörde kann damit die Wiederherstellung noch während der nächsten rund 17 Jahre verlangen. Es kann also auch nicht argumentiert werden, die planwidrige Baute sei durch die Ab- nahme oder durch den Zeitablauf rechtmässig geworden. 2.6 Zusammengefasst ist festzustellen, dass dahingestellt bleiben kann, ob die am Ge- bäude tatsächlich angebrachte Aussenisolierung mit der ursprünglichen Baubewilli- gung erteilt worden ist. Für die Beurteilung der Rechtmässigkeit einer Baute ist nach der Erstellung der vor Ort vorhandene Grenzabstand massgebend, nicht der im Bau- plan eingezeichnete. Im seinerzeitigen Bauplan ist ein Grenzabstand von 4m einge- zeichnet. Tatsächlich ist der Grenzabstand aber geringer. Der Antrag, der Einsprache- entscheid sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die bestehende Aussenisolie- rung bereits bewilligt wurde, ist damit abzuweisen. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 955 vom 20. Oktober 2020 17 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang 1.6 Streichung eines Fusswegs aus dem Quartierplan Im Rahmen der öffentlichen Auflage eines überarbeiteten Quartierplans verlangte ein Grund- eigentümer die Streichung eines auf einer Parzelle eingezeichneten Fusswegtrassees aus dem Plan. Das bereits im bisherigen Plan vorgemerkte Wegstück ist an beiden Enden noch nicht mit dem weiteren Fusswegnetz verbunden. Die Planungsbehörde wies die Einsprache mit der Begründung ab, der Fussweg sei eingezeichnet, um eine zukünftige Fusswegverbin- dung zu ermöglichen. Die Grundeigentümerschaft wehrte sich mit Rekurs gegen den Ent- scheid der Planungsbehörde und machte geltend, es sei nicht zweckmässig, dieses Fuss- wegstück ohne sinnvolle Verbindung im Quartierplan zu belassen. Die Standeskommission wies den Rekurs ab. (…) 3. Streichung des Fusswegs 3.1. Im angefochtenen Quartierplan A ist im westlichen Teil des Quartierplangebiets ein Fussweg eingezeichnet. Der Weg beginnt an der nordwestlichen Ecke des Quartierpl- angebiets. Er verläuft zunächst entlang der westlichen Grenze des Quartierplangebiets über die Wegparzelle (…). Südlich davon verläuft der Fussweg über drei Parzellenrei- hen hinweg bis zum Bach B (…). 3.2. Im vorliegenden Rekursverfahren zur Diskussion steht nur ein Teil dieses Fusswegs: Der Rekurrent verlangt ausdrücklich nur, dass der über die Parzelle C verlaufende, südlichste Fusswegabschnitt aus dem Quartierplan gestrichen wird. Der Bezirksrat lehnte die Streichung des Fusswegabschnitts im Einspracheentscheid im Wesentlichen mit der Begründung ab, er plane derzeit nicht, den Fussweg über den Bach B zu verlängern. Der Fussweg sei eingezeichnet, um eine zukünftige Fussweg- verbindung von der Strasse E bis zum Restaurant F entlang des Bachs B zu ermögli- chen. Das durch den Quartierplan vorgesehene Wegrecht sichere den Fusswegab- schnitt als Zubringer. Eine allfällige Weiterführung über den Bach B ins benachbarte Quartier H bilde nicht Bestandteil des strittigen Quartierplans. Lärm könne dort noch keiner entstehen. Der Rekurrent machte demgegenüber im Rekursverfahren sinngemäss geltend, es gehe um eine Vorbereitungsplanung für einen Wanderweg über die Quartiere A und H. Ein solcher Wanderweg würde «stark frequentiert werden, weshalb wir unsere Sied- lung H schon jetzt langfristig schützen müssen». Es bestehe kein genügend grosses öffentliches Interesse, da mit dem Trottoir auf der Strasse E genügend Alternativen vorhanden seien. (…) 3.3. Nach Art. 50 Abs. 1 des Baugesetzes vom 29. April 2012 (BauG, GS 700.00) können die Bezirke die Erschliessung von Quartieren mit Quartierplänen ordnen. Fusswege bil- den einen Teil der Erschliessungseinrichtungen. Nach dem Richtplan ist der Fuss- und Veloverkehr als eigenständige Mobilitätsform und in Kombination mit dem öffentlichen Verkehr als gleichberechtigte dritte Säule des Personenverkehrs zu behandeln. Die Behörden haben ihr Handeln im Bereich der Planung darauf auszurichten (Kantonaler 18 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang Richtplan, Objektblatt Nr. V.1 «Strategien zum Verkehr», Beschluss Nr. 6 und Abstim- mungsanweisungen). Nach dem Objektblatt Nr. V.7a «Fussverkehr» des Richtplans (Beschluss 4; siehe weiter Richtplan, Teilanpassung Verkehr, Bericht zu den Grundla- gen, Ziff. 3.2) ist innerhalb des Siedlungsgebiets beim Fusswegnetz eine Maschen- weite von 100m die Zielgrösse. Das Quartierplangebiet ist strassenmässig durch die Strasse X erschlossen. Die Strasse X besteht aus drei nicht miteinander verbundenen Strassenabschnitten, die von der Strasse E gegen Westen abzweigen, zwischen rund 100m und 160m lang sind und je zwischen 10 und 12 Grundstücke auf einer West-Ost-Achse erschliessen. Bei einer Maschenweite von 100m ist hier demnach die Sicherung von Fusswegverbindun- gen im westlichen Teil des Quartierplangebiets, die senkrecht zur West-Ost-Achse, Nord-Süd verläuft, durch den Richtplan vorgegeben. Bereits im bestehenden Quartierplan A vom 7. November 2006 sind öffentliche Fuss- wege in Form von Richtungspunkten enthalten. Das Wegstück, dessen Streichung der Rekurrent verlangt, war bereits im Quartierplan A 2006 an der ungefähr gleichen Stelle wie heute durch Richtungspunkte gekennzeichnet. Im Quartierplanreglement zum Quartierplan A 2006 wurde dazu festgehalten (Art. 15): «Zwischen den im Quartierplan bezeichneten Richtungspunkten sind nach Möglichkeit treppenfreie Fusswege von 1.5m Breite zu erstellen und dauernd für den Gemeingebrauch offen zu halten. Der be- nötigte Boden ist abzuparzellieren». Diese Reglementsbestimmung erfährt durch den angefochtenen Quartierplan insofern eine Änderung, als der Boden des Fusswegab- schnitts, den der Rekurrenten aus dem Quartierplan streichen möchte, nicht mehr ab- parzelliert werden muss, sondern nurmehr entsprechende Dienstbarkeiten bis 2023 im Grundbuch einzutragen sind. Dass der Bezirksrat den Fussweg beibehält, entspricht daher zweifellos der Richtplanvor- gabe. Einen Teil des Fusswegs nun aus dem Quartierplan zu streichen, wie der Rekurrent fordert, würde den Vorgaben des behördenverbindlichen Richtplans widersprechen. 3.4. Der Rekurrent argumentiert, es sei ein Wanderweg durch sein Quartier geplant, der stark frequentiert würde, weshalb die Siedlung im Quartier sich schützen müsse. Das Argument ist nicht stichhaltig. Der Fusswegabschnitt, den der Rekurrent streichen möchte, führt nördlich bis an den Bach B heran. Eine Überbrückung des Bachs und die Fortsetzung des Wegs südlich des Bachs sind im angefochtenen Quartierplan nicht vorgesehen. Eine solche Fortsetzung setzt ein separates Verfahren voraus, in dem sich die Interessierten gegen die Fortsetzung des Wegs durch das benachbarte Quar- tier zur Wehr setzen könnten. Der strittige Plan allein lässt einen solchen Weg nicht zu. Mit dem Quartierplan wird lediglich gesichert, dass der vom Rekurrenten beanstandete Fusswegabschnitt dereinst als Zubringer zu einem allfälligen neuen Wanderweg von der Strasse E zum Restaurant F zur Verfügung steht. Entgegen der Argumentation des Rekurrenten besteht an der Sicherung von Flächen für den vom Richtplan verlangten Fussweg zweifellos ein öffentliches Interesse. (…) 3.5. Der Antrag, der Fusswegabschnitt sei zu streichen, ist daher abzuweisen. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 1104 vom 1. Dezember 2020 19 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang 2. Gerichte 2.1. UVG-Verfahren (unfallähnliche Körperschädigung; unabhängige ärztliche Beurteilung) Ein Unfallversicherer kann sich nur aus der Leistungspflicht für eine unfallähnliche Körper- schädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG befreien, wenn er beweist, dass diese Schädigung vor- wiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist. Erwägungen: I. 1. A., geboren 1965, ist durch seine Arbeitgeberin obligatorisch bei der B. AG gegen Un- fälle versichert. Beim Badmintonspielen ist er am 22. August 2017 gestolpert und hat den linken Fuss geknickt. Wegen intermittierend auftretend einschiessenden Schmer- zen im OSG, welche ihn vor allem bei sportlichen Tätigkeiten wie auch beim Skifahren störten, begab sich A. rund ein Jahr später, am 24. August 2018, in die orthopädische Sprechstunde zu Dr. med. C., Chefarzt Orthopädie und Traumatologie in der Klinik D. 2. Die B. AG lehnte mit Verfügung vom 12. März 2019 einen Anspruch auf Versiche- rungsleistungen ab dem 13. September 2017 ab, da der Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beschwerden und dem Unfall nicht mehr nachgewiesen sei. 3. Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsvertreter von A. am 4. April 2019 vorsorglich Einsprache, mit dem Antrag, dass die Verfügung der B. AG vom 12. März 2019 aufzu- heben sei und die B. AG dem Versicherten die gesetzlichen Leistungen auszurichten habe. 4. Innert erstreckter Frist teilte der Rechtsvertreter von A. der B. AG mit, dass an der Ein- sprache festgehalten werde und stellte den Antrag, die Verfügung der B. AG vom 12. März 2019 sei aufzuheben, die B. AG habe das Ereignis vom 22. August 2017 als Unfall anzuerkennen und dem Versicherten die gesetzlichen Leistungen auszurichten. 5. Die B. AG wies die Einsprache von A. mit Entscheid vom 20. Juni 2019 ab. Als Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass die Erstkonsultation am 14. Au- gust 2018, das heisst ein Jahr nach dem angeschuldigten Ereignis vom 22. August 2017, stattgefunden habe. Echtzeitlich sei demnach weder ein Unfallereignis, noch ein unfallbedingter Befund ausgewiesen. Auf die Stellungnahme von Dr. med. E. vom 24. Februar 2019 sei abzustellen. Dieser habe die Beschwerden am linken Fuss schlüssig als nicht unfallkausal beurteilt. Ausserdem sei es beweisrechtlich nicht zuläs- sig, allein aus der zeitlichen Abfolge auf die Kausalität zu schliessen, in dem Sinne, dass eine gesundheitliche Schädigung schon deshalb als durch einen Unfall verursacht gälte, weil sie nach diesem aufgetreten sei. Dem Einsprecher gelinge es weder ein Un- fallereignis noch das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den Fussbeschwerden und dem angeschuldigten Ereignis vom 22. August 2017 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Der Einspre- 20 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang cher trage die Folgen der Beweislosigkeit. Diagnostiziert sei ein anterolaterales Impin- gement des OSG links bei Status nach OSG-Distorsion links. Demnach hätte zwar mal eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG vorgelegen. Ob diese damals überwie- gend wahrscheinlich auf eine Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen gewesen sei, könne offengelassen werden, da der Status quo sine bei einer OSG-Distorsion oh- nehin längst erreicht worden sei. 6. Gegen den Einspracheentscheid der B. AG reichte der Rechtsvertreter von A. (folgend: Beschwerdeführer) am 22. August 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, ein und stellte das Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid vom 20. Juni 2019 und die Verfügung vom 12.März 2019 seien aufzuheben sowie die B. AG habe das Ereignis vom 22. August 2017 als Unfall anzuerkennen und dem Beschwer- deführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten. (…) III. 1. 1.1. Nach Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Unfallversicherung ihre Leistungen auch bei fol- genden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkran- kung zurückzuführen sind: a. Knochenbrüche; b. Verrenkungen von Gelenken; c. Me- niskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen. 1.2. Die Tatsache, dass eine in der Auflistung von Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschä- digung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Kör- perschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aus der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädi- gung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (vgl. Botschaft zur Änderung des UVG vom 30. Mai 2008, S. 5425; Zusatzbotschaft UVG vom 19. Septem- ber 2014, S. 7922; Nabold, in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018, Art. 6 N 40). Dabei ist «vorwiegend» analog zu Art. 9 Abs. 1 UVG zu verstehen, womit die Abnützung oder Erkrankung mehr als 50% aller mitwirkenden Ursachen auszumachen hat. Eine Leistungspflicht der Unfallversiche- rung für eine Listenverletzung setzt damit voraus, dass diese vorwiegend auf einem Trauma im medizinischen Sinn beruht (vgl. Nabold, in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Kommen- tar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018, Art. 6 N 44 f.). Dass strenge Anforderungen an den Gegenbeweis zu stellen sind, ist aus dem Um- stand abzuleiten, dass es sich dabei um eine rein medizinische Beurteilung handelt. Anders als die Versicherten verfügen die Unfallversicherer über weitreichende Möglich- keiten und Ressourcen für medizinische Abklärungen. Bezogen auf den Einzelfall müs- sen eindeutige Beweise von unabhängigen Experten vorliegen, die in materieller Hin- sicht nachvollziehbar und schlüssig sind, also den von der Praxis entwickelten Anforde- rungen an Gutachten genügen. Würden Beurteilungen versicherungsinterner Ärzte für den Nachweis des Gegenbeweises als ausreichend erachtet werden, würde die vom Gesetzgeber beabsichtigte «Schaffung von Klarheit» untergraben, indem sich die Dis- 21 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang kussionen und Unsicherheiten, die früher bezüglich des sinnfälligen Ereignisses ge- führt wurden, auf die Frage des Gegenbeweises verlagern würden (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 8C_208/2018 vom 17. Oktober 2018, E. 2.2.; OFK/KVG/UVG-Gehring, UVG-Kommentar, 2018, Art. 6 N 12). 1.3. Risse, Zerrungen und blosse Dehnungen von Bändern gelten als von Art. 6 Abs. 2 UVG gedeckte Bandläsionen (vgl. Nabold, in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], a.a.O., Art. 6 N 47, BGE 114 V 298 E. 3.d). Vorliegend ist unbestritten, dass es sich bei der vom Be- schwerdeführer erlittenen OSG-Distorsion um eine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG handelt. Im Folgenden ist aufgrund der im Recht liegenden Unterlagen zu prüfen, ob der Be- schwerdegegnerin der Nachweis gelingt, dass das beim Beschwerdeführer sowohl vom behandelnden Facharzt als auch vom beratenden Arzt der Beschwerdegegnerin diagnostizierte anterolaterales Impingement OSG links bei Status n. OSG Distorsion vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist. 2. 2.1. Es liegen folgende Arztberichte im Recht: Dr. med. F, Radiologie Nordost, St.Gallen, teilte Dr. med. C. mit Schreiben vom 14. Au- gust 2018 das Ergebnis der gleichentags vorgenommenen nativen Kernspintomogra- phie des linken OSG mit. Als Befund führte er an: moderater Reizerguss im OSG. In- takter Knorpelüberzug der Talusrolle. Intakte Syndesmosen. Konturirreguläres und mo- derat verdicktes LFTA mit umschriebener, bis 4 mm messender Synovialisverdickung im kranialen Abschnitt des fibularen Bandansatz, jedoch ohne Obliteration des antero- lateralen Gelenkrecessus. Signalalterierter fibularer Ansatz des LFC. Intaktes LFTP. In- taktes Deltaband. Normale Signalgebung der regelrecht zentrierten und intakten Perone- alsehnen. 3 mm messendes reizlosese Os peroneum. Intakte Tibilaris posterior-Sehne. Reguläre Darstellung der Achillessehne sowie der Plantaraponeurose. Dr. med. F beur- teilte einen moderaten Reizerguss im OSG. St.n. Partialruptur des LFTA und des LFC (Grad 2). Derzeitig umschriebene bis 4 mm messende Synovialisverdickung am fibularen Ansatz des LFT, DD: prädisponierend für die Entwicklung eines antero-lateralen Impin- gement. Im Übrigen regelrechtes Kernspintomogramm des OSC, ohne Nachweis von osteochondraler Läsion. 3 mm messendes reizloses Os peroneum. Dr. med. C., Orthopädie und Traumatologie FMH, Sportmedizin SGSM, Chefarzt Klinik D., diagnostizierte am 24. August 2018 eine anterolaterales Impingement OSG links bei Status nach OSG-Distorsion links. Der Patient beschreibe eine OSG-Distorsion, welche er sich schon bereits zwei- bis dreimal stark ausgeprägt zugezogen hätte. Als Befund führte Dr. med. C. unter anderem eine exquisite Druckdolenz über dem fibulo- talaren Anterius und dem anterolateralen Gelenksspalt an. Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. E., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, stellte in seiner Beurtei- lung vom 24. Februar 2019 die Diagnose anterolaterales Impingement OSG links bei Status n. OSG Distorsion links vom 22. August 2017. Diese Diagnose stehe nur mög- licherweise in natürlichem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 22. August 2017. Er begründete dies dahingehend, als dass der Versicherte sich ca. ein Jahr nach einer 22 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang Distorsion des linken OSG beim Hausarzt vorgestellt habe. Zwischen dem Ereignis und der Erstkonsultation seien nach Kenntnis der medizinischen Unterlagen keine ärztli- chen und medizinischen Behandlungen erfolgt. Aus versicherungsmedizinischer Sicht werde von einem Bagatelltrauma ausgegangen, das nach allgemeiner ärztlichen Erfah- rung zwei bis drei Wochen nach dem Unfallereignis vom 22. August 2017 im Sinne ei- ner vollständigen Heilung abgeschlossen gewesen sei. Das passe auch zum Verhalten des Versicherten, der offensichtlich keine Veranlassung gesehen habe, einen Arzt zu konsultieren. Die im MRI vom 14. August 2018 beschriebenen Veränderungen der o.g. Ligamente würden unter Umständen zwar auf eine ältere Verletzung hinweisen. Ob hierfür das Ereignis vom 22. August 2017 verantwortlich zu machen sei, lasse sich auf- grund des langen Zeitraumes zwischen Unfallereignis und Erstkonsultation nur mit der möglichen Wahrscheinlichkeit beurteilen, zumal es nach Angaben des Versicherten mehrfach zu Distorsionen gekommen sei. Aus versicherungsmedizinischer Sicht stelle sich auch die Frage, ob Brückensymptome vorgelegen seien. Auf Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 29. Juli 2019 teilte Dr. med. C. mit Schreiben vom 31. Juli 2019 mit, dass es sich bei der Verletzung des Beschwerdeführers um eine Bandläsion handle, welche nun in der Folge zu einem Im- pingement im Sprunggelenk führe. Somit sei es eine Listenverletzung, welche eindeu- tig auf die OSG-Distorsion zurückzuführen sei. Für ihn stehe in keinster Weise eine Diskussion um den Kausalzusammenhang in Frage. 2.2. Der Beurteilung des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. E., kann nicht entnommen werden, dass die Diagnose vorwiegend auf Abnützung oder Erkran- kung zurückzuführen sei. So gab er nicht an, welche Hinweise für eine Abnützung oder gar Krankheit sprechen, was er wohl sicher angeführt hätte, wenn im MRI Anzeichen dafür zu entnehmen gewesen wären. Hinzu kommt, dass Dr. med. E. keine unabhän- gige Expertise aufgrund einer umfassenden Untersuchung des Beschwerdeführers, sondern lediglich eine Stellungnahme aufgrund der von der Beschwerdegegnerin un- terbreiteten Unterlagen abgab. Der Beschwerdegegnerin gelang somit der Nachweis mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht, dass das Impinge- ment des OSG beim Beschwerdeführer vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei. Entsprechend kann auch nicht von einem krankhaften Vorzustand des OSG des Be- schwerdeführers vor dem Unfall ausgegangen werden, welcher im Übrigen von diesem auch bestritten wird, zumal dieser vor dem Ereignis vom 22. August 2017 keine Prob- leme mit dem linken OSG gehabt habe, womit die Argumentation der Beschwerdegeg- nerin, der status quo sine bei einer OSG-Distorsion sei längst erreicht worden, nicht stichhaltig ist. 2.3. Da keine beweiskräftige unabhängige ärztliche Beurteilung nach Art. 44 ATSG vorliegt, die eine abschliessende Beurteilung des Sachverhalts erlauben würde, hat die Be- schwerdegegnerin demnach eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung zu veranlassen und gestützt darauf bezüglich ihrer eventuellen Leistungspflicht neu zu verfügen. 23 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang 2.4. Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 20. Juni 2019 ist aufzuheben und die Streitsache zur Neuverfügung über die gesetzli- chen Leistungen über den Anspruch des Beschwerdeführers zurückzuweisen. