Der massgebende Lohn bestimmt sich nach Art. 5 AHVG. Dabei kommt es nicht auf die Auffassung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer an. Es steht ihnen nicht frei, ob sie etwas der AHV-Pflicht unterstellen wollen oder nicht. Vielmehr definiert das Gesetz, was zum massgebenden Lohn gehört und was nicht. Somit ist nicht in erster Linie zentral, was der Beschwerdeführer in der Steuererklärung deklariert und/oder der Arbeitgeber sozialversicherungsrechtlich abgerechnet hat, sondern die Qualifikation ist aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen.