3.4.2. Der Beschwerdeführer hat monatliche Pauschalspesen von Fr. 350.00 erhalten. Wofür diese genau ausgerichtet wurden, ergibt sich aus den Akten der Beschwerdegegnerin nicht. Den beiden telefonischen Nachfragen beim Arbeitgeber ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgeführt, dass er sämtliche Auslagen als sogenannte «Spesen mit Beleg» abrechnen könne und er auch im Zusammenhang mit dem Geschäftsfahrzeug keinerlei Ausgaben habe, da Service, Reparaturen, Tankbezüge und Waschanlage-Kosten über Spesen mit Beleg abgerechnet würden.