Die Beschwerdegegnerin stelle betreffend Fixspesen einzig darauf ab, dass der Beschwerdeführer die Fixspesen nicht in der Steuererklärung aufgeführt habe. Unabhängig davon, ob solche Spesen in der Steuererklärung anzugeben seien, stelle sich einzig die Frage, ob die Spesen ein Äquivalent zum tatsächlichen, arbeitsbezogenen Aufwand darstellen würden oder nicht. Sie seien deshalb mit dem Betrag von Fr. 4’200.00 bei der Bemessung des Valideneinkommens zu berücksichtigen.