Die Vorinstanz habe sich damit in Widerspruch zur Auskunft des Firmeninhabers gesetzt, der dem Case Manager gegenüber das Gegenteil beteuert habe. Nicht privat genutzt werden dürfen einzig Lieferwagen wie der Brückenwagen, den der Firmeninhaber dem Kundenberater der Beschwerdegegnerin gegenüber erwähnt habe. Hier gehe es nicht um solche Lieferwagen, sondern aktuell um den Personenwagen, der dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden sei und den er, entsprechend der Aussage des Firmeninhabers, privat nutzen dürfe. Vorgesehen sei, dass der Personenwagen im Herbst durch ein anderes Fahrzeug ersetzt werde.