Rubrik «Einschätzung» des Berichts sei geschrieben, dass eine Berücksichtigung bei der Leistungsabrechnung gerechtfertigt wäre, wenn sie bei der Steuer deklariert worden sei. Ansonsten habe A. bei der Steuer bestätigt, dass er keine geldwerten Leistungen erhalten habe. A. könne sie dann auch nicht geltend machen. Werfe man nun einen Blick in die Veranlagung für das Jahr 2013 und die Steuerklärung für das Jahr 2016, sei ersichtlich, dass keine «Verpflegungen» als geldwerte Leistungen aufgeführt worden seien. Deshalb sei auch keine entsprechende Berücksichtigung beim Validenlohn vorzunehmen.