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 14-2019 vom 3. Dezember 2019 Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid 8C_34/2020 vom 21. Februar 2020 nicht ein. 24 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang 2.2. BauG-Beschwerde (Ausbau eines Alpweges in einem BLN-Objekt) Weder zur Bewirtschaftung der Alp noch des Waldes ist der mit Betoneinbringungen erfolgte Ausbau des Alpweges notwendig (Art. 16a Abs. 1 RPG; Art. 34 Abs. 4 RPV; Art. 5 WaG; Art. 13a Abs. 2 WaV). Dem Ausbau stehen die höherrangigen Interessen der Schutzziele des BLN-Objekts, des Waldes sowie des Jagdbanngebiets entgegen. Erwägungen: I. 1. A. ist Grundeigentümer der Alp Z. Die Nordgrenze des Grundstücks verläuft entlang des Bachs Y. Die Alp mit einer Alphütte und zwei Ställen ist im Zonenplan als Sömme- rungsgebietszone S klassiert und liegt im BLN-Objekt 1612 Säntisgebiet, Teilraum 1 (Kronbergkette mit Schwägalp und Fähneren). 2. Im Winter und Frühjahr 2016/2017 führte A. am Alpweg X., welcher über weite Stre- cken durch den Wald führt, auf seiner Parzelle Strassenbauarbeiten durch. Ab dem Bach Y. wurde ein neues, steiles Trasse auf einer Länge von ca. 50 Metern mit Beton- fahrspuren und auf den darauf befindenden beiden Kehren eine vollflächige Betonie- rung erstellt. Auf den letzten Metern Richtung Alp wurde eine Felspartie abgebaut. 3. Die Baukommission Inneres Land AI forderte A. mit Schreiben vom 12. September 2017 auf, für die auf seinem Grundstück vorgenommenen Bautätigkeiten ein nachträg- liches Baugesuch einzureichen. 4. A. reichte am 15. November 2017 das nachträgliche Baugesuch für den Ausbau des bestehenden Alpweges X. ein. 5. Das Bau- und Umweltdepartement lehnte mit Gesamtentscheid vom 6. August 2018 das nachträgliche Gesuch für den Fahrweg auf der orografisch rechten Seite des Bachs Y. ab und wies die Baukommission Inneres Land an, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu prüfen. Gemäss Besprechung vom 21. Dezember 2017 würde der Eigentümer der Privatstrasse zur Alp W. das Fahrrecht gegen eine ange- messene finanzielle Beteiligung einräumen. Der ohne Bewilligung realisierte Fahrweg sei daher für die Bewirtschaftung der Alp Z. im Sinne von Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV nicht notwendig. Die Art des Eingriffs stelle einen massiven Eingriff in die Landschaft dar und sei abzulehnen. Die Erschliessung der Alp müsse unter dem Gesichtspunkt der grösstmöglichen Schonung des BLN-Objektes erfolgen. Die Zufahrt sei in der Vergan- genheit über das Gebiet der Alp W. erfolgt. Da eine Alternative für die Erschliessung bestehe, könnten alle durch das Bauvorhaben entstehenden Beeinträchtigungen ver- mieden werden. Das Rodungsgesuch habe die formellen Anforderungen nicht erfüllt und eine Nachbesserung unter Einreichung neuer Unterlagen bzw. der Nachweis für die forstliche Nutzung sei nicht erfolgt. 6. Die Baukommission Inneres Land AI lehnte mit Verfügung vom 10. September 2018 das Gesuch um Erteilung der nachträglich baupolizeilichen Bewilligung für den Wegab- schnitt vom Bach Y. bis Z. ab. Sie verpflichtete A., auf dem ohne Bewilligung erstellten 25 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang Wegabschnitt innert zehn Monaten ab Rechtskraft der Verfügung den gesetzlichen bzw. ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. 7. Der Rechtsvertreter von A. erhob am 21. September 2018 gegen die Verfügung der Baukommission Inneres Land AI vom 10. September 2018 und den Gesamtentscheid des Bau- und Umweltdepartements vom 6. August 2018 bei der Standeskommission Appenzell I.Rh. Rekurs. 8. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. wies mit Entscheid vom 14. Mai 2019 (Prot. Nr. 520) den Rekurs von A. ab. In den Erwägungen führte sie im Wesentlichen an, A. habe in seinem nachträglichen Baubewilligungsgesuch den Nachweis nicht erbracht, dass die Anlage notwendig sei. Er hätte die nötigen Schritte für die Regelung der Fahrrechte selbst in Gang setzen müssen, um nachzuweisen, dass die alternative Zufahrt über die Alp W. nicht in Be- tracht komme. Er habe es indessen vorgezogen, den Bau des Wegs vorzunehmen, ohne sich ernsthaft um Alternativen zu kümmern. Zudem sei A. nach seinen eigenen Angaben in der Vergangenheit mehrmals über die Alp W. zur Alp Z. gefahren. Das Or- thofoto auf dem Geoportal aus dem Jahr 2013 zeige Fahrspuren im Gras, was die Be- fahrbarkeit dieser Zufahrtsvariante belege. Das bestehende Senntumsrecht über die Flurstrasse X. umfasse die Berechtigung zum Treiben von Gross- und Kleinvieh, je- doch kein Fahrrecht. Die Befestigung des Wegs mit Betonspuren sei für das Treiben von Vieh ungeeignet. Da für das Wegstück vom Bach Y. in Richtung Z. eine Nutzbar- keit als forstliche Erschliessungsanlage nicht denkbar sei und der ausgebaute Alpweg wegen des Ausbaustandards nicht mit forstlichen Fahrzeugen befahren werden könne, sei die Zonenkonformität des ausgebauten Alpweges für die forstwirtschaftliche Nut- zung zu verneinen. Bei der Wahl des Standorts einer landwirtschaftlichen Baute oder Anlage sei hinsicht- lich der entgegenstehenden Interessen eine Abwägung vorzunehmen. Die Fachkom- mission Heimatschutz habe den Eingriff in ihrer Baubegutachtung als gravierend be- zeichnet. Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz habe festgestellt, der Aus- bau beeinflusse das Landschaftsbild negativ. Aus der Wortwahl dieser Stellungnahmen gehe eindeutig hervor, dass der Eingriff zu einem erheblich nachteiligen Ergebnis ge- führt habe, was bei Betrachtung der Fotoaufnahmen nachvollziehbar sei. Mit Hartbelag befestigte Strassen oder Wege beeinträchtigten die Landschaft erheblich stärker als beispielsweise gemergelte Flurwege, welche sich als naturnahe Anlagen besser in die Landschaft einfügen würden. Den Interessen des Landschaftsschutzes sei insbeson- dere im Falle von inventarisierten Gebieten Rechnung zu tragen, gehörten sie doch zu der besonders «empfindlichen Landschaft». Damit ein Bauvorhaben den Anforderun- gen von Art. 6 NHG nach grösstmöglicher Schonung genüge, sei nachzuweisen, dass kein anderer Standort mit geringeren Auswirkungen auf die Landschaft realisierbar sei. Diese Vorgabe würde im Übrigen selbst dann gelten, wenn die Fachstelle den Eingriff bloss als leichte Beeinträchtigung eines BLN-Objekts bezeichnet hätte. Eine Fahrspur, welche über eine Weide führe, sei im Alpgebiet nicht selten anzutreffen. Das Fahren über eine Weide bedürfe keines Baugesuchs. Demgegenüber stelle ein im Waldareal mit Betonspuren befestigter Weg nicht die vorherrschende Bauausführung dar. Das Fahren über Weideland ab Privatweg der Alp W. stelle mit Bezug auf den grösstmö- glichen Schutz des BLN-Gebiets den geringeren Eingriff dar. 26 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang Eine umfassende Interessenabwägung nach Art. 24 lit. b RPG erübrige sich, da die Be- willigungsfähigkeit bereits an der fehlenden Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 lit. a RPG scheitere. Nichtforstliche Bauten im Wald bedürften nebst einer Ausnahme- bewilligung nach Art. 24 RPG zusätzlich einer waldrechtlichen Ausnahmebewilligung. Ein Rodungsgesuch von A. sei unvollständig geblieben. Die fehlende Beurteilbarkeit des Rodungsgesuchs sei vorliegend ohne Folgen, da die Bewilligungsfähigkeit nach Art. 24 RPG ohnehin nicht gegeben sei. Der strittige Weg diene der Alpwirtschaft. Es handle sich also nicht um eine zonenwid- rig gewordene Baute oder Anlage. Die Bestandesgarantie für zonenwidrig gewordene Bauten und Anlagen (Art. 24c RPG) sei daher auf den Weg nicht anwendbar. Der im Jahr 1980/1981 vorgenommene Ausbau des Alpweges sei nicht bewilligt, jedoch von den Behörden während mehr als 30 Jahren geduldet worden. Dadurch sei zwar der Anspruch der Behörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verwirkt, die Rechtmässigkeit der Anlage könne aber nicht durch Zeitablauf «ersessen» werden. Eine solche Anlage geniesse nur eine reduzierte Bestandesgarantie, die in der weite- ren Duldung der rechtswidrig erstellten Anlage bestehe. A. sei gestützt auf die Bestan- desgarantie erlaubt, den Alpweg zu unterhalten, um ihn vor dem Verfall zu bewahren. Die Bestandesgarantie für den Alpweg reiche aber nicht soweit, dass eine Befestigung mit Beton vorgenommen werden könne. Der verfügte Rückbau des Alpweges sei geeignet und erforderlich, um den rechtmässi- gen Zustand wiederherzustellen. Bereits im Jahr 2015 hätte das Land- und Forstwirt- schaftsdepartement der Firma B. mitgeteilt, dass eine damals geplante, zu drei Vierteln durch den Wald führende Erschliessung der Alp Z. vom Meliorationsamt, vom Amt für Raumentwicklung und vom Bezirk abgelehnt werde. Ohne eine Baubewilligung einzu- holen, habe A. danach gleichwohl die strittigen Ausbauten der Weganlage im Wald re- alisiert. Aufgrund dieser Vorgeschichte könne A. nicht als gutgläubig bezeichnet wer- den und müsse deshalb in Kauf nehmen, dass dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands, das heisse dem Rückbau der ohne Bewilligung erstell- ten Ausbauten, ein erhöhtes Gewicht beigemessen werde und auf die ihm durch den Rückbau erwachsenden Nachteile nicht Rücksicht genommen werde. A. habe die Kos- ten des Ausbaus der gesamten Weganlage auf insgesamt Fr. 50‘000.00 beziffert, wo- bei die verfügte Wiederherstellung nur einen Teil davon umfasse. Dazu kämen die Ab- bruchkosten. Diese Vermögensgüter würden zwar nicht leicht wiegen. A. habe die In- vestitionen indessen ohne Baubewilligung und damit auf eigenes Risiko vorgenommen. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei rechtswidrig erstellten Bauten ausserhalb der Bauzone habe besonderes Gewicht. Unter diesen Umständen würden- die privaten, primär finanziellen Interessen die öffentlichen Interessen bei Weitem nicht aufwiegen. Wäge man die auf dem Spiel stehenden Interessen gesamthaft gegenei- nander ab, erweise sich die vollständige Wiederherstellung des rechtmässigen Zu- stands, insbesondere die Entfernung des Hartbelags, als verhältnismässig. 9. Gegen den Rekursentscheid erhob der Rechtsvertreter von A. (folgend: Beschwerde- führer) am 2. Juli 2019 Beschwerde und stellte das Rechtsbegehren, der Rekursent- scheid der Standeskommission (Protokoll der Standeskommission Nr. 520) vom 14. Mai 2019 sei aufzuheben und es sei die nachträglich Baubewilligung für den Weg- abschnitt vom Bach Y. bis Z. gemäss Baugesuch vom 15. November 2017 zu erteilen, 27 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang eventualiter sei auf die Wiederherstellung des rechtmässigen bzw. ursprünglichen Zu- stands zu verzichten. Am 2. August 2019 reichte er eine Beschwerdeergänzung ein. (…) III. 1. 1.1. Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Art. 22 Abs. 1 RPG). Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). Abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: a. der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und b. keine überwie- genden Interessen entgegenstehen (Art. 24 RPG). 1.2. In der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirt- schaftlichen Bewirtschaftung nötig sind (Art. 16a Abs. 1 RPG). Die Bewilligung für Bau- ten oder Anlagen in der Landwirtschaftszone darf nur erteilt werden, wenn unter ande- rem: a. die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist; b. der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 34 Abs. 4 RPV). Weganlagen sind in der Landwirtschaftszone nur zonenkonform, wenn sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Land- wirtschaftsbetrieb stehen bzw. falls sie in ihrer konkreten Ausgestaltung für eine zweck- mässige Bewirtschaftung des Bodens am vorgesehenen Standort notwendig und nicht überdimensioniert sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.256/2004 vom 31. August 2005 E. 4.3). Die Standortgebundenheit einer Erschliessungsanlage kann nicht ohne den Zweck, den sie erfüllen soll, beurteilt werden. Auch Erschliessungsanlagen unter- liegen grundsätzlich dem Gebot der Trennung des Baugebiets von Nichtbaugebiet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.256/2004 vom 31. August 2005 E. 5). Die hohen An- forderungen an die betriebliche Notwendigkeit im Sinne von Art. 16a Abs. 1 RPG gel- ten auch für Terrainveränderungen zur Erleichterung der landwirtschaftlichen Bewirt- schaftung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_808/2013 vom 22. Mai 2014 E. 4; Ruch/Muggli, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art.16a N 55). Mit Blick auf das Ziel, die Landwirtschaftszone weitgehend von Überbauungen freizu- halten, muss der Standort einer Baute und Anlage objektiv notwendig sein (Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV). Es gibt also für zonenkonforme Bauvorhaben keine freie Standort- wahl, wie sie von der Bauzone her bekannt ist. Der Bauherr muss nachweisen, dass die Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort objektiv notwendig ist, d.h. ein schutzwürdiges Interesse daran besteht, die streitige Baute am gewählten Ort zu er- richten und, nach Abwägung aller Interessen, kein anderer, besser geeigneter Standort in Betracht kommt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_437/2009 vom 10. Juni 2010 E. 6.1 und 6.5; 1C_144/2013 vom 29. September 2014 E. 4.2; Ruch/Muggli, a.a.O., Art. 16a N 46). 28 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang Der Standort und die Ausgestaltung einer zonenkonformen Baute dürfen schliesslich keine überwiegenden Interessen verletzen. Massstab sind die Ziele und Grundsätze von Art. 1 und 3 RPG: So unterstützen Bund, Kantone und Gemeinden mit Massnah- men der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen, die natürlichen Lebensgrund- lagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen (Art. 1 Abs. 2 lit. a RPG). Nach Art. 3 Abs. 2 lit. b, d und e RPG ist die Landschaft zu schonen, insbe- sondere sollen sich Anlagen in die Landschaft einordnen, naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben und die Wälder ihre Funktionen erfüllen können. Die Anliegen des Landschaftsschutzes sind somit von besonderer Bedeutung (vgl. Wald- mann/Hänni, Stämpflis Handkommentar, Raumplanungsgesetz, 2006, Art. 16a N 26). Die Landschaft findet ihre ernsthafteste Bedrohung im Fortschreiten der bodenverän- dernden Nutzungen. Art. 3 Abs. 2 RPG verlangt, diese Nutzungen einzudämmen; er ist sichtbarster Niederschlag des Konzentrationsprinzips und des Trennungsprinzips in den Planungsrundsätzen. Schonung der Landschaft heisst quantitativ, den Land- schaftsraum weiträumig von Bauten und Anlagen freizuhalten. Qualitativ verlangt der Grundsatz, den ästhetischen und ökologischen Wert der Landschaft zu bewahren und wo nötig wiederherzustellen (vgl. Tschannen, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung, 2019, Art. 3 N 51). Art. 34 Abs. 4 RPV verweist damit bei zonenkonformen Bauten ähnlich wie bei Ausnahmebewilligungen für das Bauen ausserhalb der Bauzone auf eine um- fassende Interessenabwägung. Sie kann bis zur Verweigerung der Baubewilligung füh- ren (vgl. Ruch/Muggli, a.a.O., Art.16a N 56). 1.3. Das Waldareal ist durch die Forstgesetzgebung umschrieben und geschützt (Art. 18 Abs. 3 RPG). Diese unterscheidet zwischen forstlichen und nichtforstlichen Bauten und Anlagen. Forstliche Bauten und Anlagen wie Waldstrassen dürfen mit behördlicher Bewilligung nach Art. 22 RPG errichtet oder geändert werden (Art. 13a Abs. 1 WaV). Die Bewilli- gung setzt nach Art. 13a Abs. 2 WaV voraus, dass die Bauten und Anlagen der regio- nalen Bewirtschaftung des Waldes dienen, dass für sie der Bedarf ausgewiesen, ihr Standort zweckmässig und ihre Dimensionierung den regionalen Verhältnissen ange- passt ist und dass ihr keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (vgl. Dajcar, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, Rz. 4.188 f.). Nichtforstliche Bauten im Wald bedürfen nebst einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG, welche zur Bejahung der Standortgebundenheit eine ernsthafte Evaluie- rung möglicher Alternativ-Standorte voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_477/2014 vom 22. Dezember 2015 E. 3.3), zusätzlich einer waldrechtlichen Aus- nahmebewilligung. Diese darf erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein; das Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen; die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (Art. 5 Abs. 1 WaG). Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke (Art. 5 Abs. 3 WaG). Es gilt dabei die gesetzliche Vermutung, dass das Interesse an der 29 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang Walderhaltung grundsätzlich höher zu werten ist als das gegenüberstehende Interesse an der Rodung. Das Walderhaltungsinteresse hat folglich nur zurückzutreten, wenn ein überwiegendes Rodungsinteresse dargetan werden kann. Dieser Nachweis obliegt nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut dem Gesuchsteller. Der Standort im Wald muss im Vergleich zu anderen Standorten aus höherwertigen Gründen zwingend sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.32/2004 vom 30. September 2004 E. 4.1). In Zu- sammenhang mit der Standortgebundenheit ist abzuklären, ob geeignetere Alternativ- standorte in Frage kommen (vgl. Dajcar, a.a.O., Rz. 4.182). 1.4. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe nur den Nachweis der objektiven Notwendigkeit des vorgesehenen Standorts nachzuweisen, wobei keine ei- gentliche Evaluation vorgenommen werden müsse. Im vorliegenden Fall sei die Ertei- lung einer Baubewilligung für eine zonenkonforme Baute nach Art. 16a RPG zu prüfen. Dem lnnerrhoder Alpkataster sei zu entnehmen, dass die Alp nur zu Fuss erreicht wer- den könne. Lediglich bei ganz trockenem Wetter seien kleine Transporte mit dem Ein- achser möglich. Grössere Transporte hätten mit dem Helikopter zu erfolgen. Unter dem Titel Verbesserungen werde unter anderem festgestellt, dass die Schaffung eines Zu- ganges mit einfachen Mitteln eine wichtige Verbesserung wäre. Die Erschliessung der Alp Z. über die Strasse der Flurgenossenschaft X. sei zweckmässig und richtig, an- sonsten Statuten, Perimeter und Kostenverteiler von den Behörden des Kantons nicht genehmigt worden wären. Hingegen sei die Zufahrt über die Liegenschaft W. im Ver- gleich zur Zufahrt über den bereits bestehenden Alpweg untauglich. Auch wenn diese Erschliessung rechtlich gesichert wäre, müsste seine Zufahrt über das Wiesland bis zu seinem Grundstück erstellt werden. Dies hätte einen viel gravierenderen Eingriff in die Landschaft zur Folge, als die bereits im Wald bestehende Zufahrt, welche kaum ein- sehbar sei. Zudem sei das Gelände zwischen der Liegenschaft W. und seinem Grund- stück sehr steil, so dass die über die Grundstücke zu erstellende Zufahrt höchstens mit Traktor und Seilwinde genutzt werden könnte, oder es müssten ebenfalls betonierte Fahrbahnspuren erstellt werden. Die Vorinstanz habe die Feststellung, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zufahrt über die Alp W. steiler wäre als der ausge- baute Alpweg, ohne Durchführung eines Augenscheins vorgenommen. Weder das Ort- hofoto aus dem Geoportal, welches dem Beschwerdeführer in Missachtung seines An- spruchs auf rechtliches Gehör nicht zugestellt worden sei, noch die Aussage des Be- schwerdeführers, er sei in der Vergangenheit mehrmals über die Alp W. zur Alp Z. ge- fahren, vermögen eine Aussage zu machen, welche Vorkehren nötig gewesen seien, um zum Grundstück des Beschwerdeführers zuzufahren. Dafür, dass die Standortwahl des Beschwerdeführers die Interessen am Schutz des Waldes berücksichtige, spreche unter anderem die nachträglich erteilte Baubewilligung für den Fahrweg auf der orogra- fisch linken Seite des Bachs Y. Zudem fehle es an der notwendigen Verfahrens-Koordi- nation zwischen den involvierten Bewilligungsbehörden: Das eingereichte Rodungsge- such sei durch das Oberforstamt zu beurteilen, welches die notwendige Beurteilung noch nicht vorgenommen habe. Die Bestätigung der Nichterteilung der Ausnahmebe- willigung im Sinne des Waldgesetzes sei damit durch die Vorinstanz zu Unrecht erfolgt. 1.5. Die Standeskommission erwidert, der Beschwerdeführer habe nachzuweisen, dass für die gewünschte Weganlage kein anderer Standort in Betracht komme. Mit Zufahrt über die Liegenschaft W. stehe eine Alternative zur Verfügung, der Beschwerdeführer habe aber daran kein Interesse bekundet. Die Standortwahl des Beschwerdeführers der Be- 30 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang tonweganlage im Wald widerspreche den Interessen am Schutz des Waldes. Der Be- schwerdeführer habe zwar ein Rodungsgesuch eingereicht, es aber trotz Aufforderung nicht ergänzt. Der Beschwerdeführer hätte selbst erklärt, er sei über die Alp W. zu seinem Grundstück gefahren und auf Luftaufnahmen seien Fahrspuren von der Privatstrasse von der Alp W. bis zur Stelle ersichtlich, an der die strittige Weganlage aus dem Wald ins Weideland übergehe. Dies zeige, dass die Strecke ab dem Privatweg W. bis zum Grundstück des Beschwerdeführers ohne Betonbefestigung befahren werden könne. 