1.2. Die Beschwerdegegnerin erwidert im Wesentlichen, dass bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens mithin nur relevant sein könne, was grundsätzlich zum massgeblichen Lohn gemäss AHVG zu zählen wäre. Umstritten sei, ob der Versicherte im Gesundheitsfalle ein Geschäftsauto zu privaten Zwecken habe nutzen dürfen und dieser Mehrwert als massgebender Lohn gemäss AHVG zu gelten habe. Nachdem der Geschäftsführer der Arbeitgeberin anlässlich des Telefons vom 18. Dezember 2017 verschiedene Angaben gemacht habe, seien noch weitere Abklärungen getätigt worden.