3. Zwischen den Parteien ist strittig, ob die private Benützung des Geschäftswagens, die Verpflegung durch den Arbeitgeber am Arbeitsort sowie die Fixspesen von Fr. 350.00 zum massgebenden Lohn gemäss Art. 5 AHVG und demnach zum Valideneinkommen gehören oder nicht. 3.1. Die Beschwerdegegnerin beruft sich im Wesentlichen darauf, dass die drei Positionen Geschäftswagen, Verpflegung und Fixspesen entweder bei der Steuererklärung nicht als Einkünfte deklariert gewesen und/oder vom Arbeitgeber darauf keine AHV-/IV-Bei- träge entrichtet worden seien.