1.6. Die Alp Z. liegt in der Sömmerungsgebietszone (Zone ausserhalb der Bauzone nach Art. 25 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b BauG), in welcher nach Art. 36 BauG Bauten und Anlagen zonenkonform sind, welche für die Bewirtschaftung der Alpen erforderlich sind. Die strittige Weganlage mit Betonfahrspuren und vollflächiger Betonierung der beiden Keh- ren befindet sich vollumfänglich im Wald und bedarf unbestrittenermassen einer Bau- bewilligung nach Art. 22 Abs. 1 RPG. Die kantonale Genehmigung der Statuten, Peri- meter und Kostenverteiler der Flurgenossenschaft X. stellt jedenfalls keine Berechti- gung dar, ohne Bewilligungsverfahren eine Strasse im Wald zu errichten. Der strittige Ausbau des Alpweges ist zur Bewirtschaftung weder der Alp noch des Waldes objektiv notwendig. So dauert die Alpzeit nur rund 90 Sömmerungstage und die auf der Alp vorhandene Quelle versorgt die Tränkestelle genügend mit Wasser. Wasser für die Tiere muss somit nicht auf die Alp geführt werden und der Beschwerde- führer gibt nicht an, was er für die dreimonatige Alpzeit nicht bei trockenem Wetter mit dem Einachser zur Alp transportieren könnte. Hinzu kommt, dass für solche wenigen Transporte die Zufahrt über die Liegenschaft W. zur Verfügung steht, welche er nach eigenen Angaben früher zirka dreimal jährlich auch genutzt hat. Dass der Beschwerde- führer für diese Zufahrt als Hinterlieger nach Art. 39 StrG kein Fahrrecht erhalten könnte, zeigt er zudem nicht auf. Diese Zufahrt braucht entsprechend keine baulichen Massnahmen, konnte doch der Beschwerdeführer auch bisher über die Alpwiese zu- fahren und er bringt nicht vor, weshalb dies heute nicht mehr möglich sein solle. Da die Zufahrtsmöglichkeit über die Liegenschaft W. vom Beschwerdeführer nicht grundsätz- lich bestritten wird und auch nicht vorbringt, welche von ihm erwähnten Vorkehrungen nötig gewesen seien, ist kein Augenschein notwendig. Dieser möglichen Variante zieht der Beschwerdeführer jedoch nach seinen eigenen Angaben weiterhin den Transport mit dem Helikopter vor. Ausserdem ist der strittige Ausbau mit den vorgenommenen Betoneinbringungen überdimensioniert, zumal der Beschwerdeführer nicht substantiiert vorbringt, weshalb eine besser in den Wald und die Landschaft integrierbare Befesti- gung des Alpweges nicht genügt hätte. Die objektive Notwendigkeit der Waldrodung ist ebenfalls nicht gegeben, zumal der Beschwerdeführer das Gesuch um Ausnahmebe- willigung nicht weiterverfolgt hat. Er hat zwar ein nachträgliches Rodungsgesuch einge- reicht, es aber trotz Aufforderung nicht ergänzt, weshalb die materiellen Voraussetzun- gen einer Rodungsbewilligung nicht geprüft werden müssen. Entsprechend konnte die Baubewilligungsbehörde mangels Rodungsbewilligung den Ausbau des Alpweges nachträglich auch nicht bewilligen. Zudem ist kein überwiegendes Rodungsinteresse erkennbar, welches der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht nachgewiesen hat. Eine fehlende notwendige Verfahrens-Koordination zwischen den involvierten Bewilli- 31 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang gungsbehörden kann vom Beschwerdeführer somit nicht gerügt werden. Dem Be- schwerdeführer gelingt der Nachweis der Notwendigkeit des vorgenommenen Alpweg- ausbaus nicht. Selbst wenn die Notwendigkeit des Alpwegausbaus zur Bewirtschaftung bejaht werden könnte, stehen ihm überwiegende Interessen entgegen, was im Folgenden aufgezeigt wird. 2. 2.1. Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bun- des wird dargetan, dass es in besonderem Mass die ungeschmälerte Erhaltung, jeden- falls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmass- nahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NGH). Art. 6 NHG schliesst nicht jede Veränderung der Objekte aus. Ein Eingriff ist aber nur dann zuläs- sig, wenn neben allen anderen Voraussetzungen auch das Gebot der grösstmöglichen Schonung erfüllt wird. Grösstmögliche Schonung verlangt, dass sich das Projekt in Ausmass und Gestaltung an die unumgänglich notwendigen Mindestmasse hält, d.h. dass der Eingriff soweit möglich minimiert wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.151/2002 vom 22. Januar 2003 E. 4.1). Der geplante Eingriff darf nicht weitergehen, als dies zur Erreichung des Ziels erforderlich ist, und es dürfen keine ungeeigneten oder überflüssigen schädigenden Massnahmen ergriffen werden. Daher gehört zur grösstmöglichen Schonung eines Objektes auch, dass möglichst alternative Standorte geprüft und deren Vor- und Nachteile gegeneinander abgewogen werden. Dem Erhal- tungsinteresse muss zusätzliches Gewicht verliehen werden (vgl. Leimbacher, in: Kel- ler/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2019, Art. 6 N 8 ff.). 2.2. Für den Beschwerdeführer sei nicht ersichtlich, weshalb die am bestehenden Alpweg vorgenommenen Arbeiten mit den Schutzzielen für das BLN-Objekt nicht vereinbar sein sollten. Auch die Fachkommission Heimatschutz habe die Eingriffe als tolerierbar bezeichnet, womit der Eingriff in die Landschaft nicht so massiv sein könne, dass ent- gegenstehende Interessen im Sinne von Art. 16a RPG zu bejahen wären. Dies müsse insbesondere auch deshalb gelten, weil der Alpweg im Abschnitt mit Betonspuren nicht einsehbar sei, da er sich im Wald befinde. 2.3. Die Standeskommission erwidert, die betonierte Weganlage im Wald sei weder zonen- konform noch standortgebunden. Der Schutz als BLN-Objekt überlagere die Ausgangs- lage. Der Beurteilungsmassstab hinsichtlich der Standortgebundenheit sei dadurch zu- sätzlich strenger. 2.4. Der vom Beschwerdeführer erfolgte Ausbau des Alpweges, insbesondere die Befesti- gung mit Betonspuren und –flächen, wurde im nachträglichen Baugesuch mittels Fotos dokumentiert und visualisiert, womit auf einen Augenschein verzichtet werden kann. Dieser mit Betoneinbringung erfolgte Ausbau stellt einen gravierenden Eingriff in die Landschaft dar, wie dies auch die Fachkommission Heimatschutz in ihrer Baubegut- achtung vom 27. November 2017 feststellte. Hinzu kommt, dass dieser Ausbau im BLN-Objekt 1612 Säntisgebiet, Teilraum 1 (Kronbergkette mit Schwägalp und Fähne- ren) und somit in einer besonders schützenswerten Landschaft erfolgte, in welcher un- ter anderem die standortangepasste extensive Bewirtschaftung eines der Schutzziele ist. Die Öffnung der Alp Z. für grössere Fahrzeuge und somit die Intensivierung deren 32 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang Bewirtschaftung ist somit nicht mit den Schutzzielen des BLN-Objekts vereinbar. Die Alp in der naturnahen Kronbergkette und in ihrer relativen Unberührtheit würde an Wert verlieren. Wie die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz in ihrer Notiz vom 9. Ja- nuar 2018 zu Recht bemerkte, führt dieser Ausbau zu einer neuen Beeinträchtigung des BLN-Objektes. Der Beschwerdeführer muss jedoch seine Alp unter grösstmögli- cher Schonung des BLN-Objektes betreiben. Dazu kann er seine Alp wie bereits in der Vergangenheit über die Alp W. erreichen, und zwar über die Alpweide ohne weitere bauliche Vorkehrungen, womit auch der realisierte Alpwegausbau vermeidbar gewesen wäre. Hinzu kommt, dass der Wegausbau in einem Wald mit Schutzfunktion liegt, wo- bei das Interesse an der Walderhaltung höher zu werten ist als das Interesse an der Rodung, welches der Beschwerdeführer mangels vollständigem Gesuch um Ausnah- mebewilligung zur Rodung nicht als überwiegend nachweisen konnte. Schliesslich liegt der ausgebaute Weg und die Alp im Jagdbanngebiet. Die im lnnerrhoder Alpkataster angeführte Verbesserung mittels Schaffung eines Zu- gangs mit einfachen Mitteln darf nicht zulasten dieser höherrangigen Interessen vorge- nommen werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann aus der nachträglich erteilten Bau- bewilligung für den Fahrweg auf der orographisch linken Seite des Bachs Y. nicht ab- geleitet werden, dass auch der strittige Abschnitt des Alpweges die Interessen am Schutz des Waldes berücksichtige. So haben die Bewilligungsbehörden festgestellt, dass der bewilligte Wegabschnitt - im Gegensatz zum strittigen Wegabschnitt - der Be- wirtschaftung des Waldes dienen könne, der Bedarf ausgewiesen sei, der Standort in der oberen Hälfte des Hanges zweckmässig sei, die Erschliessungswirkung vorhanden sei und die Dimensionierung einem forstlichen Rückeweg entspreche. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es handle sich beim Alpweg um einen zo- nenkonformen Weg. Der Alpweg sei bereits bestehend gewesen und sei vom Be- schwerdeführer lediglich saniert und den heutigen Bedürfnissen der Land- und Wald- wirtschaft entsprechend leicht ausgebaut worden, was die erweiterte Bestandesgaran- tie von Art. 24c RPG erlauben würde. Selbst wenn von einer reduzierten Bestandesga- rantie ausgegangen würde, wären die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Sanie- rungsarbeiten von dieser gedeckt, weshalb auf eine Wiederherstellung des ursprüngli- chen Zustands zu verzichten sei. 3.2. Die verfassungsrechtliche Besitzstandsgarantie umfasst das Recht, die zur Bestandes- erhaltung nötigen Unterhaltsarbeiten vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_283/2017 vom 23. August 2017 E. 3.1). Darunter fallen sämtliche Arbeiten zur In- standhaltung, Instandsetzung (Reparaturen) und Modernisierung (Renovationen), so- weit Umfang, Erscheinung, Bestimmung und Wert der Anlage unverändert bleiben (vgl. Waldmann, a.a.O., Rz. 6.61). Nicht mehr in den Schutzbereich der verfassungs- mässigen Besitzstandsgarantie fallen hingegen Umbauten, Erweiterungen, Zweckän- derungen oder der Wiederaufbau (vgl. Waldmann, a.a.O., Rz. 6.42). Bestimmungsge- mäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, die nicht mehr zonen- konform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt (Art. 24c Abs. 1 RPG). Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, 33 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie recht- mässig erstellt oder geändert worden sind (Art. 24c Abs. 2 RPG). Bauten, die gar nicht rechtmässig bestehen, weil sie ohne Bewilligung erstellt worden sind, fallen nicht unter Art. 24c RPG, da kein rechtlicher Besitzstand vorliegt (vgl. Muggli, in: Aemiseg- ger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 24c N 15). Dem Eigentümer einer illegal erstellten Baute ist somit erlaubt, sämtliche ohne Baubewilligung zulässigen Vorkehren für den Unterhalt seiner Baute vorzunehmen. Es besteht aber kein Anlass, ihm darüber hinaus Recht auf weiter- gehende, bewilligungspflichtige Änderungen, Erweiterungen und dergleichen zuzugeste- hen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.17/2004 vom 19. Mai 2004 E. 2.2.6 und E. 2.2.7). 3.3. Unbestritten ist, dass der vom Beschwerdeführer ausgebaute Alpweg bereits in den Jah- ren 1980/1981 ohne Bewilligung ausgebaut worden ist. Entsprechend fallen diese Bau- ten nicht unter den erweiterten Bestandesschutz nach Art. 24c RPG, da sie nicht recht- mässig bestehen. Dem Beschwerdeführer ist somit nur erlaubt, Vorkehrungen für den Unterhalt des bestehenden Alpweges zu treffen, welche ohne Baubewilligung möglich sind. Entgegen seiner Ansicht stellen jedoch die Betonbefestigungen nicht lediglich Sa- nierungsarbeiten, sondern vielmehr eine bewilligungspflichtige Neubaute dar. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, die Vorinstanz habe nicht geprüft, in welchem Umfang der Ausbau des Alpweges in Beachtung des dem Beschwerdeführer zu- stehenden Senntumsrechts sei. 4.2. Es ist nicht erkennbar, welche Rechte der Beschwerdeführer aus dem Senntumsrecht, welches zum Viehtrieb über fremdes Eigentum berechtigt, für den strittigen Ausbau auf seinem Grundstück ableiten will. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, seine privaten Interessen, nämlich seine finanziellen Interessen und sein Interesse, dass seine Alp genügend erschlossen sei und er auch von seinem Senntumsrecht Gebrauch machen könne, würden allfällige entgegenstehende öffentliche Interessen überwiegen und es sei auf die Anordnung der Wiederherstellung zu verzichten. Die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör verletzt, weil sie die öffentlichen Interessen nicht genannt habe. 5.2. Die Beschwerdegegnerin erwidert, dass an der Trennung von Bauland und Nichtbau- land ein grundlegend öffentliches Interesse bestehe. Sowohl das Senntumsrecht, wel- ches nur das Recht einräume, Vieh über fremde Grundstücke zu treiben, es hier aber um eine Baute auf eigenem Land gehe, als auch die Erschliessung der Alp sei uner- heblich. Diese Interessen spielten bei der Erteilung der Baubewilligung eine Rolle. Stehe aber fest, dass keine Baubewilligung erteilt werde, sei nur noch zu prüfen, wel- che Gründe dem Rückbau der unbewilligten Baute entgegenstünden. Das Interesse an der Anlage sei, da sie mangels Bewilligungsfähigkeit gerade nicht habe erstellt werden dürfen, kein solcher Grund. 5.3. Bei Bauten und Anlagen, welche ohne Bewilligung erstellt werden, verfügt die Baube- willigungsbehörde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Art. 88 Abs. 1 BauG). 34 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang Ohne Baubewilligung errichtete oder geänderte Bauten oder Anlagen, die auch nach- träglich nicht bewilligt werden können, sind sowohl formell als auch materiell rechtswid- rig. In solchen Fällen sind die zuständigen Behörden grundsätzlich zur Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verpflichtet, um die Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet zu garantieren (vgl. Waldmann, a.a.O., Rz. 6.28 f.; BGE 136 II 359 E. 6). Die grundsätzliche Pflicht der Behörden, für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu sorgen, bedeutet nicht, dass rechtswidrige Bauten automatisch abgebro- chen werden müssen. Vielmehr hat die Behörde im Einzelfall zu prüfen, ob und inwie- weit das Verhältnismässigkeitsprinzip der Anordnung eines Abbruchs entgegensteht (vgl. Waldmann, a.a.O., Rz. 6.33). Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip muss der Abbruch einer Baute geeignet und erforderlich sein, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, und das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des recht- mässigen Zustandes muss entgegenstehenden privaten Interessen am Erhalt von ge- schaffenen Vermögenswerten überwiegen (vgl. Muggli, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 24 bis 24e und 37a N 35). Die Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Wiederherstellung des rechtmässi- gen Zustands hängt von der Wichtigkeit der verletzten Bauvorschriften und dem Aus- mass der Gesetzesverletzung ab. Erheblich und in der Regel überwiegend ist das öf- fentliche Interesse an der Wiederherstellung bei einer Verletzung der grundlegendsten Prinzipien der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet sowie bei widerrechtlichen Bau- ten in Schutzgebieten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_143/2015 vom 13. Novem- ber 2015 E. 2.3 bis 2.4; 1C_730/2013 vom 4. Juni 2014 E. 8.3.2; Waldmann, a.a.O., Rz. 6.40). Eine Wiederherstellung kann nur unterbleiben, wenn die Abweichung vom rechtlich Zulässigen geringfügig ist und eine Wiederherstellung nicht im öffentlichen In- teresse liegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_326/2011 vom 22. März 2012 E. 3.2). War der Bauherr nicht gutgläubig, muss er in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der bauli- chen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenen Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_299/2015 vom 13. April 2016 E. 5.3; Waldmann, a.a.O., Rz. 6.42). 5.4. Der Beschwerdeführer rügt nicht, dass die verfügte Wiederherstellung nicht geeignet und erforderlich sei, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Auch bestrei- tet er nicht, dass er den Alpwegausbau nicht gutgläubig vorgenommen hat. Er muss deshalb in Kauf nehmen, dass die Baukommission Inneres Land AI das Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands höher gewichtete als seine finan- ziellen Nachteile. Die weiteren Interessen des Beschwerdeführers, nämlich sein Senn- tumsrecht und die genügende Erschliessung der Alp stellen keine Gründe dar, welche dem Rückbau des unbewilligten Ausbaus entgegenstehen. So ist die Alp nach den ob- genannten Erwägungen genügend erschlossen und der Beschwerdeführer kann auch nach Wiederherstellung des rechtmässigen Alpwegzustands sein Vieh auf seine Alp bringen. Insbesondere durch Verletzung der grundlegendsten Prinzipien der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet sowie des gravierenden Eingriffs ins BLN-Objekt 1612 35 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang Säntisgebiet, in den Schutzwald und zudem ins Jagdbanngebiet erweist sich das öf- fentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands jedenfalls erheblich grösser als die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Die von der Baukommission Inneres Land AI erfolgte Interessenabwägung und die da- rauf verfügte Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sind somit verhältnis- mässig. 6. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und der Rekursentscheid der Standeskommis- sion vom 14. Mai 2019 (Prot. Nr. 520) zu bestätigen. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 12-2019 vom 17. Dezember 2019 36 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang 2.3. SVG-Delikt (Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand) Bestreitet der Beschuldigte, ein Motorfahrzeug im Zeitpunkt des Unfalls selber gelenkt zu ha- ben und beruft sich darauf, ein flüchtiger Bekannter, den er kurz zuvor kennengelernt habe, habe das Fahrzeug gelenkt, ist eine Beweiswürdigung vorzunehmen (Art. 10 Abs. 2 und 3 StPO). Nicht vorausgesetzt wird, dass die Umstände, wie sie sich tatsächlich ereignet haben, gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderruflich feststehen. Es muss genügen, wenn vernünftige, nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Angeklagten ausgeschlossen werden können. Vorliegend gelangte das Kantonsgericht in Würdigung sämtlicher Indizien zweifelsfrei zur Überzeugung, dass der Beschuldigte selbst das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt gelenkt hatte. Erwägungen: I. 1. Am Samstag, 28. Juni 2014, begab sich A. mit seinem Lieferwagen an das Kantonale Turnfest in Appenzell bei der Bleiche. Den Lieferwagen stellte er auf dem Zielparkplatz ab, sein Fahrrad führte er im Fahrzeuginnern mit. Auf dem Heimweg am Sonntagmor- gen, 29. Juni 2014, um ca. 02.50 Uhr, verunfallte der Lieferwagen von A. auf der Eng- genhüttenstrasse in Fahrtrichtung Herisau, ausgangs einer leichten Linkskurve. Das Unfallfahrzeug geriet an den rechten Fahrbahnrand und kollidierte mit mehreren Stras- senbetonpfählen. Anschliessend geriet der Lieferwagen weiter über den Fahrbahnrand hinaus auf das angrenzende Wiesenland und kam im steilen Wiesenbord quer zur Fahrbahn zum Stehen. Der Lieferwagen erlitt Totalschaden, zudem wurden neun mit einer Eisenkette verbundene Strassenbetonpfähle sowie eine Signalstange aus Eisen beschädigt. B. und ihre Tochter C. hielten kurz nach dem Unfall an der Unfallstelle an und erstatteten der Polizei um 02.54 Uhr Meldung. Kurz danach hielten D. und E. am Unfallort an, verliessen den Ort jedoch vor dem Eintreffen der Polizei wieder. Die Poli- zei traf bei ihrer Ankunft auf der Unfallstelle den unverletzt gebliebenen A. sowie B. und C. an. Ein bei A. durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 1,39 Gwichts- promille. Eine erste Spurensicherung fand noch auf der Unfallstelle durch F. vom Krimi- naltechnischen Dienst KTD statt. A. wies laut Gutachten des Institutes für Rechtsmedi- zin St. Gallen vom 3. Juli 2014 zum Zeitpunkt des Ereignisses eine Blutalkoholkonzent- ration von mindestens 1,71 Gewichtspromille auf. 2. (…) 3. Mit Anklageschrift vom 8. Februar 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Bezirksgericht. Die Hauptverhandlung fand am 9. Juli 2019 statt. Das Urteil wurde den Parteien nach der Urteilsberatung mündlich eröffnet und kurz begründet. 4. Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. erliess am 9. Juli 2019 folgendes Urteil: «1. 1.1. A. wird der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG freigesprochen. 