Diese Regelung bestünde seit Jahren und sei nirgends schriftlich festgehalten. Am 2. Mai 2018 kam es zu einem weiteren Telefonat der Beschwerdegegnerin mit dem Arbeitgeber. Dabei hat der Geschäftsführer ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls einen Brückenwagen gefahren habe. Er sei mit dem Fahrzeug zu 90% von zu Hause zum Magazin gefahren. Die Fahrzeuge würden nicht zu privaten Zwecken verwendet werden. Die erste Auskunft des Arbeitgebers belegt klar, dass das Geschäftsfahrzeug für den privaten Gebrauch zur Verfügung stand.