Es verhalte sich jedenfalls so, dass der Beschwerdeführer nie für das Mittagessen zu zahlen gehabt habe. Die regelmässige Ausrichtung einer Leistung stelle offensichtlich einen Lohnbestandteil dar und sei demzufolge bei der Ermittlung des Valideneinkommens zu berücksichtigen. Zu korrigieren sei einzig der anrechenbare Betrag: Der Wert eines Mittagessens belaufe sich nicht auf Fr. 15.00, wie in der Einsprache gestützt auf das Betreibungsrecht geltend gemacht wurde, sondern auf Fr.