37 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang 1.2. A. wird des Fahrens in fahrunfähigem Zustands im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gesprochen. 2. A. wird mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft. 3. A. wird zudem mit einer Busse von Fr. 1’000.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezah- len ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird. 4. Die folgenden sichergestellten/beschlagnahmten Gegenstände werden A. herausgege- ben: - Lieferwagen (ohne Lagernummer) - Schuh (Lager-Nr. 2014/47) - Hose, Bluejeans Tom Tailer (Lager-Nr. 2014/48) - T-Shirt, weiss (Lager-Nr. 2014/49) - Langarmhemd (Lager-Nr. 2014/50) - Jacke Columbia (Lager-Nr. 2014/51) - Jacke (Lager-Nr. 2014/52) 5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2‘400.00 und den Untersuchungskosten von Fr. 8‘280.20, insgesamt Fr. 10'680.20, gehen im Umfang von Fr. 8‘544.20 zu Lasten der beschuldigten Person und im Umfang von Fr. 2‘136.00 zu Lasten des Staates. 6. Der Staat hat den Beschuldigten anteilmässig mit pauschal Fr. 1'500.00 (inkl. MWSt) für die Verteidigung zu entschädigen.» 5. Gegen dieses Urteil, gleichentags versandt, meldete die Verteidigerin von A. am 10. Juli 2019 rechtzeitig die Berufung an. 6. Am 26. August 2019 wurde das begründete Urteil des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. versandt. (…) 7. Die Verteidigerin von A. (folgend: Berufungskläger) reichte mit Eingabe vom 16. Sep- tember 2019 die Berufung ein und stellte folgende Rechtsbegehren: «1. Die Ziff. 1.2, 2, 3, 5 und 6 des Urteils des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 9. Juli 2019 seien aufzuheben. 2. 38 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang A. sei vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG freizusprechen. 3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen in Ziff. 5 und 6 des vorinstanzlichen Dispositivs seien gemäss dem Verfahrensausgang für das erstinstanzliche Verfahren neu zu verle- gen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.» (…) III. 1. Gemäss Anklageschrift vom 8. Februar 2019 wird dem Beschuldigten A. vorgeworfen, in der Nacht auf Sonntag, 29. Juni 2014, seinen Lieferwagen mit einer Blutalkoholkon- zentration von 1,68 - 1,85 Gewichtspromille vom Zielparkplatz in Richtung seines Woh- norts gelenkt und auf der Enggenhüttenstrasse einen Selbstunfall verursacht zu haben. 2. 2.1. Der Berufungskläger hat vor Bezirksgericht vorbringen lassen, er sei der Meinung, die Untersuchungsbehörden hätten sich zu schnell auf einen Sachverhalt eingeschossen und die Ermittlungen seien nicht ergebnisoffen geführt worden. So habe die Strafverfol- gungsbehörde sehr wenig Energie aufgewendet, um den vom Berufungskläger be- schriebenen Turner zu identifizieren. Es seien am Kantonalturnfest in Appenzell rund 8000 Teilnehmer aus der ganzen Schweiz erwartet worden. Viele dieser Vereine hät- ten nach der Turnfestfeier in der Region übernachtet, wobei die ursprüngliche Zutei- lung der Übernachtungsmöglichkeit nicht eingehalten worden sei. Damals sei der Beru- fungskläger mit dem Aufbau seines Geschäfts beschäftigt gewesen, er sei kurz vor der Heirat gestanden, seine Frau sei hochschwanger gewesen und er sei privat und beruf- lich gefordert gewesen. Ans Turnfest sei er mit dem Kleinbus des Geschäfts gefahren und er habe sein Fahrrad in den Lieferwagen geladen. Der Berufungskläger habe be- absichtigt, mit dem Fahrrad nach Hause zu fahren, sofern er Alkohol trinken würde. Der Berufungskläger habe von Beginn an glaubhaft dargelegt, dass das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht von ihm, sondern von einem Turner, den er am Turnfest getroffen habe, gelenkt worden sei. Sein Fahrzeug habe er beim Zielparkplatz in Appenzell par- kiert. H. habe bestätigt, dass er sich gemeinsam mit A. neben Turnern aufgehalten habe, die ein grün/blaues T-Shirt getragen hätten und dass man mit ihnen gesprochen habe. Als der Berufungskläger um ca. 02.15 Uhr durch das Dorf zum Taxiplatz beim Landsgemeindeplatz gelaufen sei, sei er einem dieser Turner wieder begegnet, dessen Name er später mit «Andi» in Erinnerung gehabt hätte. Im Gespräch hätten sie reali- siert, dass ihr Heimweg in dieselbe Richtung geführt habe und dass «Andi» den Liefer- wagen des Berufungsklägers lenken würde. Auf der Fahrt sei der Berufungskläger auf dem Beifahrersitz eingenickt. Er habe auf den Knall, den der Unfall verursacht habe, äusserst schockiert und aufgedreht reagiert. Er sei auf den Fahrersitz gerutscht, sei ausgestiegen, habe sich nach oben zur Strasse begeben, sei wieder nach unten zum Lieferwagen gelaufen und habe diesen starten wollen. Im Schock habe der Berufungs- kläger vielleicht nicht vernünftig gehandelt, aber durchaus nachvollziehbar. Auf dem 39 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang Fahrersitz hätten türkisfarbene Baumwollfasern festgestellt werden können. Als der stark alkoholisierte Berufungskläger durch den Unfall erwacht sei, habe er geglaubt und gehofft, dass der Schaden klein sei und habe versucht, die Sache ohne Polizei zu klären. Sofort und stets habe der Berufungskläger gesagt, dass der Lenker des Fahr- zeugs verschwunden sei. Sodann könne sich der Berufungskläger den Umstand, dass der Airbag nicht ausgelöst worden sei, nicht erklären. 2.2. Die Berufungsbeklagte hat vor Bezirksgericht entgegnet, es sei durchaus legitim, von einer Hypothese auszugehen. Dabei gelte es zu überprüfen, ob diese stimme. Es wür- den, neben den Aussagen des Berufungsklägers, keine anderen Indizien vorliegen, welche darauf hinweisen würden, dass er das Fahrzeug nicht selbst gefahren habe. Eine Erklärung, dass der Airbag nicht ausgelöst worden sei, sei gemäss Hersteller mögliches nicht angeschnallt sein des Fahrers. Der Berufungskläger habe selbst aus- gesagt, er habe die Tendenz, sich nicht anzugurten. Dies spreche als weiteres Indiz für ihn als Fahrer. 2.3. Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, H., ein Freund des Beschuldigten, habe an- lässlich der Einvernahme vom 12. August 2014 angegeben, sie hätten sich während des Turnfests mit einigen Leuten eines Turnvereins unterhalten. Diese hätten blau- grüne T-Shirts getragen. Diese Aussage stimme mit der Aussage des Beschuldigten überein. Zudem habe die Polizei das Fahrrad des Beschuldigten, wie von ihm erwähnt, in seinem Lieferwagen vorgefunden. Abgesehen davon seien keinerlei Indizien bzw. Hinweise vorhanden, welche die Aussagen des Beschuldigten untermauern würden. Hinzu komme, dass die Aussagen des Beschuldigten, er habe einem ihm völlig Unbe- kannten sein Geschäftsauto überlassen, nicht sehr glaubhaft seien. Aus den Aussagen des Beschuldigten könne insgesamt nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Als die Polizei kurze Zeit nach dem Unfall bei der Unfallstelle eingetroffen sei, hätten sie lediglich den Beschuldigten sowie B. und ihre Tochter vorgefunden. B. habe anlässlich ihrer Aussagen angegeben, sie habe lediglich den Beschuldigten am Unfallort ange- troffen, sie sei jedoch erst einige Minuten nach dem Unfall eingetroffen. Der Beschul- digte habe ihr gesagt, sie solle weiterfahren und keinesfalls die Polizei verständigen. Als sie diesem angegeben habe, sie habe die Polizei bereits verständigt, habe dieser verärgert gewirkt. Diese Aussagen seien von B. sowohl bei der ersten als auch bei der zweiten Befragung gemacht worden und seien somit verwertbar. Das Verhalten des Beschuldigten sowie die Tatsache, dass die Drittperson von niemandem gesehen wor- den sei, seien Indizien dafür, dass diese Drittperson nicht existiert hätte und der Be- schuldigte selbst der Lenker des Lieferwagens gewesen sei. Weiter spreche die Tatsa- che, dass der Schuh des Beschuldigten auf der Fahrerseite beim hinteren Rad gefun- den worden sei, dafür, dass dieser auf der Fahrerseite ausgestiegen und damit der Fahrer gewesen sei. Aufgrund der Aussage des Beschuldigten, der Dritte habe sich in unbekannte Richtung entfernt, habe die Polizei nach entsprechenden Spuren im Gras gesucht, die vom Unfallort weggeführt hätten. Es hätten jedoch weder Schuhspuren noch niedergetretenes Grad festgestellt werden können. Dies wäre jedoch insbeson- dere wegen des starken Regens zu erwarten gewesen. Auch diese Umstände seien starke Indizien dafür, dass sich niemand vom Unfallort entfernt hätte und somit der Be- schuldigte der Fahrer des Lieferwagens gewesen sei. Gemäss Bericht des kriminal- technischen Dienstes habe der Fahrersitz des Lieferwagens einen Abstand von 18cm zum Armaturenbrett aufgewiesen. Dies sei gemäss dem Bericht ein Indiz dafür, dass 40 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang der Lenker eine unterdurchschnittliche Körpergrösse, d.h. unter 175cm bis 178cm, auf- weise. Der Beschuldigte weise eine Körpergrösse von 170cm auf, was wiederum ein Indiz dafür sei, dass er der Lenker gewesen sei. Weiter habe die Untersuchung des Lieferwagens ergeben, dass keine Auslösung des Fahrerairbags und des Gurtstraffers am Fahrersitz habe festgestellt werden können. Gemäss dem Markenvertreter des Lie- ferwagens könne das Nichtauslösen des Airbags daran liegen, dass der Fahrzeuglen- ker den Sicherheitsgurt nicht benutzt habe, denn wäre der Lenker angegurtet gewesen, hätte der Airbag bei diesem Unfall gezündet werden sollen. Der Beschuldigte habe selbst angegeben, dass er sich des Öfteren nicht angurte. Hier liege ein weiteres Indiz für den Beschuldigten als Lenker des Lieferwagens. Noch in derselben Nacht sei der kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei Appenzell I.Rh. mit der Spurensicherung im Lieferwagen betraut worden. Es seien DNA-Abstriche ab der Drucktaste zur Gur- tentriegelung des Fahrersitzes, ab der Gurtschlosszunge des Fahrersitzes sowie ab dem Lenkrad entnommen worden. Das Gutachten komme zusammenfassend zum Schluss, dass an den Abrieben ab dem Lenkrad und der Gurtschlusszunge des Fah- rersitzes je ein reines DNA-Profil nachgewiesen worden sei, welches dem Beschuldig- ten hätte zugeordnet werden können. Am Abrieb ab der Drucktaste zur Gurtentriege- lung hätte ein Hauptprofil nachgewiesen werden können, welches wiederum dem Be- schuldigten zuzuordnen sei. Es seien vereinzelt weitere DNA-Merkmale gefunden wor- den, da diese jedoch sehr schwach vorhanden gewesen seien, würden diese keine In- terpretation zulassen. Da ab dem Abrieb ab der Gurtschlosszunge und ab dem Lenk- rad ausser der DNA des Beschuldigten keine weitere DNA gefunden worden sei, wür- den sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ableiten lassen, dass eine zweite, mit dem Beschuldigen nicht verwandte Person, das Lenkrad und die Gurtschlosszunge in den Händen gehalten hätte. Dies wäre eigentlich zu erwarten gewesen, hätte eine zweite Person das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt gelenkt. Insbesondere, da die Drucki- ntensität und Dauer des Kontaktes Einfluss auf die Menge der übertragenen DNA hät- ten. Es wäre durchaus denkbar, dass bei einer Stressreaktion wie bei einem Unfall das Lenkrad mit kräftigem Druck festgehalten werde. Entsprechend würde vermehrt Schweiss ausgeschieden und damit mehr DNA-haltige Zellen auf den Gegenstand übertragen. Das Gutachten des IRM sei als äusserst starkes Indiz zu werten, dass der Beschuldigte in der besagten Nacht die einzige Person in seinem Lieferwagen gewe- sen sei und somit den Lieferwagen selbst gelenkt habe. Neben den DNA-Spuren habe die Spurensicherung zudem Mikrospuren ab den Sitzbezügen des Fahrersitzes, des mittleren Beifahrersitzes und des Beifahrersitzes gesichert. Gemäss dem Bericht des Forensisch Naturwissenschaftlichen Dienstes seien in den Klebestreifen ab den Fahr- zeugsitzen türkisfarbene Baumwollfasern gefunden worden. Diese türkisfarbenen Fa- sern seien auf allen drei Sitzen, anzahlmässig je in etwa gleicher Grössenordnung, festgestellt worden. Aufgrund ihrer Färbung dürften diese türkisfarbenen Baumwollfa- sern von ein bis zwei Textilien stammen. Dies lasse somit nicht den Schluss zu, auf welchem der drei Sitze die Person mit türkisfarbenem Textil gesessen haben müsste. Da das T-Shirt des Dritten nicht als Untersuchungsgut vorliege, könne der Forensisch Naturwissenschaftliche Dienst keine Aussagen treffen, ob dieses Textil vom unbekann- ten Lenker oder aus dem Fundus des Beschuldigten stamme. Aus dem Bericht des Fo- rensisch Naturwissenschaftlichen Dienstes könne demnach weder etwas zugunsten noch zulasten des Beschuldigten abgeleitet werden. Wie bereits erwähnt, habe der Be- schuldigte angegeben, der Turner habe in Stein AR oder Hundwil AR übernachtet und habe ein grünblaues T-Shirt mit der Aufschrift des Vereins getragen. Aus den Nachfor- 41 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang schungen der Polizei bezüglich des unbekannten Turners habe sich ergeben, dass ei- ner der Turnvereine, welche in Stein AR und Hundwil AR übernachtet hätten, ein tür- kisfarbenes T-Shirt getragen hätte. Es habe sich dabei um den Turnverein STV X. ge- handelt. Auf Anfrage habe die Präsidentin des STV X. die Polizei dahingehend infor- miert, dass der Verein STV X. kein Mitglied mit dem Namen ‘Andi’ hätte. Sie hätten zwei Personen mit dem Namen Andreas, diese seien jedoch nicht am Turnfest in Ap- penzell gewesen. Sie habe das Gruppenfoto des STV X., welches am Turnfest in Ap- penzell aufgenommen worden sei, der Polizei gesendet. Dem Beschuldigten sei das Gruppenfoto des Turnvereins STV X. vorgelegt worden. Der Beschuldigte habe ange- geben, er könne nicht sagen, ob sich ‘Andi’ auf dem Bild befinde. Gemäss seinen eige- nen Aussagen hätte der unbekannte Turner auf diesem Bild sein müssen, da dieser Verein der einzige in den Unterkünften in Hundwil und Stein mit ähnlichen T-Shirts, wie das durch den Beschuldigten beschriebene, gewesen sei. Aus diesen Ermittlungen könne entsprechend nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Im Gegenteil lasse es Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussagen aufkommen. Aus obigen Erwägungen ergebe sich, dass nebst den Aussagen des Beschuldigten selbst, keinerlei Indizien da- für sprechen würden, dass ein Dritter Lenker des Lieferwagens gewesen sei. Aufgrund der zahlreichen Indizien, die für den Beschuldigten als Lenker sprechen würden, sei davon auszugehen, dass es sich bei der diesbezüglichen Aussage des Beschuldigten um eine reine Schutzbehauptung handle. Dem Gericht würden somit, in Würdigung der gesamten Umstände des konkreten Falles, keinerlei vernünftige Zweifel verbleiben, dass der Beschuldigte den Lieferwagen im Unfallzeitpunkt selbst gelenkt habe. 2.4. Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht ergänzen, vorliegend gehe es um einen Indizienprozess. B. habe das Verhalten des Berufungsklägers erwähnt. Es habe einen «Chlapf» gegeben, der sehr viel Arbeit kaputt gemacht habe, sehr viel emotionale Freude getrübt habe. Dass dann das Verhalten aufgeregt sei, vielleicht auf eine Art, wie es ein ausgeruhter, überlegter Bürger nicht an den Tag legen würde, erstaune nicht. Die Aussagen von B. seien deshalb nichts, was sich mit den Aussagen des Beru- fungsklägers nicht vertragen würde. Es habe Shuttle-Busse gegeben und Möglichkei- ten, sich mit motorisierten Fahrzeugen zu bewegen oder mitzufahren. Eine Suche nach dieser Person habe nicht stattgefunden. Bezüglich des Schuhs werde die Polizei zitiert, dass auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich A. nach dem Stillstand des Unfallfahrzeugs von der Beifahrerseite zur Fahrerseite bewegt und erst dort seinen Schuh verloren habe. Dies habe er in den Einvernahmen auch stets betont. Dass der Berufungskläger auf der Fahrerseite ausgestiegen sei, sei mit dem Schrägstand sehr erklärbar. Erst recht, wenn es nicht um einen Personenwagen gehe, wo man klettern müsse. Es sei einfach eine Bank, wo man darübersteigen könne. Ein Spurenergebnis könne nur so gut sein wie die Spurensuche. Es gebe diese Hinweise, wo der Beru- fungskläger sofort nach dem Unfall gefragt worden sei und er angegeben habe, der Turner habe auch etwa eine Körpergrösse von ca. 170cm gehabt. Das sei kein Indiz gegen den Berufungskläger, das sage nichts aus, dieser Abstand Fahrersitz zum Ar- maturenbrett. Ob der Airbag nur wegen der Gurtschnalle nicht aufgegangen sei, sei of- fen. Das Gutachten des IRM mache Aussagen, dass der Berufungskläger in diesem Fahrzeug gesessen sei. Das könne das Gutachten bestätigen und nicht nur auf dem Fahrersitz, sondern auch auf dem Beifahrersitz habe man diese DNA-Spuren des Be- rufungsklägers gefunden. Das sei wichtig, da der Berufungskläger sonst nicht auf dem Beifahrersitz sitze. Der Berufungskläger habe heute sehr nachvollziehbar gesagt, dass für ihn der Turner kein Fremder gewesen sei. Er habe dieses Vertrauen in ihn gehabt. 42 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang Der Berufungskläger habe diese Intuition gehabt. 2.5. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechts- kräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Strafbehörden sollen nach dem Grundsatz der freien Be- weiswürdigung einzig nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten oder nicht (Thomas Hofer, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 58 zu Art. 10 StPO). Nicht vo- rausgesetzt wird, dass die Umstände, wie sie sich tatsächlich ereignet haben, gleich- sam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderruflich feststehen (Schmid/Jositsch, Handbuch schweizerisches Strafprozessrecht, 3. Aufl. 2017, Rz. 227 S. 81). Es muss genügen, wenn vernünftige, nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Angeklagten ausgeschlossen werden können. Eine bloss abstrakt-theoreti- sche, entfernte Möglichkeit, dass der wirkliche Sachverhalt anders liegen könnte, ist vom Richter jedoch nicht zu beachten (BGE 124 IV 87 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_588/2007 vom 11. April 2008 E. 2.1). Schliesslich folgt aus Art. 10 Abs. 2 StPO, dass alle zulässigen und verwertbaren Beweismittel formell als gleichran- gig anzusehen sind (Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kom- mentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 27 zu Art. 10 StPO; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, a.a.O., N. 5 zu Art. 10 StPO). Das Gericht kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Urteil des Bundesgerichts 6B_421/2015 vom 16. Juli 2015 E. 2.3). Beschränkt ist die freie Beweiswürdigung sodann bei Gutachten nach Art. 182 ff. StPO. Es ist dem Rich- ter verwehrt, ohne triftige Gründe das Fachwissen der Sachverständigen durch seine eigene Meinung zu ersetzen. In diesem Fall muss das Abweichen von der Ansicht der sachverständigen Person stichhaltig begründet werden können (Schmid/Jositsch, Pra- xiskommentar, a.a.O., N. 9 zu Art. 10 StPO). Der Beizug von Sachverständigen (Art. 182 StPO) entbindet das Gericht nicht davon, deren Feststellungen kritisch zu hin- terfragen und nötigenfalls davon abzuweichen. Die Beantwortung der Rechtsfragen bleibt dabei immer Sache des Gerichts (Thomas Hofer, a.a.O., N. 60 ZU Art. 10 StPO). 2.6. Vorliegend ist strittig, ob ein Unbekannter namens «Andi» oder der Berufungskläger selbst im Unfallzeitpunkt den Lieferwagen Peugeot gelenkt hat. Somit ist eine Sachver- haltswürdigung bezüglich des Unfallhergangs vom 29. Juni 2014 vorzunehmen. 2.6.1. Für die Version des Berufungsklägers, dass ein Turner namens «Andi» den Wagen im Unfallzeitpunkt gelenkt hat, sprechen zunächst dessen eigene Aussagen. So hat der Berufungskläger beim Eintreffen der Polizeibeamten auf der Unfallstelle sogleich er- klärt, dass er bei der Kollision Beifahrer gewesen sei und ein Turner, den er im Festzelt am Turnfest kennengelernt habe, den Lieferwagen gelenkt habe. Der unbekannte Len- ker habe sich nach der Kollision zu Fuss von der Unfallstelle entfernt. Er bekräftigte diese Aussage noch in der Tatnacht auf dem Polizeiposten und in allen nachfolgenden Einvernahmen sowie in der Befragung vor Bezirksgericht sowie vor Kantonsgericht. Es 43 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang handelt sich bei dieser Aussage um eine solche der ersten Stunde und es kommt ihr daher ein erhöhter Beweiswert zu. 2.6.2. Der Berufungskläger hat darauf hingewiesen, der unbekannte Turner habe ein Turner- Shirt in der Farbe grün/blau getragen. Zugunsten des Berufungsklägers spricht, dass laut Forensischem Untersuchungsbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 22. August 2014 in den Klebestreifen ab den Fahrzeugsitzen türkisfarbene Baumwollfasern aufge- fallen sind. Die Farbe Türkis dürfte in etwa grün/blau entsprechen. Dieser Untersu- chungsbefund wird jedoch dadurch relativiert, dass gemäss dem fraglichen Bericht auf allen drei Fahrzeugsitzen türkisfarbene Baumwollfasern anzahlmässig je in etwa glei- cher Grössenordnung feststellt worden sind. Laut dem fraglichen Untersuchungsbericht lasse dies somit nicht den Schluss zu, auf welchem der drei Sitze die Person mit türkis- farbenem Textil gesessen haben müsste. Im Bericht wird schliesslich angefügt, da das baumwollene türkisfarbene Textil nicht als Untersuchungsgut vorliege, könnten keine Aussagen getroffen werden, ob dieses Textil vom unbekannten Lenker oder aus dem Fundus von A. stamme. Das Kantonsgericht teilt gestützt auf dieses Untersuchungser- gebnis bezüglich der vorgefundenen türkisfarbenen Baumwollfasern die Ansicht des Bezirksgerichts, dass sich daraus weder etwas für noch gegen die Darstellung des Be- rufungsklägers ableiten lässt. 