worden, wonach entweder die Frau des Chefs koche oder Essen über die Gasse auf Geschäftskosten besorgt werde. Die Aussagen vom Firmeninhaber gegenüber dem Kundenberater seien etwas weniger genau, liessen sich aber durch das Genervtsein über die vom Beschwerdeführer mit seiner Einsprache verursachten Ermittlungen der Beschwerdegegnerin erklären. Es verhalte sich jedenfalls so, dass der Beschwerdeführer nie für das Mittagessen zu zahlen gehabt habe.