Wie hoch dieser aufzurechnende Privatanteil ist, lässt sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht bestimmen. Insbesondere fehlen Angaben zum Kaufpreis des Fahrzeugs. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen und den Lohnanteil zu bestimmen. 3.3.1. Gemäss Art. 11 AHVV werden Verpflegung und Unterkunft der Arbeitnehmer im Betrieb mit Fr. 33.00 bewertet. Gewährt der Arbeitgeber nicht volle Verpflegung und Unterkunft, so beträgt der Ansatz für ein Mittagessen Fr. 10.00.