2.6.3. Der Berufungskläger sagte aus, die ganze Gruppe dürfte mitbekommen haben, wie er mit diesem Turner geredet habe. Sein Kollege H. sei auch dabei gewesen. H. hat aus- gesagt, ein Turnverein habe sich bei ihnen im Festzelt befunden. Sie hätten auch ein wenig mit diesen Leuten geredet. Ihm sei auf jeden Fall kein spezielles Gespräch zwi- schen A. und einem Turner aufgefallen. Diese Turner hätten alle das gleiche T-Shirt gehabt. Die Farben des T-Shirts seien glaublich grün und blau, ungefähr, gewesen. Diesbezüglich verhält es sich ähnlich wie bei den auf den Fahrzeugsitzen gefundenen türkisfarbenen Textilfasern. H. bestätigt zwar, dass sie mit diesen Turnern geredet hat- ten und alle ein grün/blaues T-Shirt trugen. Diese Vorkommnisse fanden in der Zeit zwischen 21.00 und 22.00 Uhr statt. Danach trennten sich die Wege von H. und dem Berufungskläger. Aus den Aussagen von H. ergeben sich weder Hinweise für noch ge- gen die Version des Berufungsklägers. 2.6.4. Bei der Würdigung der Aussagen von B. und E. sind die vorstehend dargelegten Krite- rien zu beachten. Die mit ihrer Tochter als erste auf der Unfallstelle eingetroffene B. sagte als Zeugin vor der Staatsanwaltschaft aus, sie habe der Tochter gesagt, sie solle die Polizei anrufen, sei ausgestiegen und habe nach unten gerufen «Hallo Hallo, ist da jemand, ist jemand verletzt»?. Die Person habe dann gesagt, «keine Polizei, du kannst weiterfahren, hau ab». Sie habe dann gesagt, die Polizei sei eh schon informiert. Wäh- rend dem Suchen des Pannendreiecks sei die Person wieder ziemlich aggressiv gewe- sen. Sie sei froh gewesen, sei die zweite Person noch da gewesen, um ihn zu beruhi- gen. E. gab als Auskunftsperson gegenüber der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, dass der Berufungskläger auf dem Unfallplatz gesagt habe, dass er nicht selber gefahren sei. Aber diese Person sei nicht mehr da, sie sei gegangen, unbekannt. Das Verhalten des Berufungsklägers bezeichnete E. als nervös. Die Zeugenaussage von B. belegt, dass der Berufungskläger sich vehement gegen einen Beizug der Polizei wehrte und sich ihr gegenüber aggressiv verhielt. Das aggressive Verhalten des Berufungsklägers und dessen Zuruf, «keine Polizei» weist nach Ansicht des Kantonsgerichts darauf hin, 44 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang dass seine Äusserung, er sei nicht der Lenker gewesen, eine blosse Schutzbehaup- tung ist. Die unbekannte Person erwähnte er erst dann, als er zur Kenntnis nehmen musste, dass die Polizei bereits benachrichtigt worden war. Wäre die Version des Be- rufungsklägers wahr, ist ein solches Verhalten in keiner Weise nachvollziehbar. Denn hätte tatsächlich eine flüchtige Turnerbekanntschaft mit seinem Lieferwagen den Unfall verursacht, hätte der Berufungskläger alles Interesse daran haben müssen, dass die Polizei so rasch als möglich auf der Unfallstelle erscheint, um den Unfallverursacher ausfindig zu machen, damit dieser für den verursachten Schaden aufkommt. 2.6.5. Dem Polizeirapport vom 29. August 2014 kann entnommen werden, dass es zum Un- fallzeitpunkt regnete. Aufgrund der Aussage des Berufungsklägers gegenüber der Poli- zei, dass sich der unbekannte Lenker nach der Kollision von der Unfallstelle zu Fuss in unbekannte Richtung entfernt hätte, wurde nach Spuren im Gelände um den Lieferwa- gen gesucht. Schuhspuren wurden nicht festgestellt. Im teilweise schienbeinhohen Gras konnten keine Spuren einer allfälligen Durchquerung festgestellt werden. Die Spurensituation am Unfallort spricht gegen die Version des Berufungsklägers. Hätte der unbekannte Lenker des Unfallfahrzeuges tatsächlich existiert, wären entweder Fluchtspuren in Form von «niedergetretenem» Gras zu sehen gewesen oder er wäre auf der Strasse mit grosser Wahrscheinlichkeit von Verkehrsteilnehmern gesehen wor- den. Hinzu kommt, dass die Polizei auf appenzell24.ch einen Zeugenaufruf veröffent- lichte, so dass eine hohe Wahrscheinlichkeit bestand, dass einem Autofahrer eine in der Nacht bei Regen auf der Strasse marschierende Person aufgefallen wäre. Zudem stellte die Polizei, wie auch der Berufungskläger, Nachforschungen zu einem Turner namens «Andi» an, so dass auch mit Informationen aus Turnerkreisen zu rechnen ge- wesen wäre (durchnässte, verschmutzte Person). Zudem verkehrten Shuttle-Busse auf jener Strecke. Hätte ein Shuttle-Bus den angeblichen Lenker mitgenommen, wäre eine Meldung auf den Zeugenaufruf ebenfalls wahrscheinlich gewesen. 2.6.6. Hingegen kann aus dem Umstand, dass der Berufungskläger den linken Schuh verlo- ren hatte und dieser in der Mitte auf der Fahrerseite im Wiesenland aufgefunden wurde, weder etwas zugunsten noch zulasten des Berufungsklägers abgeleitet werden. Wäre der Berufungskläger tatsächlich Beifahrer gewesen, wäre es nicht abwegig ge- wesen, dass er über den Fahrersitz ausgestiegen wäre. Die vom Berufungskläger vor Kantonsgericht als Begründung für den Ausstieg auf der Fahrerseite genannte Schräg- lage des Unfallfahrzeugs leuchtet ein. Ebenfalls nichts zulasten des Berufungsklägers abgeleitet werden kann aus dem Umstand, dass der Fahrersitz einen kleineren Ab- stand zum Armaturenbrett aufwies als die beiden Beifahrersitze. So führte der Beru- fungskläger vor Kantonsgericht nachvollziehbar aus, dass er nur hinüberrutschen musste. 2.6.7. Die Vorinstanz wertete gestützt auf den Bericht des Kriminaltechnischen Dienstes den geringen Abstand des Fahrersitzes zum Armaturenbrett als weiteres Indiz dafür, dass der eine Körpergrösse von 170cm aufweisende Berufungskläger der Lenker des Liefer- wagens gewesen sei. In der Befragung durch die Kantonspolizei vom 29. Juni 2014, 16.00 Uhr, sagte der Berufungskläger aus: «Soviel ich noch weiss, war die Person ein bisschen grösser als ich. Ich bin 170cm.» Die Angaben des Berufungsklägers sind un- genau. Aus der Formulierung «ein bisschen grösser als ich», muss jedoch zu dessen Gunsten geschlossen werden, dass die unbekannte Person nicht wesentlich grösser als er selbst gewesen ist. Ein Verstellen des Fahrersitzes vor Antritt der Fahrt wäre 45 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang deshalb nicht erforderlich gewesen. Somit kann aus dem Abstand des Fahrersitzes zum Armaturenbrett nichts zulasten des Berufungsklägers abgeleitet werden. 2.6.8. Hingegen weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass vom Kriminaltechnischen Dienst keine Auslösung des Fahrerairbags und des Gurtstraffers am Fahrersitz hätten festgestellt werden können, und der Berufungskläger selbst angegeben habe, er habe sich des Öfteren nicht angegurtet. In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft sagte A. auf die Frage, ob er angeschnallt war, aus: «Das weiss ich nicht mehr, so wie ich mich kenne, vermutlich nicht. Ich neige dazu, mich ab und zu nicht anzugurten.» Aufgrund des in der Schweiz seit längerem geltenden Gurtenobligatoriums ist eher da- von auszugehen, dass sich ein Lenker in einem fremden Fahrzeug angurten würde. Somit stellt die Tatsache, dass beim Unfall der Frontairbag nicht gezündet hat, ein In- diz dafür dar, dass der Berufungskläger selbst den Lieferwagen gelenkt hat. Im Übri- gen könnte dies auch erklären, weshalb der Kriminaltechnische Dienst keine einge- brannten Kleiderfasern im Gurtband feststellen konnte. 2.6.9. Das Institut für Rechtsmedizin stellte in seinem Gutachten vom 27. Oktober 2014 be- züglich des «Abriebs ab Drucktaste zur Gurtentriegelung Fahrersitz» ein inkomplettes Mischprofil fest. Das sehr kräftig ausgebildete Hauptprofil stimme mit dem DNA-Profil des Berufungsklägers überein und die zusätzlich vereinzelt nachgewiesenen DNA- Merkmale seien sehr schwach ausgebildet und würden keine Interpretation zulassen. Bezüglich «Abrieb ab Gurtschlosszunge Fahrersitz» habe ein vollständiges DNA-Profil erstellt werden können, das eine vollständige Übereinstimmung mit demjenigen des Berufungsklägers aufgewiesen habe. Hinweise für DNA einer weiteren Person hätten sich in diesem Profil keine finden lassen. Im «Abrieb ab Lenkrad» sei ebenfalls ein ein- faches DNA-Profil nachweisbar gewesen, das dem Berufungskläger hätte zugeordnet werden können und auch hier hätten sich keine Hinweise auf DNA einer weiteren Per- son finden lassen. Zur Frage, ob die Ergebnisse der drei genannten Spuren den Schluss zulassen würden, dass es sich beim Berufungskläger um die Person handle, die zuletzt auf dem Fahrersitz gesessen hätte, sei folgendes auszuführen: An den Ab- rieben «ab Gurtschlosszunge» und «ab Lenkrad» sei ausser der DNA des Berufungs- klägers keine weitere DNA nachzuweisen gewesen, so dass sich keine konkreten An- haltspunkte dafür ableiten lassen würden, dass eine zweite Person, das Lenkrad und die Gurtschlosszunge in den Händen gehalten habe. Dies wäre eigentlich zu erwarten gewesen, wenn eine zweite Person das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt und einige Zeit davor gelenkt hätte. Weiter müsse davon ausgegangen werden, dass eine Person je nach Situation einmal viel, einmal wenig DNA hinterlasse. Dies nicht nur aufgrund des guten resp. schlechten Spurenlegers, sondern weil auch weitere Faktoren wie Druckin- tensität und Dauer des Kontaktes einen Einfluss auf die Menge der übertragenen DNA hätten. Denkbar wäre zum Beispiel, dass bei einer Stresssituation wie dies ein Unfall darstelle, das Lenkrad mit kräftigem Druck festgehalten und vermehrt Schweiss ausge- schieden werde und damit DNA-haltige Zellen auf den Gegenstand übertragen würden. Im Nachtrag vom 10. Dezember 2018 zum Gutachten führte das Institut für Rechtsme- dizin aus, die im Gutachten vom 27. Oktober 2014 gemachten Ausführungen würden sich auf die DNA-Untersuchungsergebnisse zu den betreffenden Spuren beziehen und denkbare Erklärungen allgemeiner Natur zur Entstehung der nachgewiesenen DNA- Spuren darstellen. Aus den aufgeführten Publikationen gehe hervor, dass allein auf- 46 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang grund des erstellten DNA-Profils keine konkreten Angaben, sondern lediglich Ausfüh- rungen allgemeiner Art möglich seien wie sie im Gutachten zum Entstehen der Spur gemacht worden seien. Unter Beizug von fest umrissenen Szenarien seien allenfalls konkretere Aussagen möglich. Die Verteidigerin bemängelt gestützt auf einschlägige wissenschaftliche Artikel die Er- gebnisse des Gutachtens des IRM vom 27. Oktober 2014. Das IRM hat gestützt auf diese Literatur im Nachtrag vom 10. Dezember 2018 sein Gutachten stark relativiert. Das Kantonsgericht kam deshalb, entgegen dem vorinstanzlichen Urteil, zum Schluss, dass das Gutachten des IRM für sich allein das Tatverschulden des Berufungsklägers nicht rechtsgenüglich nachzuweisen vermag, ein solches aber auch nicht ausschliesst. 2.6.10. In Würdigung sämtlicher Indizien gelangt das Kantonsgericht zweifelsfrei zur Über- zeugung, dass der Berufungskläger selbst am frühen Morgen des 29. Juni 2014 seinen Lieferwagen auf dem Heimweg gelenkt hat. Dies mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.71 Gewichtspromille. Für diese Annahme sprechen das nicht nach- vollziehbare Verhalten des Berufungsklägers vor und nach dem Unfall, das Spurenbild auf dem Unfallplatz, das Nichtauslösen des Airbags und die ergebnislos gebliebenen Nachforschungen nach dem Turner «Andi». Keinen Aufschluss zu geben vermögen das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin sowie die festgestellten türkisfarbenen Baumwollfasern auf den vorderen drei Sitzen. Der erdrückenden Beweislage stehen lediglich die während des gesamten Verfahrens konstant gebliebenen Aussagen des Berufungsklägers gegenüber. Die Aussagen des Berufungsklägers zu seinem Verhalten vor und nach dem Unfall können, selbst unter Berücksichtigung eines allfälligen Schockzustands, als nicht glaubwürdig bezeichnet werden. Ein Geschäftsinhaber überlässt das Steuer seines neuwertigen Firmenfahrzeuges mit Werkzeug im Wert von rund Fr. 6'000.00 im Fahr- zeuginnern einem Unbekannten, den er kurz zuvor auf einem Fest kennengelernt hat. Er nickt auf der Fahrt auf dem Beifahrersitz neben dem unbekannten Lenker ein. Nach- dem dieser Unbekannte einen Unfall mit Totalschaden verursacht hat, ergreift er die Flucht. Wäre der Unfall tatsächlich so abgelaufen, wäre, wie vorerwähnt, aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten gewesen, dass der geschädigte Fahrzeug- halter im Hinblick auf eine Schadensregulierung alles daran gesetzt hätte, dass die Po- lizei so schnell als möglich auf der Unfallstelle erscheint und den unbekannten Lenker ausfindig macht. Nicht glaubwürdig ist ferner die Schilderung der Fahrt mit dem Unbe- kannten ab dem Zielparkplatz bis zum Unfallort. So kann sich der Berufungskläger an- geblich nicht mehr daran erinnern, was er mit dem Turner auf der Fahrt geredet hatte, ob er ihm den Weg zeigen musste und ob dieser beim Touchieren der Pfähle etwas gesagt oder etwa geflucht hatte. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, dass der Beru- fungskläger offenbar mit dem Turner unmittelbar nach dem Stillstand des Fahrzeuges im Wiesenbord nicht einige Worte gewechselt hatte, zum Beispiel die Frage, ob dieser verletzt sei und was als nächstes zu tun sei. Die Aussagen des Berufungsklägers zum Tathergang und zur Person des unbekannten Lenkers sind auffallend realitätsfremd und detailarm, dies im Gegensatz zu seiner Schilderung von früheren Begebenheiten an Schranken des Kantonsgerichts, die nichts mit dem Unfallhergang zu tun haben. Weiter ist nicht nachvollziehbar, dass der Berufungskläger vom angeblichen Unbe- 47 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang kannten im Festzelt, beim Aufeinandertreffen in der Hauptgasse und auf der Fahrt ab- solut nichts Persönliches erfahren hat, beispielsweise dessen Wohnort und welchem Turnverein er angehört. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gericht davon überzeugt ist, dass der Berufungskläger am 29. Juni 2014 in alkoholisiertem Zustand seinen Lieferwagen ge- lenkt und auf der Enggenhüttenstrasse einen Unfall verursacht hat. 3. Bezüglich des ausgangsgemäss auszufällenden Schuldspruchs wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Erwägung 4.1. und 4.4. verwiesen werden. Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Zivil- und Strafabtei- lung, Entscheid K 5-2019 vom 21. Januar 2020 48 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang 2.4. Steuerbeschwerde (Nach- und Strafsteuerverfahren) Wird mangels Begründung sowie Einreichung oder Nennung der Beweismittel auf die Ein- sprache gegen eine Ermessensveranlagung nicht eingetreten, so kann nur diese Eintretens- frage und nicht die materielle Richtigkeit der Veranlagung Gegenstand des nachfolgenden Rechtsmittelverfahrens bilden (Art. 132 Abs. 3 DBG). Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 10. Januar 2019 teilte die Kantonale Steuerverwaltung der A. GmbH mit, dass sie laut den erhaltenen steueramtlichen Meldungen des Kantons St.Gallen in den Jahren 2011 und 2012 mit Aufrechnungen aufgrund Liegenschaftsver- käufe im Kanton St.Gallen rechtskräftig veranlagt worden sei. Diese Verkäufe seien ihr im Zeitpunkt der Veranlagung, dieser beiden Jahre nach pflichtgemässem Ermessen, nicht bekannt gewesen. Dadurch sei der steuerbare Reingewinn der Jahre 2011 und 2012 beim Bund zu tief besteuert worden. Für diese beiden Jahre würden Nachsteuern über Fr. 339'235.00 (direkte Bundes- steuer) erhoben. Zudem sei für die vollendete Steuerhinterziehung in den Jahren 2011 und 2012 eine Erledigung mittels Strafverfügung vorgesehen und eine Busse von 100% der hinterzogenen Steuer werde als angemessen erachtet. Bis 31. Januar 2019 hätte sie die Möglichkeit, zur Anschuldigung und zur vorgesehenen Verfahrenserledi- gung im Rahmen des rechtlichen Gehörs schriftlich Stellung zu nehmen. Es sei vorge- sehen, nach unbenutztem Ablauf dieser Frist die entsprechenden Nachsteuer- und Strafverfügungen zuzustellen. 2. Die Kantonale Steuerverwaltung erliess am 10. April 2019 die Nach- und Strafsteuer- verfügungen der Steuerperioden 2011 und 2012. Sie hätte mit Schreiben vom 10. Ja- nuar 2019 die Einleitung des Nachsteuerverfahrens mitgeteilt und darin auf den ge- planten Verfahrensablauf hingewiesen. Daraufhin hätte die A. GmbH um Gewährung des rechtlichen Gehörs und Akteneinsicht gebeten, welches sie ihr mittels Bespre- chung vom 7. Februar 2019 gewährt hätte. Bei dieser Besprechung hätte sie ihr mitge- teilt, dass sie ihr bis spätestens Mitte März Unterlagen zukommen lassen würde, wel- che die Unrichtigkeit ihrer Feststellungen belegen würden. Leider habe sie jedoch keine Rückmeldung erhalten. Daher würde sie das Nach- und Strafsteuerverfahren aufgrund der Aktenlage abschliessen und eine Aufrechnung aufgrund der steueramtli- chen Meldungen vornehmen. Da die A. GmbH keine steuermindernden Aufwendungen innerhalb der eingeräumten Frist geltend gemacht hätte, könnten solche auch nicht be- rücksichtigt werden. Steuerbegründende Tatsachen seien durch die Veranlagungsbe- hörde und steuermindernde Tatsachen durch die Steuerpflichtigen nachzuweisen. 3. Gegen diese Verfügungen erhob die A. GmbH mit Schreiben vom 7. Mai 2019 Einspra- che. Es sei ein Verfahrensfehler (Steuermeldung Kanton SG), die Dokumente würden zugestellt. 4. Die kantonale Steuerverwaltung teilte der A. GmbH mit Schreiben vom 8. Mai 2019 mit, dass das Einspracheschreiben keinerlei Begründung oder Beweismittel enthalte. Auf eine Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung wegen Nichteinreichens der Steu- ererklärung könne nur eingetreten werden, wenn innert Frist (vorliegend bis zum 49 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang 20. Mai 2019) eine vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Steuererklärung samt den erforderlichen Beilagen nachgereicht werde. 5. Mit Entscheid vom 5. Juni 2019 trat die Kantonale Steuerverwaltung auf die Einsprache der A. GmbH vom 7. Mai 2019 nicht ein. So sei innerhalb der im Schreiben vom 8. Mai 2019 erwähnten Frist weder eine Begründung zur Einsprache, noch irgendwelche ge- eigneten Beweismittel vorgebracht worden. 6. Die A. GmbH (folgend: Beschwerdeführerin) reichte am 4. Juli 2019 Beschwerde ge- gen den Einspracheentscheid vom 5. Juni 2019 ein. (…) III. 1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass sie dem Steueramt schon mehrmals und beim rechtlichen Gehör mitgeteilt habe, dass die steueramtliche Meldung des Kantons St.Gallen auf einem Fehler basiere. Da bei dieser Veranlagung die Einsprachefrist verpasst worden sei, hätte sie keine Korrektur mehr verlangen kön- nen. Die Aufrechnungen der Liegenschaftsverkäufe des Kantons St.Gallen würden auf- grund von Annahmen basieren und seien nicht berechtigt. Dies könne auch die Buch- haltung beweisen. Es könne nicht sein, dass aufgrund eines Fehlers eine Doppelbe- strafung vorgenommen werde und sie im Aufräumprozedere wieder bestraft würde mit etwas in der Vergangenheit, welches schon lange erledigt gewesen sei. 2. Die Beschwerdegegnerin erwidert, dass im Beschwerdeschreiben, wie bereits im Ein- spracheverfahren, keine detaillierte Begründung vorgebracht werde, warum die Auf- rechnungen unberechtigt sein sollten. Die Beschwerdeführerin hätte weder irgendwel- che Buchhaltungsunterlagen noch eine vollständige Steuererklärung vorgelegt. Ohne dass die erwähnten Unterlagen eingereicht würden, sei es unmöglich, die Unwahrheit der rechtskräftigen Veranlagungen des Kantons St.Gallen zu überprüfen. Die Buchhal- tung und die Bankkontoauszüge, welche als einzige Beweismittel in Betracht fallen würden, seien von der Beschwerdeführerin nie vorgelegt worden. Die Veranlagungsbe- hörde habe der Beschwerdeführerin mittels Besprechung vom 6. Februar 2019 die Ak- teneinsicht und das rechtliche Gehör gewährt. Während dieser Besprechung sei mitge- teilt worden, dass die Beweise noch vorgelegt würden. Allerdings sei dies nicht der Fall gewesen. Auch auf das Schreiben «Abschluss Nach- und Strafsteuerverfahren» vom 10. April 2019 und auf die Aufforderung um Ergänzung der Einsprache vom 8. Mai 2019 seien keinerlei zweckdienliche Unterlagen eingegangen. Sie ziehe deshalb den Schluss, dass die Veranlagungen des kantonalen Steueramts St.Gallen korrekt seien und die nicht versteuerten Gewinne bei der Direkten Bundessteuer im Nach- und Straf- steuerverfahren nachzubesteuern seien. 