5. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Rechtsvertreter von A. (folgend: Beschwerdeführer) am 10. Mai 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, und stellte das Rechtsbegehren, den Einspracheentscheid aufzuheben sowie A. ab dem 1. August 2017 eine Rente von Fr. 2’947.05, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 47%, auszurichten. Eventualiter sei die Streitsache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Die Suva (folgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2019 die Abweisung der Beschwerde. (…) III.