Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgeführt, dass er sämtliche Auslagen als sogenannte «Spesen mit Beleg» abrechnen könne und er auch im Zusammenhang mit dem Geschäftsfahrzeug keinerlei Ausgaben habe, da Service, Reparaturen, Tankbezüge und Waschanlage-Kosten über Spesen mit Beleg abgerechnet würden. Es ist aufgrund der Akten nicht klar, wofür die Pauschalspesen effektiv ausgerichtet wurden. Aufgrund fehlender Anhaltspunkte sind Abklärungen zu tätigen.