3. 3.1. Wird mangels Begründung sowie Einreichung oder Nennung der Beweismittel auf die Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung nicht eingetreten, so kann nur diese Eintretensfrage und nicht die materielle Richtigkeit der Veranlagung Gegenstand des nachfolgenden Rechtsmittelverfahrens bilden. Die Veranlagung selbst ist der Überprü- 50 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang fungsbefugnis entzogen. Es muss und kann also ausschliesslich geltend gemacht wer- den, dass und weshalb aufgrund des damaligen Aktenstandes auf die Einsprache hätte eingetreten werden müssen. Aufgrund der Beschränkung des Streitobjekts kann die steuerpflichtige Person vor der Beschwerdeinstanz keine neuen Beweismittel mehr vorbringen. Denn massgebend ist der Aktenstand im Zeitpunkt des angefochtenen Nichteintretensentscheids (vgl. Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesge- setz über die direkte Bundessteuer, 3. Auflage, 2017, Art. 132 N 56; Hunziker/Mayer- Knobel, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], a.a.O., Art. 140 N 6). 3.2. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur we- gen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 132 Abs. 3 DBG). Das Bundesgericht qualifiziert die Nennung von allfälligen Beweismitteln als Gültig- keitsvoraussetzung. An das Beweisangebot sind strenge Anforderungen zu stellen. Es muss eindeutig sein, d.h. das angebotene Beweismittel ist genau zu bezeichnen. Die Erfordernisse der Begründung und der Nennung der Beweismittel stellen bei Einspra- chen gegen eine Ermessenseinschätzung Prozessvoraussetzungen dar. Fehlt es an einer solchen minimalen Einsprachebegründung, ist auf die Einsprache nicht einzutre- ten (vgl. Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 132 N 36; Urteil des Bundesgerichts 2C_314/2014 E. 2.1). Art. 132 Abs. 3 DBG über die Beschränkung der Rügegründe gegen eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen gilt aufgrund des Verweises in Art. 153 Abs. 3 DBG auch für das Nachsteuerverfahren (vgl. Looser, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.] a.a.O., Art. 151 N 26; 2C_136/2011 E. 4.1). 3.3. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, in vorinstanzlichen Eingaben der Beteilig- ten nach Gründen zu suchen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte. Das Beschwerdeverfahren wird zwar von der Untersuchungsmaxime be- herrscht, wonach die Beschwerdeinstanz die rechtserheblichen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären hat. Der nach dem Gesetz umfassenden Untersuchungspflicht sind indessen aus praktischen Gründen Schranken gesetzt. Da für steueraufhebende und -mindernde Tatsachen, für die der Steuerpflichtige die Beweislast trägt, regelmäs- sig die natürliche Vermutung besteht, dass er alle ihn entlastenden Umstände von sich aus vorbringt, besteht seine Obliegenheit zur Mitwirkung hinsichtlich solcher Tatsachen auch darin, sie geltend zu machen, darzutun und nachzuweisen. Diesen Nachweis hat der Steuerpflichtige durch eine substantiierte Sachdarstellung in der Beschwerdeschrift anzutreten, wobei er die erforderlichen Beweismittel beizulegen oder wenigstens ge- nau zu bezeichnen hat. Er hat sich mit dem angefochtenen Entscheid konkret und ge- nügend verständlich auseinanderzusetzen. Fehlt es daran, trifft die Beschwerdeinstanz keine weitere Untersuchungspflicht. Dem Steuerpflichtigen obliegt somit die Beweisbe- schaffungspflicht für die das Rechtsbegehren begründenden Tatsachen (vgl. Hunzi- ker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 140 N 42 f.). 3.4. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Einsprache einzig vor, es sei ein Verfahrens- fehler (Steuermeldung Kanton SG), die Dokumente würden zugestellt. Weder bezeich- nete sie diese Dokumente, noch reichte sie diese nach. 51 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang In der Beschwerdeschrift machte sie keine Ausführungen dazu, weshalb sie die Doku- mente, welche die Unrichtigkeit betreffend Aufrechnungen aufgrund Liegenschaftsver- käufe im Kanton St.Gallen belegen würden, im Einspracheverfahren nicht einreichte. Insbesondere äusserte sie sich nicht in substantiierter Form darüber, inwiefern der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren unrichtig sein sollte. 4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 11-2019 vom 3. März 2020 Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Entscheid 2C_462/2020 vom 17. Juli 2020 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. 52 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang 2.5. Grundwasserschutzzone Einschränkungen von Grundeigentum durch Ausscheidung einer Grundwasserschutzzone sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sind und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügen (Art. 36 BV). Der Schutz einer Quelle mit einem Jahresdurchschnitt von 12 Litern Wasser pro Minute liegt im öffentlichen Interesse und überwiegt dem Interesse an der Aufhebung des Dünge- und Bauverbots. Um eine Quelle genügend zu schützen, ist es notwendig, dass die prakti- sche Linie die hydrogeologische Umgrenzung umhüllen muss (Art. 20 GSchG). Erwägungen: I. 1. A. ist Eigentümer der Grundstücke Nr. x., y. und z.. Sein Vater, damaliger Eigentümer dieser Parzellen, räumte mit Personaldienstbarkeitsvertrag vom 24. Februar 1969 der politischen Gemeinde B. das Recht ein, die auf seinen Grundstücken entspringenden Quellen zu fassen, deren Wasser in Sammelschächte abzuleiten und von dort der öf- fentlichen Wasserversorgung von B. zur Nutzung zuzuführen. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. erteilte am 7. März 1969 dem Personaldienstbarkeitsvertrag nach Art. 132 aEG ZGB die vorbehaltlose Zustimmung. Die Gemeinde B. nutzt drei auf der Parzelle Nr. x. befindliche Quellen, unter anderem die Quelle Nr. w.. 2. A. erhob gegen einen ersten Grundwasser-Schutzzonenplan um die Quellfassungen C. am 24. Oktober 2014 Einsprache. Das Bau- und Umweltdepartement wies die Einspra- che am 27. Juni 2016 ab. Gegen den Einspracheentscheid erhob A. am 22. Juli 2016 bei der Standeskommission Appenzell I.Rh. Rekurs. Das Bau- und Umweltdeparte- ment widerrief mit Verfügung vom 12. September 2016 den Einspracheentscheid vom 27. Juni 2016 und stellte das revidierte Schutzzonenreglement vom 10. Februar 2012, rev. 5. September 2016, und den vom Geologiebüro D. AG erstellten Umgrenzungs- plan der Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen C., Plan-Nr. 2011-201/1, rev. 2. Dezember 2015, sowohl dem Vertreter von A. als auch der Gemeinde B. zu. A. erhob am 11. Oktober 2016 dagegen Einsprache und beantragte, die Grundwasser- schutzzone sei so anzupassen, dass das Gebäude Nr. v. ausserhalb der Schutzzone S2 liege und auf die Nutzung der Quellfassung Nr. w. verzichtet werde. Mit Entscheid vom 27. Februar 2017 wies das Bau- und Umweltdepartement die Einsprache von A. ab. Die Standeskommission hiess mit Entscheid vom 19. Dezember 2017 (Protokoll Nr. 1283) den Rekurs von A. gut, änderte den Umgrenzungsplan so, dass die Grenze der Grundwasserschutzzone S2 dem Verlauf der bestehenden Aussenhüllen des Ge- bäudes Nr. v. folgt, soweit das Gebäude nördlich der auf dem angefochtenen Plan ein- gezeichneten Grenze liegt und hob Art. 24 und Art. 28 des Schutzzonenreglements auf. Gegen den Rekursentscheid erhoben die Gemeinde B. und der Rechtsvertreter von A. beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Das Verwaltungsgericht vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren V 3-2018 und V 4-2018, hob den angefochtenen Rekurs- entscheid am 21. August 2018 auf und wies ihn zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Standeskommission zurück. So habe die Standeskom- mission nicht begründet, weshalb sie von den Unterlagen des Geologiebüros D. AG abgewichen sei, sie habe einzig die Grenzziehung der Schutzzone S2 mitten durch das Betriebsgebäude als nicht praktikabel bezeichnet und ausgeführt, bezüglich allfälliger 53 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang Auswirkungen auf Gewässer lasse sich kaum sagen, in welchem Gebäudeteil die tat- sächliche Ursache liege. Gerade aber diese Besonderheit, dass die Fachpersonen des Geologiebüros die hydrogeologische Umgrenzung der Schutzzone S2 auf dem Schutz- zonenplan quer durch das Gebäude gelegt hätten, lasse im Unklaren, ob die Quelle Nr. w. durch die unterschiedliche landwirtschaftliche Bewirtschaftung des schutzzonen- mässig geteilten Gebäudes und der angrenzenden Aussenbehälter überhaupt genü- gend geschützt ist. Auch die Frage, ob mit der von A. geforderten Grenzziehung und demnach mit Verkleinerung der Schutzzone S2 die Quelle Nr. w. genügend geschützt wäre, hätte zumindest durch eine Ergänzung des hydrogeologischen Berichts oder durch eine persönliche Befragung der Sachverständigen des Geologiebüros geklärt werden müssen. Ohne zusätzliche Sachverhaltsabklärung könne nicht geprüft werden, ob die durch die Standeskommission vorgenommene Grenzziehung der Schutzzone S2 auch notwendig und damit verhältnismässig sei. 3. Die Standeskommission bat mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 das Geologiebüro D. AG, in Ergänzung zu ihrem Bericht “Grundwasserschutzzonen um die Quellfassung C.” um Auskünfte zu Fragen des Grenzverlaufs zwischen den Zonen S2 und S3. 4. Das Geologiebüro D. AG nahm mit Schreiben vom 17. Januar 2019 zu den Ergän- zungsfragen Stellung. 5. Mit Entscheid vom 27. August 2019 wies die Standeskommission den Rekurs von A. vom 31. März 2017 ab (Nr. 858). Sie führte im Wesentlichen an, das Geologiebüro D. AG habe am 17. Januar 2019 fest- gehalten, es habe die hydrogeologische Umgrenzung aufgrund der geologischen Kar- ten, von Färbversuchen und der örtlichen geografischen Begebenheiten dimensioniert. Die praktische Umgrenzung orientiere sich an im Feld nachvollziehbaren Punkten wie Hausecken, Wälder, Strassen oder Grenzpunkten. Die praktische Grenze dürfe die hydrogeologische Grenze nicht unterschreiten, müsse diese also umhüllen. Die Um- grenzung der Schutzzone S2 entspreche in der Fassung des Bau- und Umweltdeparte- ments der praktischen Umgrenzung gemäss dem Plan des Geologiebüros, welche die hydrogeologische Umgrenzung durchwegs umhülle. Das Geologiebüro habe in seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2019 zu den Ergänzungsfragen betont, dass die hydro- geologische Umgrenzung aufgrund der Resultate der Färbversuche und der Dimensio- nierung gemäss der Gewässerschutzverordnung und der Wegleitung Grundwasser- schutz nicht kleiner gezogen werden dürfe als im erstellten Plan. Das Geologiebüro habe seine Erkenntnisse begründet. Es habe sich auf die Ergebnisse seiner Färbversuche, die es im hydrogeologischen und technischen Bericht «Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen C.» vom 10. Februar 2012 dokumentiert hätte, und auf die Wegleitung zum Grundwasserschutz des Bundesamts für Umwelt aus dem Jahr 2004, wo unter dem Titel «Anforderungen an den Schutzzonenplan» ausgeführt werde, dass die praktische Umgrenzung im Schutzzonenplan die rechtskräftige Abgrenzung darstelle und die Grenze die hydrogeologische Umgrenzung umhüllen müsse, gestützt. Die hydrogeologi- sche Umgrenzung könne nach den Ausführungen der Experten nicht kleiner dimensio- niert werden und müsse die praktische Umgrenzung die hydrogeologische Umgrenzung umhüllen. Es sei daher nachvollziehbar, wenn das Geologiebüro die Umgrenzung ent- lang der grünen Linie ablehne. Auch anderweitige Anhaltspunkte, dass die Unterlagen des Geologiebüros lückenhaft, widersprüchlich oder in wesentlichen Punkten nicht 54 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang schlüssig seien, seien nicht erkennbar. Grundlage der Schutzzonenumgrenzung sei die hydrogeologische Umgrenzung. Die praktische Umgrenzung müsse die hydrogeologi- sche umhüllen. Die praktische Umgrenzung könne nicht kleiner als die hydrogeologische Umgrenzung sein. Der strittige Verlauf der Abgrenzung zwischen der Schutzzone S2 und S3 entspreche der praktischen Linie, die im Bericht des Geologiebüros vom 10. Februar 2012 eingezeichnet gewesen sei. Von dieser Linie sei das Geologiebüro nie abgewi- chen. Damit sei die Schutzzone S2 entlang der praktischen Linie auszuscheiden, die im Bericht des Geologiebüros vom 10. Februar 2012, einschliesslich der bis zum 27. Juni 2014 vorgenommenen Ergänzungen, eingezeichnet sei. Diese Ausscheidung sei not- wendig. Mit der vom Rekurrenten beantragten Grenzziehung entlang der grünen Linie wäre die Quelle Nr. w. nicht genügend geschützt. Die Umgrenzung der Grundwasser- schutzzone sei für das Erreichen des angestrebten Ziels geeignet und sie sei dem Re- kurrenten auch zumutbar. Ihr Verlauf entlang der praktischen Grenze sei auch notwen- dig, um das Ziel zu erreichen. Damit sei sie verhältnismässig. 6. Am 3. Oktober 2019 reichte der Rechtsvertreter von A. (folgend: Beschwerdeführer) eine Beschwerdeschrift gegen den Rekursentscheid der Standeskommission mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein und stellte die Anträge, der Rekursentscheid der Standeskommission vom 27. August 2019 sei aufzuheben, die Nutzung der Quelle Nr. w. sei zu verbieten und es sei auf die Ausscheidung der Grundwasserschutzzone C. für die Quelle Nr. w. zu verzichten, die Angelegenheit sei an die Vorvorinstanz zum Erlass eines neuen Schutzzonenplans zurückzuweisen sowie eventualiter sei der Ver- lauf der Grundwasserschutzzone 2 gemäss der von ihm auf dem Plan eingezeichneten grünen Linie anzupassen. (…) III. 1. Vorliegend ist der Verlauf der praktischen Umgrenzung bzw. Grenze zwischen den Schutzzonen S2 und S3 im Umfeld der Gebäude des Beschwerdeführers strittig. 2. Wie bereits in Erwägung III. 1 des Entscheids V 3-2018/V 4-2018 vom 21. August 2018 festgehalten, hat die Standeskommission am 7. März 1969 dem Personaldienstbarkeits- vertrag nach Art. 132 aEG ZGB die vorbehaltlose Zustimmung erteilt. Die Quelle Nr. w. darf somit von der Gemeinde B. genutzt werden. Das Rechtsbegehren des Beschwerde- führers, die Nutzung der Quelle Nr. w. sei zu verbieten, ist folglich abzuweisen. 3. 3.1. Mit der Ausscheidung der Grundwasserschutzzone C. sind für den Beschwerdeführer als Grundeigentümer Einschränkungen in der Nutzung seines Grundeigentums verbun- den. Nach Art. 36 BV sind solche Einschränkungen nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sind und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügen. 3.2. Unbestritten ist, dass zur Ausscheidung von Gewässerschutzzonen mit Art. 20 GSchG eine genügend gesetzliche Grundlage vorliegt und dazu im Grundsatz ein öffentliches Interesse besteht. 55 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang 3.3. Strittig ist jedoch die Verhältnismässigkeit dieses Grundrechtseingriffs. Sie wird unge- achtet eines Ermessensspielraums der Verwaltung im Folgenden frei geprüft, da es sich um eine Rechtsfrage handelt. 4. 4.1. Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Be- troffenen in Anbetracht der Schwere des Eingriffs in private Interessen als zumutbar erweist. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (vgl. Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, N 1735; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allge- meines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, 2016, N 2352). 4.2. Geeignet ist die staatliche Massnahme dann, wenn sie für das Erreichen des ange- strebten Ziels überhaut dienlich und zwecktauglich ist. Geeignet ist eine Massnahme dann, wenn sie im Hinblick auf den angestrebten Nutzen zumindest einen gewissen Beitrag zu leisten vermag. Ungeeignet ist eine Massnahme erst dann, wenn sie am Ziel geradezu vorbeischiesst, also keinerlei Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet (vgl. Wiederkehr/Richli, a.a.O., N 1778; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2353 f.). Die Ausscheidung der Grundwasserschutzzone S2 ist jedenfalls geeignet, künftige Be- einträchtigungen der Quelle Nr. w. zu verhindern. 4.3. Eine Verwaltungsmassnahme hat zudem zumutbar zu sein: Sie ist nur dann gerecht- fertigt, wenn ein vernünftiges, ausgewogenes Verhältnis zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung besteht. Der Zweck der Massnahme hat so wichtig zu sein, dass die mit dem Eingriff verbundenen Auswirkungen auf die Betroffenen in Kauf genommen werden müssen. Abzuwägen ist bei dieser Prüfung also zwischen dem Interesse an der Realisierung der Zielsetzung und dem Interesse des Trägers des von der Eigen- tumsgarantie geschützten Rechts an der Beibehaltung seiner bisherigen Verfügungs- und Nutzungsbefugnisse (vgl. Wiederkehr/Richli, a.a.O., N 1830; Häfelin/Müller/Uhl- mann, a.a.O., N 2356). Die ökologischen Ziele des Grundwasserschutzes sind angesichts der vielfältigen mög- lichen Gefährdungen und in Anbetracht der weiten Verbreitung von Grundwasservor- kommen möglichst flächendeckend umzusetzen (vgl. Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL], Wegleitung Grundwasserschutz, 2004, S. 26), weshalb auch über kleinere Quellen Schutzzonen gelegt werden sollen (vgl. Bose, Der Schutz des Grundwassers vor nachteiligen Einwirkungen, 1995, S. 22). Anhang 5 des hydrogeolo- gischen Berichts des Geologiebüros D. AG vom 10. Februar 2012 inkl. Ergänzungen bis 27. Juni 2014 kann entnommen werden, dass die Quelle Nr. w. eine mittlere Schüt- tung von 12 l/min aufweist. Die Quelle Nr. w. trägt unbestritten zu 4% der Wasserver- sorgung der Gemeinde B. bei. Die Argumentation des Beschwerdeführers, eine durch- schnittliche Schüttmenge von lediglich 1.8 l/min in der Trockenperiode trage keines- wegs wesentlich zur Trinkwasserversorgung bei und vermöge kein öffentliches Inte- resse am Erhalt der Quelle Nr. w. zu begründen, vermag nicht zu überzeugen. Einer Quelle, welche im Jahresdurchschnitt 12 Liter Wasser pro Minute liefert, ist jedenfalls Sorge zu tragen. Erschlossene Quellen gilt es zu pflegen, damit auch in Zukunft die 56 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang Bevölkerung mit sauberem Wasser versorgt werden kann. Es besteht somit ein ge- wichtiges öffentliches Interesse an der Grundwasserfassung der Quelle Nr. w. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass er durch die Ausscheidung der Gewäs- serschutzzone S2 beim Ausbringen von flüssigem Hofdünger und beim Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln beschränkt wird (vgl. Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 2 ChemRRV). Er kann jedoch weiterhin Mist austragen, womit er in der Bewirtschaftung nicht sehr stark eingeschränkt ist. Die vergorene Gärgülle als Endprodukt der Biogas- gewinnung kann er allenfalls als hochwertigen und schnell wirksamen Nährstoffdünger ausserhalb der Schutzzone nutzen. Auch stehen für den Ausfall wegen des Düngever- bots Entschädigungszahlungen durch die Gemeinde B. als Nutzungsberechtigte in Aussicht. Weshalb er wegen des Düngeverbots in seiner Existenz gefährdet wäre, bringt er nicht substantiiert vor. Auch begründet er nicht genauer, inwiefern wegen des Bauverbots, welches der Beschwerdeführer mit Art. 18 des Schutzzonenreglements auferlegt wird, die Weiterführung der Tierhaltung unwirtschaftlich und damit seine Exis- tenz gefährdet würde. Er macht wohl geltend, dass der Betrieb in seiner heutigen Aus- richtung gefährdet sei, wenn die zeitgemässe Erneuerung der Betriebsgebäude, z.B. mit Anbauten und Ausläufen aufgrund allfälliger neuer Tierschutzbestimmungen, nicht mehr ausgeführt werden könnte. Hingegen zeigt er keine konkreten RPG-konformen Bauprojekte vor. Hinzu kommt, dass im Härtefall mit Art. 31 des Schutzzonenregle- ments gewisse bauliche Massnahmen möglich wären. Der Beschwerdeführer wird demnach in der Nutzung seines Grundstücks und somit in seinem Privateigentum nicht besonders schwer eingeschränkt. Folglich überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz des Trinkwassers vor Verunrei- nigungen und an der Wasserfassung das Interesse des Beschwerdeführers an der Auf- hebung des Dünge- und Bauverbots. Die Einschränkungen in der Nutzung seines Grundeigentums ist dem Beschwerdeführer somit zumutbar. 