1. 1.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass der massgebende Lohn sich nach Art. 5 Abs. 2 AHVG und Art. 7 AHVV in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 UVV bestimme. Die steuerrechtliche Behandlung von Lohnbestandteilen könne deren Qualität nicht beweisen. Entscheidend sei im vorliegenden Fall, ob dem Beschwerdeführer der Beweis, dass es sich bei einer Leistung um einen Lohnbestandteil handle, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gelinge. Dem Beschwerdeführer sei im Übrigen durchaus bewusst, dass sich seine Betrachtungsweise steuerlich auswirken könne, wenn sie von der Beschwerdegegnerin anerkannt werde.