3.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er das Geschäftsauto stets privat nutzen durfte. Dies hat der Arbeitgeber gemäss Telefonat vom 18. Dezember 2017 gegenüber der Beschwerdegegnerin bestätigt. Gemäss Telefonnotiz hat der Arbeitgeber ausgeführt, dass es zutreffe, dass der Beschwerdeführer ein Geschäftsauto habe und dass er es auch zu privaten Zwecken nutzen dürfe. Selbstverständlich lege der damit den Arbeitsweg zurück, aber eben auch private Fahrten. Für die Fahrten in die Ferien wäre es aber nicht gedacht. Diese Regelung bestünde seit Jahren und sei nirgends schriftlich festgehalten.