4.4. Schliesslich hat der staatliche Eingriff in das Grundeigentum erforderlich bzw. notwen- dig zu sein. Es gilt das Übermassverbot: Es ist das mildestmögliche Mittel zu ergreifen, welches als ebenso wirksam hinsichtlich der Zielerreichung wie die getroffene Mass- nahme zu beurteilen ist (vgl. Wiederkehr/Richli, a.a.O., N 1793; Häfelin/Müller/Uhl- mann, a.a.O., N 2353 f.). Schutzzonen dürfen sich in räumlicher Hinsicht nur so weit ausdehnen, als dies zur Erreichung des Schutzziels notwendig ist (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1C_298/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 2.4). Inwiefern die im Umgrenzungsplan Nr. 2011-201/1 erfolgte Grenzziehung der Schutz- zone S2 notwendig und damit insgesamt verhältnismässig ist, wird nachstehend ge- prüft. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer erachtet die hydrogeologische Umgrenzung als unzweckmässig und untauglich, da die praktische Linie sich nicht an im Feld nachvollziehbaren Punk- ten wie Hausecken, Wälder, Strassen oder Grenzpunkten orientiere, sondern mitten durch das Betriebsgebäude Nr. v. verlaufe, was bedeute, dass er in der einen Hälfte des Gebäudes andere Betriebsgrundsätze zu beachten hätte als in der anderen Hälfte. Hinzu komme, das sich mit Blick auf mögliche, entfernte Auswirkungen auf Gewässer kaum je einwandfrei sagen lasse, in welchem Gebäudeteil die tatsächliche Ursache liege. Die praktische Umgrenzung sei damit fraglos untauglich und nicht praktikabel. Es 57 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang sei eine taugliche und damit dem Beschwerdeführer zumutbare Lösung notwendig. Es sei daher richtig und notwendig, die Schutzzonenumgrenzung praktisch vorzunehmen und seinem Vorschlag entsprechend zu ziehen, d.h. zu verkleinern. Da sich die Vo- rinstanz nicht ernsthaft mit der Praktikabilität der praktischen Umgrenzung mitten durch das Betriebsgebäude Nr. v. auseinandergesetzt und keinen Augenschein zur Abklä- rung der örtlichen Verhältnisse durchgeführt habe, habe sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, und der angefochtene Entscheid sei aus diesem Grund aufzuheben. Für bestehende Jauchegruben in der Zone S2 und S3 würden gemäss Schutzzonenreglement dieselben Voraussetzungen gelten und die Quelle Nr. w. sei mit der in der Zone S3 liegenden Jauchegrube genügend geschützt. Es sei damit nicht er- sichtlich und auch nicht nachvollziehbar, wenn das Geologiebüro D. AG ausführe, die Quelle Nr. w. sei nicht genügend geschützt, wenn die Grenze zwischen den Zonen S2 und S3 entlang der seitens des Beschwerdeführers gezogenen, grünen Line gezogen werde. So halte das Geologiebüro D. AG denn auch fest, werde die Zone S2 auf die grüne Linie reduziert, sei dies eine politische Entscheidung. Das Geologiebüro D. AG bestehe damit nicht darauf, dass die Zone S2 nicht auf die grüne Linie reduziert wer- den könne. Insoweit die Vorinstanz feststelle, der Beschwerdeführer übersehe, dass die hydrogeologische Umgrenzung nach den Ausführungen der Experten nicht kleiner dimensioniert werden könne und die praktische Umgrenzung die hydrogeologische Umgrenzung umhüllen müsse, zeige die Vorinstanz einen Widerspruch innerhalb des Gutachtens des Geologiebüros D. AG auf, widerspreche doch dieses seiner Feststel- lung, wonach in der Zone S2 und S3 gemäss Schutzzonenreglement dieselben Vo- raussetzungen gelten würden. Das Gutachten des Geologiebüros D. AG bzw. dessen Stellungnahme vom 17. Januar 2019 seien damit widersprüchlich, weshalb ihnen kein Beweiswert zukommen könne. 5.2. Die Standeskommission erwidert, die praktische Grenze verlaufe zwar durch das Be- triebsgebäude des Beschwerdeführers. Anders als die hydrogeologische Grenze orien- tiere sie sich «an im Feld nachvollziehbaren Punkten», nämlich an Ecken des Betriebs- gebäudes und der Jauchegrube für Biogas des Beschwerdeführers im östlichen Teil des Betriebsgebäudes. Der Standpunkt des Beschwerdeführers, es handle sich nicht um eine praktische Grenze, sei daher unzutreffend. Die Standeskommission habe sich durch einen mit den Parteien abgesprochenen Fragenkatalog beim Geologiebüro D. AG Gewissheit über den zum Schutz der Quelle erforderlichen Grenzverlauf verschafft. Die Stellungnahme der Experten habe ergeben, dass die praktische Grenze auf jeden Fall die hydrogeologische Grenze umhüllen müsse, damit der Quellenschutz gewähr- leistet sei und von den vier diskutierten Grenzlinien (1. die im Schutzzonenplan einge- zeichnete, im Einspracheentscheid bestätigte, 2. die im ersten Rekursentscheid festge- legte, 3. die im Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer beantragte und 4. die im Beschwerdeverfahren von der Gemeinde B. vorgeschlagene) schütze einzig die im Schutzzonenplan eingezeichnete Umgrenzung der Schutzzone die Quelle. Daher habe sich die Standeskommission nicht mit der Frage zu befassen gebraucht, ob diese Grenzziehung praktikabel sei. Denn das Verhältnismässigkeitsprinzip verlange zwar, dass das mildestmögliche Mittel zu ergreifen sei. Im vorliegenden Fall stehe aber keine weniger weit als der Grenzverlauf gemäss Schutzzonenplan gehende Alternative zur Verfügung, die den Schutz der Quelle ebenfalls gewährleisten würde. Die im Schutzzo- nenplan eingezeichnete praktische Grenzlinie sei damit erforderlich. Das Geologiebüro habe festgehalten, dass die praktische Umgrenzung die hydrogeologische Umgren- 58 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang zung umhüllen müsse und für bestehende Jauchegruben in der Zone S2 und S3 ge- mäss Schutzzonenreglement die gleichen Voraussetzungen gelten würden. Die beiden Aussagen würden sich nicht widersprechen. 5.3. Für die Ausscheidung der Schutzzonen ist in der Regel ein hydrogeologischer Bericht erforderlich, welcher durch eine ausgewiesene Fachperson zu erarbeiten ist. Dieser hat unter anderem die hydrogeologische Dimensionierung der Schutzzonen zu erläu- tern. Im Schutzzonenplan werden daraufhin sowohl die hydrogeologische Umgren- zung, welche auf hydrogeologischen Kriterien basiert und sich nach den Anforderun- gen der Gewässerschutzverordnung richtet, als auch die praktische Umgrenzung, wel- che die hydrogeologische Umgrenzung umhüllt und die örtlichen Gegebenheiten wie z.B. Geländestrukturen, Grundstücksgrenzen, Bauten und Anlagen, Waldränder be- rücksichtigt, dargestellt. Auch wenn sich infolge bestehender Überbauungen eine sach- dienliche Schutzzone im Einzelfall nicht vollumfänglich verwirklichen lässt, sind die Zo- nen nach den oben erwähnten Grundsätzen zu ermitteln. Im Schutzreglement schliess- lich sind die gegebenen Verhältnisse zu berücksichtigen und es werden darin zum Bei- spiel für bestehende, nicht konforme Anlagen innerhalb der Schutzzone, sofern zum Beispiel die von ihnen ausgehende Gefährdung mit einfachen Mitteln eliminiert werden kann, deren Bestandesgarantie, sichernde Auflagen und Kontrollen geregelt (vgl. Bun- desamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL], Wegleitung Grundwasserschutz, 2004, S. 40 ff., 96; BOSE, a.a.O., S. 25). 5.4. Das Geologiebüro D. AG hat, wie es in seinem hydrogeologischen Bericht vom 10. Februar 2012 inkl. Ergänzungen bis 27. Juni 2014 festhielt, die von ihm erstellten Schutzzonen gemäss GSchV und der Wegleitung Grundwasserschutz (BUWAL, 2004) und somit den Abstand von der Zone S1 zur Zone S2 unter Berücksichtigung der hyd- rogeologischen Verhältnisse, insbesondere der Ergebnisse der Markierversuche und der Topographie, ausgeschieden sowie die Grenze der Schutzzone S2 im Schutzzo- nenplan festgehalten. Im Schutzzonenreglement für die Quellfassungen C. vom 10. Februar 2012, rev. 5.September 2016 hat das Geologiebüro D. AG unter anderem in Art. 24 geregelt, dass der Güllenbehälter, die Grünfuttersilos sowie der Biogastank beim Gebäude Nr. v. als bestehende landwirtschaftliche Anlagen in der Zone S2 ausnahmsweise zulässig seien. Als Übergangsbestimmung für diese bestehenden Bauten und Anlagen regelte es in Art. 28, dass die gemäss Art. 24 ausnahmsweise zulässigen bestehenden Güllen- behälter und deren Zuleitungen innert einem Jahr und nachher alle fünf Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen sind. Das kantonale Amt für Umwelt hat für eine koordinierte Durch- führung der Kontrollen zu sorgen. Mangelhafte Anlagen sind unverzüglich zu sanieren oder stillzulegen. Die Lagerung von Siloballen ist nicht zulässig. Zudem regelte es die Bodenbewirtschaftung und Düngung sowie die Verwendung von Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln für die Zone S3 (Art. 16 und 17) und die Zone S2 (Art. 18 und 19). Das Geologiebüro D. AG führte in seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2019 aus, in der Wegleitung Grundwasserschutz werde zur hydrogeologischen und zur praktischen Umgrenzung folgendes festgehalten: die Umgrenzungen der Schutzzonen S1, S2 und S3 liessen sich in eine hydrogeologische und eine praktische Umgrenzung unterschei- den. Die hydrogeologische Umgrenzung basiere auf hydrogeologischen Kriterien und richte sich nach den Anforderungen der Gewässerschutzverordnung. Die praktische 59 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang Umgrenzung umhülle die hydrogeologische Umgrenzung und berücksichtige die örtli- chen Gegebenheiten wie z.B. Geländestrukturen, Grundstücksgrenzen, Bauten und Anlagen, Waldränder. Sie stelle im Schutzzonenplan die rechtskräftige Abgrenzung dar. Die Linie der Zone S2 entspeche gemäss Definition der Gewässerschutzverord- nung (GSchV) der Zehn-Tages-Linie, d.h. das Wasser müsse vom Rand der Zone S2 bis zur Fassung zehn Tage im Boden verweilen. Mit den Färbversuchen seien eine all- gemeine Fliessrichtung von West nach Ost festgestellt worden. Auf die von der Stan- deskommission am 20. Dezember 2018 gestellten Fragen antwortete es wie folgt: Die Linienwahl der Grenze zwischen Zone S2 und S3 sei dahingehend getroffen worden, als dass die feinere gestrichelte blaue Linie die hydrogeologische Umgrenzung mar- kiere, die aufgrund der geologischen Karten, den Färbversuchen sowie den örtlichen geografischen Begebenheiten dimensioniert worden sei. Die praktische Umgrenzung müsse die hydrogeologische Umgrenzung umhüllen und orientiere sich an im Feld nachvollziehbaren Punkten wie Hausecken, Wälder, Strassen, Grenzpunkten usw. Un- definierte Eckpunkte müssten im Plan mit den Koordinaten beschriftet und allenfalls im Feld markiert werden. Die Quelle Nr. w. sei mit der praktischen Umgrenzung trotz der damit in der Zone S3 liegenden Jauchegrube im östlichen Bereich des Gebäudes ge- nügend geschützt. Für bestehende Jauchegruben in der Zone S2 und S3 würden ge- mäss Schutzzonenregelement die gleichen Voraussetzungen gelten. Die Jauchegru- ben müssten periodisch auf die Dichtheit geprüft werden. Undichte Jauchegruben müssten saniert werden und mit einer Leckerkennung versehen werden. In der Voll- zugshilfe “Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft”, 2011, herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt und dem Bundesamt für Landwirtschaft, seien Bespiele für die Sanierung von Jauchegruben skizziert. Innerhalb des Gebäudes würden keine unter- schiedlichen Bewirtschaftungsregeln gelten. Ein allfälliger Ausbau/Erweiterung im Hausteil S2 müsste jedoch gemäss Schutzzonenreglement allenfalls anders (strenger) beurteilt werden, als ein Ausbau im Hausteil S3. Die Quelle Nr. w. sei mit der durch das Gebäude verlaufenden Grenze genügend geschützt. Es würden keine unterschiedli- chen Bewirtschaftungsregeln gelten. Aus hydrogeologischer Sicht sei die Quelle Nr. w. definitiv nicht genügend geschützt, wenn die Grenze zwischen den Zonen S2 und S3 entlang der grünen Linie gezogen werde. Aufgrund der Resultate der Färbversuche und der Dimensionierung gemäss der Gewässerschutzverordnung und der Wegleitung Grundwasserschutz könne die hydrogeologische Umgrenzung nicht kleiner dimensio- niert werden. Die vom Beschwerdeführer geforderte grüne Linie für die Zone S2 ent- spreche nicht den BAFU-Vorgaben und werde aus hydrogeologischen Überlegungen vom Geologiebüro D. AG nicht unterstützt. Werde die Zone S2 auf die grüne Linie re- duziert, sei dies eine politische Entscheidung. 5.5. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers orientiert sich die vom Geologie- büro D. AG gezogene praktische Linie beim Gebäude Nr. v. an dessen Ecken und der Jauchegrube für Biogas. Auch wenn dabei diese Linie mitten durch das Betriebsge- bäude Nr. v. verläuft, ist diese nicht unpraktisch, zumal nach Angaben des Geologiebü- ros D. AG in dessen Antwort 1c innerhalb des Gebäudes keine unterschiedlichen Be- wirtschaftungsregeln gelten. So zielen Art. 16 bis 19 des Schutzzonenreglements nicht auf die Nutzung des Betriebsgebäudes, sondern auf die Bewirtschaftung der Böden ab. Entsprechend ist die Aussage des Geologiebüros D. AG, es würden innerhalb des Ge- bäudes keine unterschiedlichen Bewirtschaftungsregeln gelten, konsistent, plausibel und nachvollziehbar, nicht aber widersprüchlich. Das Gericht erkennt deshalb auch kei- 60 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang nen Anlass, den vom Beschwerdeführer beantragten Augenschein durchzuführen, zu- mal mit diesem keine neuen Erkenntnisse gewonnen werden könnten. So wäre der Wasserverlauf auch vor Ort nicht einsehbar, und für die Beurteilung der Grenzziehung genügt der in den Akten vorliegende Plan. Die Aussage des Geologiebüros D. AG, dass die praktische Linie die hydrogeologische Umgrenzung umhüllen müsse, ist die logische Konsequenz daraus, dass die hydrogeo- logische Umgrenzung auf hydrogeologischen Kriterien wie den geologischen Karten, den Färbversuchen und den örtlichen geografischen Begebenheiten basiert und sich nach den Anforderungen der Gewässerschutzverordnung richtet. Eine Unterschreitung dieser Linie würde eine Gefahr des zu schützenden Gewässers dadurch schaffen, als einerseits Flüssigdünger ausgetragen werden dürfte und andererseits Bauten und Gra- bungen grundsätzlich zulässig wären. Für die bestehenden Anlagen (Güllenbehälter, Grünfuttersilos und Biogastank) gilt zwar der Bestandesschutz (Art. 24 des Schutzzo- nenreglements), sie müssen jedoch regelmässig auf ihre Dichtheit geprüft und bei ei- nem Mangel unverzüglich saniert oder stillgelegt werden (Art. 28 des Schutzzonenreg- lements). Der Beschwerdeführer verkennt somit die Bedeutung der hydrogeologischen Grenzziehung. Somit ist die im Schutzzonenplan gezogene praktische Linie weder unzweckmässig noch untauglich, sondern ist notwendig und damit insgesamt verhältnismässig, um die Quelle Nr. w. genügend zu schützen, was mit der vom Beschwerdeführer gezogenen grünen Linie nicht gewährleistet wäre. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, mit den von der Wasserversorgung B. gemäss nicht unterzeichneten Vereinbarungen gebotenen Entschädigungen würden die Betriebsein- schränkungen, welche der Beschwerdeführer durch die Ausscheidung der Gewässer- schutzzone in Kauf zu nehmen habe, nicht entschädigt. Soweit die Gewässerschutz- zone betreffend die Quelle Nr. w. tatsächlich so ausgeschieden werden sollte, wie ge- mäss Fassung vom Bau- und Umweltdepartement, sei die Höhe der dem Beschwerde- führer zu entrichtenden Entschädigung erheblich zu erhöhen. Im Rekursverfahren habe der Untersuchungsgrundsatz Geltung, womit die Vorinstanz den Sachverhalt von sich aus umfassend abzuklären habe und sich nicht lediglich mit den Vorbringen des Be- schwerdeführers zu befassen hätte. Aus den Akten gehe klar hervor, dass sich der Be- schwerdeführer seit jeher gegen die Ausscheidung der Grundwasserschutzzone betref- fend die Quelle Nr. w. zur Wehr gesetzt habe und sich mit den seitens der Beschwer- degegnerin vorgeschlagenen Entschädigungsansätzen ebenfalls nicht habe einver- standen erklären können. Es hätte somit an der Vorinstanz gelegen, sich auch mit der Höhe einer allfälligen Entschädigungszahlung auseinanderzusetzen. Im Rahmen eines Rekursaugenscheins hätte die Entschädigungsfrage diskutiert werden können. Die Vo- rinstanz habe somit auch in diesem Punkt den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers massiv verletzt. Entsprechend sei der an- gefochtene Entscheid auch aus diesem Grund aufzuheben. 6.2. Wie die Standeskommission zu Recht vorbringt, hat der Beschwerdeführer weder in seinem Rekurs noch in der Beschwerde ein Rechtsbegehren betreffend Entschädigung gestellt. Somit ist die Entschädigungsfrage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens. Hinzu kommt, dass eine allfällige Entschädigung aus Eigentumsbeschränkung 61 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang erst nach rechtskräftigem Erlass der Schutzzone in einem eigenständigen Verfahren geltend gemacht werden kann (vgl. Waldmann, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Bundesverfassung, 2015, Art. 26 N 90). 7. 7.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, mit Einreichung der Stellungnahme des Geologiebüros D. AG vom 4. März 2019 an die Vorinstanz habe die Gemeinde B. den Devolutiveffekt verletzt. Auch dem Geologiebüro D. AG als erfahrenes Geologie- büro hätte bekannt sein müssen, dass die Sachverhaltsabklärung Aufgabe der Stan- deskommission und nicht mehr der Gemeinde B. sei. Das Geologiebüro D. AG habe damit gegen Verfahrensvorschriften verstossen und somit an Neutralität und Glaubwür- digkeit verloren. Vielmehr zeigten das Verhalten des Geologiebüros D. AG sowie der Gemeinde B., dass eine Zusammenarbeit bestehe und das Geologiebüro D. AG die Schutzzonenausscheidung nicht unabhängig vorgenommen haben könne, sondern im Auftrag der Gemeinde B. die Schutzzonenausscheidung entsprechend den Interessen der Gemeinde B. vorgenommen habe. Das Geologiebüro D. AG sei befangen, weshalb auf dessen Gutachten und Berichte nicht abgestellt hätte werden dürfen. Dies ver- kenne die Vorinstanz, weshalb der angefochtene Entscheid auch unter diesem Aspekt aufzuheben sei. 7.2. Auf diesen Einwand des Beschwerdeführers braucht nicht eingegangen zu werden, weil das Gericht die ohne Aufforderung der Standeskommission eingereichte Stellung- nahme des Geologiebüros D. AG vom 4. März 2019 mangels Relevanz nicht für seine Entscheidfindung berücksichtigte. Zwar war das Vorgehen des Geologiebüros D. AG, seine Stellungnahme direkt an die Gemeinde B. abzugeben, ungeschickt. Hingegen stehen die Aussagen dieser Stellungnahme zu früheren Eingaben des Geologiebüros D. AG, insbesondere in seinem Bericht «Grundwasserschutzzonen um die Quellfas- sungen C.», nicht in Widerspruch, sondern verleihen vielmehr Ausdruck, dass es mit den Aussagen des Beschwerdeführers betreffend Grenzziehung der praktischen Linie nicht einverstanden ist. Eine Befangenheit des Geologiebüros D. AG ist vorliegend nicht erkennbar. 8. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, und der Rekursentscheid der Standeskommis- sion vom 27. August 2019 (Prot. Nr. 858) ist zu bestätigen. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 16-2019 vom 16. Juni 2020 62 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang 2.6. Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist Ein grobes Verschulden des Rechtsanwalts stellt dar, wenn seine Kanzleiangestellte ohne dessen Orientierung eine Einstellungsverfügung ins Mandantendossier legt und dadurch die Rechtsmittelfrist ungeachtet verstreicht. Dieses Organisationsverschulden ist seinen Man- danten anzurechnen, zumal die bundesgerichtliche Rechtsprechung, bei notwendiger Vertei- digung könne in gewissen Fällen eine Ausnahme von der Anrechnung des Fehlers des An- walts an den Mandanten angenommen werden, nicht auf Privatkläger auszudehnen ist (Art. 94 StPO). Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. stellte mit Verfügung vom 3. Januar 2020 das Strafverfahren gegen A. wegen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB und falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB ein. Diese Verfügung wurde am 6. Januar 2020 dem damaligen Rechtsvertreter der Rechtsanwälte B., C. und D. zugestellt. 2. Der Vertreter der Rechtsanwälte B., C. und D. (folgend: Beschwerdeführer) reichte am 16. März 2020 Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2020 bei der kantonsgerichtlichen Kommission für Entscheide in Straf- sachen ein. 3. Gleichzeitig mit der Beschwerdeschrift wurde das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gestellt. 