dass der Beschwerdeführer regelmässig vom Arbeitgeber Verpflegung im Betrieb erhalten respektive vergütet bekommen hatte. Allerdings ist unklar, ob er die ganze Woche auf Geschäftskosten Verpflegung erhalten hatte oder ob sich der Bezug von Take- away-Essen nur dann ergab, wenn die Frau des Geschäftsführers nicht gekocht hatte, also wenige Male pro Woche. Das effektive Ausmass der Verpflegung durch den Arbeitgeber im Betrieb ist deshalb durch die Beschwerdegegnerin abzuklären und anschliessend zum Ansatz von Fr. 10.00 pro Mittagessen aufzurechnen.