Der Wert eines Mittagessens belaufe sich nicht auf Fr. 15.00, wie in der Einsprache gestützt auf das Betreibungsrecht geltend gemacht wurde, sondern auf Fr. 10.00. Dementsprechend reduziere sich der anzurechnende Betrag um Fr. 1’150.00 auf Fr. 2’300.00 und das Valideneinkommen von Fr. 103’593.00 auf Fr. 102’443.00. Der lnvaliditätsgrad betrage folglich 46.84%, aufgerundet 47%. Die Beschwerdegegnerin stelle betreffend Fixspesen einzig darauf ab, dass der Beschwerdeführer die Fixspesen nicht in der Steuererklärung aufgeführt habe.