Die erste Auskunft des Arbeitgebers belegt klar, dass das Geschäftsfahrzeug für den privaten Gebrauch zur Verfügung stand. Die zweite Auskunft erscheint im Zusammenhang mit dem Lieferwagen getätigt worden zu sein, welcher der Beschwerdeführer am Tag des Unfalls gefahren hatte. Da der Arbeitgeber ausdrücklich bestätigt hat, dass das Geschäftsfahrzeug seit vielen Jahren vom Beschwerdeführer genutzt werden kann, gehört der Privatanteil zum massgebenden Lohn gemäss Art. 5 AHVG. Wie hoch dieser aufzurechnende Privatanteil ist, lässt sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht bestimmen.