Somit ist nicht in erster Linie zentral, was der Beschwerdeführer in der Steuererklärung deklariert und/oder der Arbeitgeber sozialversicherungsrechtlich abgerechnet hat, sondern die Qualifikation ist aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen. Dabei kann die Deklaration in der Steuererklärung und die AHV-Deklaration des Arbeitgebers ein Indiz bei der Qualifikation sein, nicht aber einzig und alleiniges Kriterium. 63 - 65 Geschäftsbericht 2019 – Anhang