4. Zum Gesuch um Wiederherstellung reichten die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. am 8. April 2020 und die Rechtsvertreterin von A. (folgend: Beschwerdegegner) innert er- streckter Frist am 4. Mai 2020 je eine Stellungnahme ein. 5. 5.1. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und be- gründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Ver- fahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO). Die Frist beginnt, sobald es dem Betroffenen wieder möglich ist, die Frist zu wahren, also etwa sobald der Säumige damit rechnen muss, die Frist verpasst zu haben (vgl. Riedo, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, Art. 94 N 20). 5.2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer macht geltend, anlässlich eines Telefonats vom 4. März 2020 habe Rechtsanwältin C. festgestellt, dass die dem vormaligen Rechtsvertreter zugestellte Verfügung den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis ge- bracht worden sei. Gleichentags sei der vormalige Rechtsvertreter von den Beschwer- deführern kontaktiert worden und dieser habe feststellen müssen, dass die Einstel- 63 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang lungsverfügung am 6. Januar 2020 tatsächlich zugestellt worden sei. Durch das «Bei- seitelegen» der Assistenz des ehemaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführer sei ihnen die Wahrung ihrer Rechtsinteressen, d.h. die Einreichung der Beschwerde, un- verschuldet objektiv verunmöglicht worden. Mit Kenntnisnahme der Einstellung des Strafverfahrens, d.h. durch Telefonat mit der Staatsanwaltschaft am 4. März 2020 durch die Beschwerdeführerin C. sei der Säumnisgrund am 4. März 2020 weggefallen und die dreissigtägige Frist zur Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs und der Beschwerde habe folglich am 5. März 2020 zu laufen angefangen. 5.3. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners erwidert, mit Schreiben vom 30. De- zember 2019 habe die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. dem ehemaligen Rechtsver- treter der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass man ihm «baldmöglichst die mit Parteimit- teilung vom 17. Juni 2019 in Aussicht gestellte Einstellungsverfügung zukommen las- sen» werde. Die Beschwerdeführer hätten somit ab Ende Dezember 2019 Kenntnis da- von, dass die bereits mit Parteimitteilung vom 17. Juni 2019 in Aussicht gestellte Ein- stellungsverfügung «baldmöglichst» zugestellt werde. Es wäre Rechtsanwältin C. als rechtskundige Person sowohl objektiv möglich als auch subjektiv zumutbar gewesen, in ihrem Telefonat mit dem Staatsanwalt vom 13. Januar 2020 nachzufragen, wann die bereits explizit angekündigte Einstellungsverfügung ergehen werde. Der Säumnisgrund wäre somit spätestens am 13. Januar 2020 weggefallen. Die Frist von 30 Tagen für die Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs sei somit verpasst worden. 5.4. Der Säumnisgrund, nämlich die fehlende Kenntnisnahme der Zustellung der Einstel- lungsverfügung vom 3. Januar 2020 durch den damaligen Rechtsvertreter selbst, fiel erst am 4. März 2020 weg: Einerseits erfuhr die Beschwerdeführerin anlässlich des Te- lefongesprächs an diesem Tag mit der Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. vom 4. März 2020, dass die Einstellungsverfügung am 3. Januar 2020 zugestellt worden sei. Ande- rerseits habe auch der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erst am 4. März 2020 den Fehler, nämlich, dass die Kanzlei die am 6. Januar 2020 in Empfang genommene Einstellungsverfügung ohne weitere Orientierung an ihn aus Versehen in das Mandanten-Dossier abgelegt habe, festgestellt. Erst ab diesem Tag bzw. mit Kenntnisnahme der Einstellungsverfügung, war es den Beschwerdeführern überhaupt möglich, eine Beschwerde einzureichen bzw. einreichen zu lassen. Das Gesuchs um Wiederherstellung wurde somit durch den Rechtsvertreter der Be- schwerdeführer am 16. März 2020 innert der dreissigtägigen Frist nach Art. 94 Abs. 2 StPO eingereicht. Entsprechend ist auf das Gesuch um Wiederherstellung einzutreten. 6. 6.1. Über das Gesuch entscheidet die Strafbehörde in einem schriftlichen Verfahren (Art. 94 Abs. 4 StPO). 6.2. Hinsichtlich der Zuständigkeit bei Kollegialbehörden ist im Zusammenhang mit der Wiederherstellung versäumter Rechtsmittelfristen von der Zuständigkeit des Kollegi- ums auszugehen, weil bei einer allfälligen Abweisung des Gesuchs gleichzeitig ein Endentscheid (Nichteintreten zufolge Verspätung) ergehen würde, welche allein dem Gericht obliegt (vgl. Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, Art. 94 N 11). 64 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang 6.3. Entsprechend ist vorliegend die kantonsgerichtliche Kommission für Entscheide in Strafsachen als Beschwerdeinstanz zur Prüfung des vorliegenden Wiederherstellungs- gesuchs zuständig (Art. 10 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 lit. c StPO). 7. 7.1. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetz- licher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). 7.2. Der Vertreter der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Grund für die Säumnis liege nicht bei den Verfahrensbeteiligten, sondern bei Dritten (Rechtsvertreter bzw. dessen Assistenz). Gemäss Bundesgericht habe der Beschuldigte einen An- spruch auf wirksame Verteidigung und deshalb dürfe grobes Verschulden des Verteidi- gers dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen, wenn eine Sanktion von eini- gem Gewicht in Frage stehe und es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung bzw. Wahlverteidigung handle. Es lasse sich nicht rechtfertigen, wenn die bundesgerichtli- chen Grundsätze nicht auch dem Privatkläger zu Gute kommen sollten. So spreche auch denn das Bundesgericht in diesem Zusammenhang unterschieds- und vorbe- haltslos von «Parteien» (Urteil des Bundesgerichts 6B_768/2007). Die Waffengleich- heit wäre jedenfalls verletzt, wenn nur schwere Fehler der Verteidigung massgeblich wären, nicht jedoch solche der Vertreter von Privatklägern. Die Beschwerdeführer würden an der Säumnis keinerlei Verschulden treffen. Es sei ihnen bei gewissenhaftem Vorgehen objektiv und subjektiv unmöglich gewesen zu handeln. In diesem Zusammenhang sei erwähnenswert, dass die Beschwerdeführerin C. am 13. Januar 2020 mit Staatsanwalt E. telefoniert habe. Sie habe sich mit ihm über die Eingabe der Gegenpartei unterhalten. Die Beschwerdeführerin habe in Erfahrung bringen wollen, was die Staatsanwaltschaft von dieser Eingabe denke. Anlässlich die- ses Telefonats habe der Staatsanwalt die Beschwerdeführerin nicht informiert, dass vor wenigen Tagen eine Einstellungsverfügung ergangen sei. Der Staatsanwalt hätte ohne weiteres merken müssen, dass die Beschwerdeführerin nichts von der Verfügung wisse. Die ordentliche Rechtsmittelfrist wäre zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelau- fen gewesen. Dies stelle ein krass treuwidriges Verhalten der Staatsanwaltschaft dar. Bezeichnenderweise habe die Staatsanwaltschaft denn auch keine Aktennotiz von die- sem Telefonat erstellt. Auch dieses krass treuwidrige Verhalten der Staatsanwaltschaft dürfe nicht dazu führen, dass den Beschwerdeführern ein Rechtsnachteil erwachse. Die Voraussetzungen für die Nichtanrechnung des Verschuldens des ehemaligen Rechtsvertreters seien vorliegend gegeben: Das Verhalten des ehemaligen Vertreters sei grob fahrlässig gewesen und sei mit den Regeln der Anwaltskunst gänzlich unver- einbar. Die Dokumentenverwaltung und Fristeinhaltung sei eine der wichtigsten Grund- lagen der Berufsausübung der Anwälte, in der der ehemalige Vertreter vollständig ver- sagt habe, wie er auch selbst eingestehe. Die Vertretenen hätten diese Fehlleistung selbst weder erkennen können noch hätten sie sie erkennen müssen. Sie hätten mit ihrem Rechtsvertreter noch Kontakt gehabt, wobei dieser noch nichts von der bei ihm eingegangenen Einstellungsverfügung gewusst habe. Sie hätten diesen Missstand auch nicht erkennen müssen, da die Entgegennahme der Korrespondenz die Aufgabe des Rechtsvertreters sei. Insbesondere hätten sie diese Fehlleistungen nicht erkennen 65 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang müssen und können, da es ihnen gerade als Rechtsanwälte bewusst gewesen sei, dass die Strafbehörden teilweise sehr lange zur Bearbeitung der Strafanzeigen hätten, und die verstrichene Zeit kein Indiz gewesen sei, um sich darum zu sorgen, dass etwas untergegangen sein könnte. So hätten sie auch erst per Zufall in einem Gespräch mit dem Staatsanwalt von der Einstellung erfahren. Eine Schadensersatzleistung des ehe- maligen Rechtsvertreters sei aufgrund der Wichtigkeit des Strafverfahrens untauglich, um für Wiedergutmachung zu sorgen. Bei der Strafklage gehe es nicht primär um den Zuspruch von Zivilleistungen, sondern um den Schuldspruch gegen die beschuldigte Person. Dies alles bestätige der ehemalige Rechtsvertreter ohne weiteres. Sein Schuldeingeständnis habe er schriftlich dargelegt. Sodann gebe es gute Gründe, warum das Verschulden des ehemaligen Rechtsvertre- ters den Parteien nicht angerechnet werden könne. Einerseits sei das Interesse der Beschwerdeführer am Strafverfahren enorm hoch, und andererseits handle es sich hier um eine "quasi" notwendige Verteidigung (resp. Vertretung). Bei den Beschwerdefüh- rern handle es sich selber um Rechtsanwälte. Diese seien in einem anderen Verfahren vom Beschuldigten des Prozessbetrugs bezichtigt worden. Beim vorliegenden Verfah- ren handle es sich um eine Gegenanzeige. Es entspreche der üblichen Vorgehens- weise, dass Rechtsanwälte, welche selbst Partei in einem Verfahren seien, sich dabei von einem Kollegen vertreten liessen, die Selbstvertretung sei lange Zeit sogar stan- desrechtlich verboten gewesen. Es liege folglich ein Fall der «notwendigen Vertretung» vor. Das ursprüngliche Verschulden treffe die Hilfsperson des ehemaligen Rechtsvertreters, welche das Eintreffen der Einstellungsverfügung dem Rechtsvertreter nach seiner Rückkehr aus den Ferien nicht mitgeteilt habe. Dieser habe das Verschulden selbst nicht erkennen können, habe als Rechtsanwalt gewusst, dass diese Verfahren lange in der Bearbeitung liegen könnten, und habe sich auf seine aufgesetzte Organisation der Posteingangsverwaltung verlassen können. Das Verhalten des Rechtsvertreters bzw. dessen Assistenz könne somit den Beschwerdeführern nicht angerechnet werden. Die Beschwerdeführer treffe folglich klarerweise kein Verschulden an der Säumnis und das Verschulden des ehemaligen Rechtsvertreters sei nicht den Beschwerdeführern anzurechnen. Subsidiär sei auch das Verhalten der Hilfsperson des Rechtsvertreters schon nicht dem Rechtsvertreter anzurechnen. Letztlich könne das Verhalten des ehemaligen Rechtsvertreters den Beschwerdefüh- rern auch aufgrund des Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben im Verkehr mit Be- hörden nicht angerechnet werden. Wer von einem schweizerischen Rechtsanwalt vor Behörden vertreten werde, dürfe ohne weiteres davon ausgehen, dass dieser die trivi- alsten Pflichten wie die Entgegennahme einer Verfügung einerseits registriere und an- dererseits den Vertretenen sofort mitteile. Die Verletzung einer derartigen Pflicht er- schüttere nicht nur das Vertrauensverhältnis der involvierten Parteien, sondern ver- trage sich mitnichten mit den Pflichten eines Anwalts, der letztlich ein Organ der Justiz darstelle. Ein solch eklatantes Fehlverhalten könne den Beschwerdeführern nicht an- gerechnet werden. 7.3. Die Staatsanwaltschaft erwidert im Wesentlichen, es handle sich vorliegend nicht um einen Fall einer notwendigen oder amtlichen Verteidigung, sondern um eine gewählte 66 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang anwaltliche Vertretung von Privatklägern, welche selbst Anwälte sind. Der Beistand ei- nes Anwalts sei für die Privatkläger nicht nötig gewesen. Es bleibe kein Raum, eine Zu- rechnung der genannten anwaltlichen Verfehlung an die Beschwerdeführer zu vernei- nen. Inwiefern der Staatsanwaltschaft eine Pflicht zur Erfragung des ordnungsgemässen Empfangs der Einstellungsverfügung zukommen solle, erschliesse sich nicht, zumal die Äusserungen der Beschwerdeführerin C. anlässlich des Telefonats vom 13. Januar 2020 in erster Linie deren Unmut über die Gegenseite zum Ausdruck gebracht hätten. Gerade als Anwältin sei auch der Beschwerdeführerin bekannt, dass Behörden mit an- waltlich vertretenen Parteien nur bei besonderem Anlass direkt kommunizierten. So könne es nicht angehen, dass sich die Staatsanwaltschaft über deren Anwalt hinweg- setzen und einer von drei Parteien quasi mündlich einen Entscheid eröffnen sollte, wie- derum verbunden mit einer vorwerfbaren Ungleichbehandlung der Parteien, auch hin- sichtlich des Fristenbeginns. Dem Staatsanwalt ein krass treuwidriges Verhalten vorzu- werfen, schiesse mithin weit über das Ziel hinaus. 7.4. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners führt im Wesentlichen an, weder die Beschwerdeführer noch der betroffene Rechtsvertreter würden bestreiten, dass ein grobes Verschulden vorliege. Es könne dahingestellt bleiben, ob es sich tatsächlich so zugetragen habe, wie der ehemalige Rechtsvertreter ausführe. Die Beschwerdeführer müssten sich das Verhalten ihres Rechtsvertreters uneingeschränkt anrechnen lassen. Es finde sich in Praxis und Lehre keine einzige Belegstelle, welche eine Ausnahme von diesem Grundsatz für den Rechtsvertreter von Privatklägern unterstützen würde. Auch mangels einer gewichtigen im Raum stehenden Sanktion wäre eine Abweichung vom Grundsatz der Anrechenbarkeit nicht zu rechtfertigen. Die Argumentation der Beschwerdeführer, das Verhalten ihres ehemaligen Rechtsver- treters könne ihnen aufgrund des Rechtsgrundsatzes von «Treu und Glauben im Ver- kehr mit Behörden» nicht angerechnet werden, sei doch der Anwalt «ein Organ der Justiz», sei nicht nachvollziehbar. Ihr ehemaliger Rechtsvertreter sei nicht als Behör- denmitglied oder Justizorgan tätig, sondern in seiner Funktion als privater Rechtsver- treter. Der Grundsatz des berechtigten Vertrauens in behördliches Verhalten komme somit nicht zur Anwendung. Wäre die Argumentation der Beschwerdeführer zutreffend, so könnte das Fehlverhalten eines Rechtsvertreters den Parteien nie zugerechnet wer- den. Dies stünde in diametralem Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bun- desgerichts und zur einhelligen Meinung in der Lehre, wonach sich die Partei das Ver- halten ihres Rechtsvertreters wie ihr eigenes zurechnen lassen müsse. 8. 8.1. Eine Gutheissung des Wiederherstellungsgesuchs setzt voraus, dass den Beschwer- deführer an der Säumnis kein Verschulden trifft (vgl. Riedo, a.a.O. Art. 94 N 32). Allge- mein wird man voraussetzen müssen, dass es dem Betroffenen in seiner konkreten Si- tuation unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen. Verlangt ist also klare Schuldlosigkeit. Jedes noch so geringfügige Verschulden, auch blosse Fahrlässigkeit, schliesst im Interesse eines geordneten Rechtsgangs, der Verfahrensdisziplin und der Rechtssicherheit die Wiederherstellung aus. Es gilt ein strenger Massstab (vgl. Riedo, a.a.O., Art. 94 N 35; Brüschweiler, 67 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang a.a.O., Art. 94 N 2; Urteil des Bundesgerichts 6F_15/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 2.1). Wer sich zur Erfüllung einer Aufgabe einer Hilfsperson bedient oder gar einen Vertreter mit der Wahrung seiner Interessen betraut, muss sich dessen Verhalten in sämtlichen Fällen der freiwilligen Rechtsvertretung im Regelfall wie sein eigenes anrechnen lassen (vgl. Riedo, a.a.O., Art. 94 N 44, 55 f.; Brüschweiler, a.a.O., Art. 94 N 3; vgl. BGE 143 I 281, Pra 107 (2018) Nr. 34, E. 1.3). Wenn sich ein Rechtsvertreter einer Hilfsperson, z.B. einer mitarbeitenden Person der Kanzlei, bedient, wird das Verschulden dieser Hilfsperson dem Rechtsvertreter angerechnet. Von Anwälten wird nämlich verlangt, dass sie unter anderem ihre Kanzlei und den Arbeitsablauf so organisieren, dass sie in der Lage sind, Fristen zu wahren (vgl. Brüschweiler, a.a.O., Art. 94 N 3; Oberholzer, Grundzüge der Strafprozessordnung, 3. Auflage, 2012, N 1317). Im Allgemeinen stellt ein Versagen der internen Organisation eines Anwalts keine nicht schuldhafte Verhin- derung dar, welche eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigt (vgl. BGE 143 I 281, Pra 107 (2018) Nr. 34, E. 1.3). So ist die Entgegennahme eines Entscheids durch die dazu bevollmächtigte Hilfsperson des Rechtsvertreters vorbehaltlos diesem zuzurech- nen. Ebenfalls stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Beispiel die Ablage einer Verfügung in die Akten eines anderen Mandanten durch die Assistenz des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers kein unverschuldeter Hinderungsgrund dar, welcher zu einer Wiederherstellung der Frist führen könnte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Kanzlei des Rechtsvertreters sorgfältig und sachgerecht or- ganisiert und der Anwalt seine Mitarbeiterin sorgfältig ausgewählt, ausreichend instru- iert und überwacht haben soll (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.3; 6F_15/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 2.3; BGE 143 I 281, Pra 107 (2018) Nr. 34, E. 2.1; Riedo, a.a.O., Art. 94 N 58 ff.). Eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach ein Fehler des Anwalts bzw. dessen Hilfsper- son dem Mandanten zuzurechnen ist und kein unverschuldete Säumnis darstellt, be- steht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig im Rahmen einer notwendigen Verteidigung in einem Strafverfahren. Diese Ausnahme lässt sich dadurch rechtferti- gen, dass im Rahmen der notwendigen Verteidigung die beschuldigte Person verpflich- tet ist, sich vertreten zu lassen, so dass ihr auch nicht zugemutet werden kann, sich sämtliche Fehler ihres Rechtsvertreters zurechnen zu lassen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2; vgl. Brüschweiler, a.a.O., Art. 94 N 3). 8.2. Vorliegend räumt der ehemalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführer selbst ein, er sei sich bewusst, dass die Unterlassung - nämlich die Ablage der Einstellungsverfü- gung vom 3. Januar 2020 durch die Kanzleiangestellte ins Mandantendossier ohne Ori- entierung an den Rechtsvertreter – ein grobes (Organisations-)Verschulden von seiner Seite darstelle. Das Säumnis ist demnach nicht unverschuldet. Dieses Verschulden ist den Beschwerdeführern nach bundesgerichtlicher Praxis als eigenes anzurechnen, wo- mit auch offenbleiben kann, inwiefern sie sich selbst um den Verbleib der Einstellungs- verfügung hätten sorgen müssen oder dürfen. Es wäre den Beschwerdeführern freige- standen, sich über ihren damaligen Rechtsvertreter bei der Staatsanwaltschaft über den Verfahrensstand zu informieren, was jedoch nicht erfolgte. Der Staatsanwaltschaft kann kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden: So durfte sie doch zum Zeit- punkt des Telefonanrufs der Beschwerdeführerin vom 13. Januar 2020 davon ausge- 68 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang hen bzw. konnte sich mit der Prüfung der Sendungsnachverfolgung bei der Post verge- wissern, dass die Sendung vom 3. Januar 2020 der Kanzlei des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer zugestellt worden ist und entsprechend die Beschwerdeführer über die Einstellungsverfügung informiert worden seien. Inwiefern die Staatsanwaltschaft ohne weiteres hätte merken müssen, weshalb die Beschwerdeführerin nichts von die- ser Verfügung gewusst hätte, wird nicht begründet und ist auch nicht erkennbar. Zudem sind vorliegend keine Gründe erkennbar, weshalb von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, einzig bei notwendiger Verteidigung könne in gewissen Fällen eine Ausnahme von der Anrechnung des Fehlers des Anwalts bzw. dessen Hilfsperson an den Mandanten angenommen werden, abgewichen werden solle. So waren die Be- schwerdeführer als Privatkläger nicht verpflichtet, sich durch einen Berufskollegen ver- treten zulassen. Auch dem im Gesuch erwähnten Entscheid des Bundesgerichts 6B_768/2007 vom 27. Juni 2008 kann nicht entnommen werden, dass diese Aus- nahme auch auf Privatkläger ausgedehnt werden sollte, zumal damals ein Beschuldig- ter beim Bundesgericht Beschwerde führte. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2020 ist folglich abzuweisen und auf die Be- schwerde ist nicht einzutreten. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Kommission für Ent- scheide in Strafsachen, Entscheid KSE 4-2020 vom 26. Juni 2020 69 - 69