3.2.1. Zum Begriff des massgebenden Lohns hat das Bundesamt für Sozialversicherungen eine Wegleitung (folgend: WML) herausgegeben. Gemäss Rz. 2067 gehören regelmässige Naturalleistungen zum massgebenden Lohn. Als Naturaleinkommen gilt unter anderem das Überlassen des Geschäftswagens zu privaten Zwecken (Rz. 2078 WML). Die private Nutzung des Geschäftswagens wird von der Ausgleichskasse gleich bewertet wie von den Steuerbehörden (Rz. 2079 WML).