4. Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass bei den drei umstrittenen Positionen durchaus Lohnbestandteile enthalten sein könnten. Die Auskunft des Arbeitgebers legt nahe, dass es sich (zumindest teilweise) um massgebenden Lohn gemäss Art. 5 AHVG handelt. Der genaue Umfang ist von der Beschwerdegegnerin abzuklären, weshalb die Angelegenheit gemäss Art. 26 Abs. 2 VerwGG zurückgewiesen wird. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 8-2019 vom 5. November 2019