Vorgesehen sei, dass der Personenwagen im Herbst durch ein anderes Fahrzeug ersetzt werde. Der Beschwerdeführer habe früher nicht gewusst, dass er die private Nutzung hätte versteuern müssen. Erst die Änderung des Formulars zu den Berufskosten im Jahr 2016 habe ihm dies bewusstgemacht. Dies sei der Grund dafür gewesen, dass er damals die Autobenützung zum ersten Mal angegeben habe. Der Ansatz gemäss Steuererklärung 2016 von Fr. 4’600.00 sei von der Vorinstanz anerkannt. Vom Firmeninhaber sei auch die Angabe des Beschwerdeführers in der Einsprache ausdrücklich bestätigt